Nebentätigkeit Tvöd

Sekundäre Beschäftigung Tvöd

Damit wird die Vielzahl der tariflichen Regelungen für die Nebenbeschäftigung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes vorerst beibehalten. Seit der Einführung des TVöD ist es von der Beamtenordnung abgekoppelt worden. Nebenbeschäftigung / 2 Bezahlte Tätigkeit - Meldepflicht TVöD Office Professional| Öffentliche Verwaltung

Nach § 3 Abs. 3 S. 1 TVöD müssen Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes ihrem Dienstgeber vorab eine Nebentätigkeit gegen Gebühr mitschreiben. Mit der Mitteilungspflicht soll der Dienstgeber prüfen können, ob seine eigenen legitimen Belange oder die Belegschaft des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit eingeschränkt sind. Solch eine Bestimmung, zumal sie nur für bezahlte Nebenbeschäftigungen gilt, wird generell akzeptiert, da sie nur einen kleinen Einfluss auf die grundlegenden Rechte des Arbeitnehmers hat.

Diese Regelung gilt nur für bezahlte Nebentätigkeiten[1] Denn Vergütung heißt, dass für die ausgeführte Nebentätigkeit eine Vergütung gezahlt wird, die über die reinen Aufwandsentschädigungen, z.B. Reise-, Aufenthalts- oder Bewirtungskosten, hinausgeht. 3 Abs. 3 S. 1 gilt nur für bezahlte Nebentätigkeiten[1] Für die ausgeführte Nebentätigkeit wird eine Vergütung gezahlt, die über die reinen Aufwandsentschädigungen hinausgeht, z.B. Reise-, Aufenthalts- oder Bewirtungskosten.

Das Sitzungsgeld oder die Vergütung für die Arbeit in Gremien von juristischen Personen stellt auch eine Vergütung im Sinne der Bestimmung[2] dar, es sei denn, es sind staatliche ehrenamtliche Tätigkeiten, deren Annahme nicht durch Gesetz verhindert werden kann. Ein hauptberuflicher Verwaltungsangestellter nimmt die Bürotätigkeit im Architektenbüro ihres Ehemanns, der zuvor in Teilzeit gearbeitet hatte, auf.

Dies wirft die Fragen auf, ob die Dauer dieser unbezahlten Beschäftigung so lang ist, dass sie die Leistung der Arbeitnehmer oder die berechtigten Belange des Arbeitsgebers mindern kann. Freiwillige Arbeit wird in der Regel kostenlos geleistet und ist daher nicht berichtspflichtig nach § 3 Abs. 3 TVöD.

Der Dienstherr kann die Wahrnehmung von öffentlichen Ehrenämtern, z.B. als Laienrichter, sowieso nicht verbieten (siehe oben Ziffer 2.1). Soll jedoch eine Freistellung von der Arbeit gemäß 29 Abs. 2 TVöD gewährt werden, muss der Arbeitnehmer das Unternehmen über die Wahrnehmung dieses Amtes informieren. Wird in den verbleibenden Einzelfällen für die Freiwilligenarbeit ein Zuschuss gewährt, der über die reine Reisekostenerstattung (Reisekosten, Unterkunft) hinaus geht, ist dies in der Regel eine bezahlte Aktivität, die in der Regel dem Dienstgeber gemeldet werden muss.

Es genügt nicht, nur die Nebentätigkeit gegenüber dem Chef zu erwähnen. Sie muss frühzeitig, d.h. vor Beginn der Nebentätigkeit, angemeldet werden. Es ist daher zweckmäßig, in der Darstellung das genaue Startdatum der Nebenaktivität anzugeben. Die Frist sollte so gewählt werden, dass der Unternehmer ausreichend Zeit hat, vor dem vorgesehenen Beginn der Aktivität zu überprüfen, ob er die Aktivität verbieten will oder....

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