Mahnung Mieter Zahlungsverzug

Mahnschreiben Zahlungsverzug des Mieters

Sind Mahnungen erforderlich!), gilt dies nicht für den Mieter. Dem Mieter droht die Kündigung, wenn er in Zahlungsverzug gerät. Ein längerer Zahlungsverzug deutet auf grobe Fahrlässigkeit hin: Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kommt der Schuldner ab dem auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgenden Tag in Verzug. Es ist zu prüfen, ob dieser Zahlungsverzug bestehen bleibt, wenn dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.

Verspätete Zahlung des MEK-Rechtschreibers: MEK-Rechtschreibprüfung ( "MEK-Rechtschreibung")

Inzwischen hat der BGH - jedenfalls im Wohnungsmietbereich - entschieden, ob 314 Abs. 3 BGB im Zusammenhang mit einer Sonderkündigung durch den Mieter anzuwenden ist, d.h. eine Beendigung nur innerhalb einer "angemessenen Frist" aus Erkenntnis des Kündigungsgrundes ist. In einem bestimmten Falle hat der Mieter die Miete für die beiden Monaten Feber und Maerz nicht bezahlt.

Die Vermieterin erinnerte den Mieter im Monat Mai an die Auszahlung, woraufhin sich der Mieter entschuldigt, aber auch in der folgenden Zeit nicht bezahlt hat. Der Hauswirt hat dann im Monatsnovember fristlos gekündigt und eine Klage auf Räumung eingereicht. Als ungültig erachtete der Mieter die Beendigung, weil sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes gemäß § 314 Abs. 3 BGB erfolgte.

Das Kündigungsschreiben wurde mehr als sieben Monaten nach der Auszahlung und drei Monaten nach der Verwarnung ausbezahlt. Der Mieter hätte nach Ablauf dieser Frist damit gerechnet, dass der Mieter von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machen würde. Einerseits ist § 314 Abs. 3 BGB auf die außerordentliche Beendigung von (Wohn-)Mietverhältnissen gemäß 543, 569 BGB nicht anzuwenden.

543 BGB hat Vorrang vor 314 BGB als Sonderregelung und beinhaltet derzeit keine Kündigungsfrist. Auch in diesem Falle ist das Recht zur Beendigung des Mietverhältnisses nicht erloschen - der Mieter musste damit rechnen, dass der Vermieter allein wegen der Mahnung des Mieters eine Kündigung ausspricht und dass bei einer Wartezeit von einigen wenigen Tagen nur die Interessen des Mietvertragspartners berücksichtigt werden.

Die Vermieterin hatte daher den Mietvertrag effektiv beendet und war zur Räumung berechtigt. Dennoch ist zu beachten: Wenn Sie dem Mieter durch Ihr eigenes Handeln den Anschein erwecken, dass er keine Angst vor einer Beendigung haben muss, können Sie ein vorhandenes Recht auf Beendigung wieder verlieren. Zur Vermeidung langwieriger und kostspieliger juristischer Auseinandersetzungen ist es daher ratsam, die Gefahren im Einzelfall vor der Beendigung zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. 2.

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