Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Arbeitsgericht
Arbeitsgerichtphp?title=Arbeitsgericht&veaction=edit§ion=1" title="Abschnitt editieren: Arbeitensgerichte im Deutsche Recht">Editieren | | |/span>Quelltext bearbeiten]>
Der Arbeitsgerichtshof ist in der Regel das Arbeitsgericht erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Arbeitsgericht ist für alle zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie für Auseinandersetzungen zwischen den Tarifparteien verantwortlich. Weitere Aufgaben ergibt sich aus den 2, 2b des Arbeitsgerichtesgesetzes. Sie ist auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Kunden verantwortlich.
Das Gremium des Arbeitsgerichtes ist die Kommission. Er beschließt mit einem Fachrichter und zwei ehrenamtlich tätigen Richterinnen, von denen die eine Angestellte und die andere Arbeitgeberin ist. Die Einleitung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht erfolgt in der Regel mit einer Schlichtung vor dem Kammerpräsidenten ohne Beteiligung der ehrenamtlich tätigen Kampfrichter.
Dies muss von den Beteiligten schriftlich vorbereitet werden. Es ist zu unterscheiden zwischen Urteils- und Beschlussfassungsverfahren vor dem Arbeitsgericht. Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Beschäftigten und den Tarifparteien werden im Rahmen des Urteilsverfahrens beigelegt, Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen srat und Unternehmen im Rahmen des Entscheidungsverfahrens. Bei der Streitbeilegung hat das Schiedsgericht den Tatbestand von sich aus zu prüfen; im Entscheidungsverfahren wie in anderen Zivilverfahren findet der Grundsatz der Vorlage Anwendung; es obliegt den Beteiligten, den Tatbestand der Streitigkeit darzulegen.
Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichtes im Entscheidungsverfahren ist möglich, wenn der streitige Betrag 600,00 EUR überschreitet oder das Arbeitsgericht die Beschwerde bewilligt hat. Das Berufungsverfahren wird vor dem Bezirksarbeitsgericht geführt. Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichtes ist eine Beschwerde an das BAG. Dies muss vom Landarbeitsgericht selbst oder vom BAG im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsklage genehmigt worden sein.
In Ausnahmefällen kann eine Sprungbeschwerde vom Arbeitsgericht unmittelbar an das BAG erwogen werden. Das Arbeitsgericht trifft im Beschlussfassungsverfahren eine gerichtliche Verfügung. Eine Berufung zum BAG gegen die Verfügung des Landesarbeitsgerichtes ist möglich, wenn das BAG oder das BAG sie im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsklage anerkennt. In dem Entscheidungsverfahren werden die Beteiligten und die am Entscheidungsverfahren Beteiligten benannt.
Im Rahmen des Beschlussverfahrens hat das Arbeitsgericht stets zu untersuchen, ob neben dem Kläger und dem Beklagten, in der Regel auch andere Beteiligte, z.B. Betriebsräte oder Organe, z.B. der Konzernbetriebsrat oder im Unternehmen repräsentierte Verbände, von der arbeitsverfassungsrechtlichen Beschlussfassung berührt werden können. Wenn dies der Fall ist, muss auch das Arbeitsgericht am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Es gibt keine erstinstanzliche rechtliche Verpflichtung vor dem Arbeitsgericht. Sie können sich in allen Fällen auch durch die Gewerkschaften oder Unternehmerverbände repräsentieren oder das Verfahren selbst durchführen. Wird jedoch ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand hinzugezogen, können die anfallenden Kosten - anders als im normalen Zivilverfahren - im Siegesfall von der anderen Partei nicht erstattet werden (§ 12a ArbGG).
Das Prinzip, dass die Anwaltskosten in erster Linie nicht ersetzt werden, findet jedoch keine Anwendung auf die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Klageschrift zuerst bei einem anderen Richter (z.B. Amtsgericht) eingereicht wurde, der sich dann für nicht zuständig erklärte und das Arbeitsgericht übergab ( 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG).
Für das arbeitsgerichtliche Vorgehen gilt ein besonderes Beschleunigungsprinzip. Der Arbeitsgerichtshof muss sich bemühen, die Fälle so rasch wie möglich anzuhören. Zu diesem Zweck hat sie die Moeglichkeit, den Beteiligten kurzfristige Termine zu geben und auch eine verspaetet eingereichte Vorlage nicht in Betracht zu ziehen. Wenn möglich, sollte das Vorgehen in einem Kammerbesuch abgeschlossen werden.
Nichtsdestotrotz ist die Dauer der Verfahren vor den Gerichten sehr verschieden; in einigen Fällen brauchen die Richter nur drei und in anderen Fällen mehr als ein Jahr, um eine Entscheidung zu treffen. Zwar sind in der Regel nur Rechtsanwälte berechtigt, die Beteiligten vor den Gerichten zu repräsentieren, doch die CCP regelt in besonderen Fällen Ausnahmeregelungen. Das gilt auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit, vor der sich die Beteiligten auch durch fachlich befähigte Persönlichkeiten repräsentieren können, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen ist (Art. 68 Nr. 2 Buchst. d ZPO - für den Kanton Bern vgl. Artikel 9 Abs. 2 EG ZSJ).
In jedem Fall gibt es seit 1970 in Belgien ein Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht in Belgien ist, wie in der Praxis gebräuchlich, ein erster Rechtszug für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ferner geht es um Unstimmigkeiten über Sozialversicherung, Sozialleistungen, Berufskrankheiten und Berufsunfälle. Besuchte am 21. September 2011. Frank Emmel: Arbeitskonflikte nach der neuen CCP.