Arbeitgeber Rauchverbot

Rauchverbot als Arbeitgeber

Es gibt ein absolutes Rauchverbot an allen Orten und in allen Restaurants, einschließlich eines umfassenden Rauchverbots am Arbeitsplatz ohne Ausnahme. Es gibt sogar ein absolutes Rauchverbot in allen Restaurants. In unserem Unternehmen gibt es seit langem das Thema "Rauchverbot".

Kann der Arbeitgeber das Rauchverbot, z.B. im Außenbereich auf der Baustelle, erlassen?

Gemäß 5 der ArbStättV ist der Arbeitgeber nicht nur befugt, sondern auch dazu angehalten, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher am Arbeitsplatz wirkungsvoll vor den gesundheitlichen Gefahren des Tabakrauchs zu schützen. Nach § 2 Abs. 1 ArbStättV gelten auch Außenplätze auf einer Großbaustelle als Arbeitsplatzbestand.

Auch für Äcker, Wald und andere Gebiete, die zu einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Unternehmen zählen, aber außerhalb seiner Ortschaft gelegen sind, besteht kein Raucherschutz (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 ArbStättV). Der Arbeitgeber wäre daher gezwungen, dort das Rauchverbot zu erlassen, wenn dies eine notwendige Massnahme zum Schutz der Nichtraucher an diesem Standort wäre.

Werden die Raucher jedoch an einem Platz im Außenbereich geraucht, von dem aus die Nichtraucher nicht durch Zigarettenrauch bedroht sind, könnte wenigstens die Vorschrift der ArbStättV nicht mehr für ein Rauchverbot genutzt werden. Die ArbStättV hat nicht den Sinn, z.B. den Verlust von Arbeitszeit durch Rauchunterbrechungen zu vermeiden. Das ArbStättV dient ausschließlich der Arbeitssicherheit und dem Schutz der Mitarbeiter.

Allerdings kann von hier aus nicht abgeschätzt werden, ob ein Rauchverbot im Außenbereich arbeits- oder tarifvertraglich möglich ist. Die Grundsätze des Gerichtsurteils lauten: Der Arbeitgeber ist prinzipiell befugt, ein einseitiges Rauchverbot am Arbeitsort auf der Grundlage seines Eigentums- und Aufenthaltsrechts durchzusetzen. Im Beschäftigungsverhältnis erfolgt jedoch eine Überprüfung gemäß 242 BGBdahingehend, ob die Wahrnehmung dieser Rechte dem berechtigten Interesse des Unternehmens, des Unternehmers oder der Arbeitnehmer entspricht und nicht eigenmächtig und belästigend ist.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir keine weiteren Informationen zu Arbeitsrechtsaspekten liefern können und dürfen.

Rauchverbot: Wenn Sie es ignorieren, sind Sie draußen.

Nach wie vor ist es eines der Hauptthemen, das nahezu jeden handwerklichen Beruf betrifft: Tabak am Arbeitplatz. Kann ich das Rauchverbot auf dem Gelände erlassen? Ich bin selbst Rauchender, aber möchte ich meinen Angestellten das Zigarettenrauchen verwehren? Darf ich aufhören, wenn Angestellte trotz Rauchverbot aufhören? Jeder Beschäftigte hat prinzipiell Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsort, wie in 5 der Arbeitsplatzverordnung festgelegt, der Arbeitgeber muss "die notwendigen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher wirkungsvoll vor gesundheitlichen Gefahren durch Rauch zu schützen".

Diese Angaben werden vom Parlament offen gelassen und liegen im freien Ermessen der Eigentümer und Mitarbeiter. Daraus schließen die Richter nur, dass jeder Mitarbeiter ein Recht auf einen rauchlosen Job hat, der gegebenenfalls vor dem zuständigen Richter verklagt werden kann (LAG Köln - 4 Sa 590/08; Schiedsgericht Frankfurt/Main - 6 BG 167/01).

Sollte es einen solchen geben, kann ein allgemeines Rauchverbot jedoch nur mit dessen Genehmigung im Zusammenhang mit einer Werksvereinbarung stattfinden. Bereits 1999 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschlossen, dass eine solche Vereinbarung nur dem Nichtraucherschutz diene.

Das Abkommen darf nicht darauf abzielen, Raucher so zu erziehen, dass sie Nichtraucher werden können. Ein derartiges Reglement beeinträchtigt die persönlichen Rechte der Raucher und berechtigt nach Ansicht des BAG nicht zum Betrieb. Hat man keinen Arbeitsrat, kann man den Mitarbeitern ein allgemeines Rauchverbot verhängen und/oder in den entsprechenden Werkvertrag (Direktionsrecht des Arbeitgebers) einbetten.

Bild: BUCHERIE hochexplosive Stoffe oder ähnliche Gefahren - oder wenn ein wirksamer Nichtraucherschutz nur mit einem vollständigen Rauchverbot zu erreichen ist, z.B. wenn das Unternehmen nur aus einem einzigen Zimmer bestehen kann. Andernfalls muss den Raucherinnen und Raucher wenigstens die Gelegenheit gegeben werden, ihrer Abhängigkeit an besonderen Stellen zu nachgehen.

Obwohl die betreffenden Personen kein rechtlich durchsetzbares Recht auf ein eigenes Raucherzimmer haben, muss ihnen ein Platz außerhalb des Firmengeländes eingerichtet oder zur Verfügung gestellt werden (BAG - 1 AZR 499/98). Mit Verstössen gegen das Rauchverbot kann der Arbeitgeber massiver vorgehen: Wenn sich die Raucher nicht an die Rauchverbote halten, kann der Arbeitgeber massiver reagieren:

In einem erneuten Fall kann der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis aus Verhaltensgründen beenden (LAG Köln - 4 Sa 590/08; LAG Düsseldorf - 16 SA 346/97). Diejenigen, die trotz eines (zulässigen) Rauchverbots weiter rauchen, schaffen damit Ursachen, die die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unangemessen erscheinen lassen (LAG Köln - 4 Sa 590/08). Von den Arbeitsgerichten wird in der Regel nur verlangt, dass der Mitarbeiter trotz Verwarnung weiter gegen die getroffenen Vereinbarungen verstößt und dies nicht gerechtfertigt ist.

Mehr zum Thema