858 Bgb

D-858 Bgb

BGB § 858 Verbotene Selbstbestimmung. Bei der unzulässigen Vollmacht (§ 858 BGB) handelt es sich um die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch widerrechtlichen Widerruf oder Eingriff, §§ 861 II, 862 II BGB. II Verbotene Selbstbestimmung, § 858 BGB. Unzulässige Eigenleistung, § 858 BGB.

858 BGB Selbstversorgung verboten

Eine neue Suchfunktion: (1) Wer den Eigentümer seines Eigentums beraubt oder sein Eigentum ohne seine Zustimmung stört, verhält sich illegal (verbotene Selbstverwaltung), es sei denn, das Recht erlaubt die Beraubung oder die Störung. 1 Der durch unzulässige Selbstverwaltung erworbene Eigentumsvorbehalt ist mangelhaft. 2 Der Rechtsnachfolger muss die Mangelhaftigkeit gegen sich selbst anerkennen, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufs Eigentümer ist oder die Mangelhaftigkeit des Eigentums an seinem Vorgängers hat.

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Bei der verbotenen Vollmacht ( 858 BGB) handelt es sich um die Behinderung des direkten Eigentums durch unrechtmäßigen Entzug oder Eingriff. Es hat verschiedene rechtliche Konsequenzen, wie z.B. das Recht auf Selbsthilfe des Eigentümers und des Hausdieners. Verbote der Selbstbestimmung sind daher der zentrale Grundgedanke des Vermögensschutzes im bürgerlichen Recht. In der Rechtssprache wird zwischen Eigentümern und Eigentümern differenziert.

So kann ein Wohnungseigentümer (wie ein Mieter) an seinem Grundstück herumpfuschen. 858 Abs. 1 BGB beinhaltet die gesetzliche Definition der unzulässigen Selbstbestimmung: Wer den Eigentümern sein Eigentum beraubt oder sein Eigentum ohne seinen eigenen Willen zerstört, verhält sich rechtswidrig (verbotene Selbstbestimmung), es sei denn, das Recht erlaubt die Beraubung oder Einmischung.

Eine Wertminderung der Immobilie muss ohne den Wunsch des Eigentümers eintreffen. Die Einwilligung des Eigentümers zur Wertminderung beseitigt die Selbstversorgung. Entzug ist die Auflösung des Eigentums, d.h. die Abschaffung der Eigentumsvorbehalts. Der Rücktritt erfolgt auch in der rechtswidrigen Rechtfertigung des Miteigentums oder Teileigentums. Belästigung ist jede weitere Verschlechterung des Eigentums ohne dessen Rücktritt.

Das sind vor allem körperliche Interventionen, die die störungsfreie Ausübung des Besitzes behindern, zum Beispiel die unerlaubte Lagerung von Objekten auf einem Gelände, die rechtswidrige Nutzung eines privaten Parkplatzes[1] oder das Parken von Warmwasser und Wärme durch den Hausherrn (nach dem Bundesgerichtshofsurteil [2] jedoch keine unzulässige Autonomie im kaufmännischen Bereich).

Aber auch beträchtliche psychologische Einflüsse können eine Eigentumsstörung sein, wie etwa die sprachliche Unsicherheit des Eigentümers. Soweit die Beeinträchtigungen nicht gesetzlich erlaubt sind, sind sie rechtswidrig. Der durch unzulässige Selbstverwaltung erlangte Eigentumsvorbehalt ist mangelhaft (§ 858 Abs. 2 BGB). Die Pfändung von Eigentum kann somit ein neues Eigentum des Störenfriedes sein.

Ein fehlerhafter Eigentümer ist z.B. nicht berechtigt, das Eigentum umzuverteilen, wenn ihm das Eigentum seinerseits durch unzulässige Befugnisse genommen wurde (§ 861 Abs. 2 BGB). Der Erben hat auch die Mangelhaftigkeit des Vermögens gegen ihn anzuerkennen, da das Vermögen mit der Erbfolge auf ihn übergegangen ist (sog. Erbvermögen § 857 BGB).

Es ist nicht notwendig, dass sich der Erbe der unzulässigen Macht der Selbstbestimmung bewusst ist. Auch der anderweitig folgende Eigentümer hat Mängel, wenn ihm der Mangel zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bekannt war. Der direkte Eigentümer kann sich gewaltsam gegen verbotene Eigengewalt wehren (§ 859 BGB). 3 ] Dieses Recht auf Selbsthilfe des Eigentümers ermöglicht ihm sowohl die gewalttätige Verteidigung gegen Behinderungen (sog. Eigentumsverteidigung) als auch die Wiederherstellung der eigentlichen Eigentumskontrolle (sog. Eigentumsverkehr).

Der direkte Eigentümer kann sich bei der Wahrnehmung des Rechts auf Selbsthilfe auch der Unterstützung Dritter bedienen. 2. Sie steht sowohl demjenigen zu, der die unzulässige Selbstbestimmung wahrnimmt, als auch demjenigen, der die Güter nach ihrer Übergabe unrichtig besitzt. Nicht nur eine vorhandene Wertminderung des Eigentums ist durch die Besitzansprüche nach 861, 862 und 1007 BGB abgesichert.

Ist die Immobilie noch nicht zurückgezogen, kann der Eigentümer mit Waffengewalt verhindern, dass die Immobilie durch eigene unerlaubte Macht beeinträchtigt wird (§ 859 Abs. 1 BGB, Besitzwehr). Der Einsatz von Gewalttätigkeiten darf nur dem Schutz des Eigentums und nicht über das hinausgehen, was zur Abwendung der Wertminderung erforderlich ist. Wurde das Eigentum durch unerlaubte Eigengewalt weggenommen, kann der Vorbesitzer es erneut zwangsweise beschlagnahmen (§ 859 Abs. 2 und 3 BGB, Besitzverkehr).

Der frühere Eigentümer kann einen beschlagnahmten Gegenstand zwangsweise wiederbeschaffen, wenn er den Störenfried bei der Tat gefunden hat oder wenn er den Störenfried verfolgte. Wird die Immobilie entzogen, muss das Recht auf Selbsthilfe unverzüglich wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber räumt dem Hausverwalter auch das Recht auf Selbsthilfe ein (§ 860 BGB).

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