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Krankschreibung nach Kündigung durch Arbeitgeber
Lohnfortzahlung nach Kündigung durch den ArbeitgeberKrankengeldanspruch bei Arbeitslosengeld und Entlassung
Entgegen der landläufigen Ansicht kann eine Erkrankung unter gewissen Voraussetzungen einen Entlassungsgrund sein. Deshalb stellen sich viele Mitarbeiter die Frage, ob sie durch die Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keinen Krankengeldanspruch mehr bei ihrer Krankenversicherung haben. Nachfolgend wird geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Schaden nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses eintritt.
Wie hoch ist das Krankheitsentgelt und wer bezahlt es? Wie sind die Bedingungen für das Lohnfortzahlungssystem? Müssen die Krankenkassen am Ende meines Beschäftigungsverhältnisses Leistungen bei Krankheit auszahlen? Was ist das Krankheitsentgelt und wer bezahlt es? Die Krankengeldzahlung erfolgt durch die gesetzliche oder private Versicherung des Mitarbeiters, besonders wenn er wegen der gleichen Krankheit länger als sechs Monate ausfällt.
Die Lohnfortzahlung erfolgt in den ersten sechs Arbeitsunfähigkeitswochen (42 Kalendertage) durch den Arbeitgeber. Während dieser Zeit gibt es bereits einen Krankengeldanspruch der Krankenversicherung, der jedoch für den Zeitpunkt der prioritären Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgesetzt ist. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet mit dem Ende der sechswoche.
Allerdings muss der kranke Mitarbeiter keinen vollständigen Einkommensverlust fürchten, da ab diesem Moment der Krankengeldanspruch der Krankenkasse entsteht und diese das Krankheitsgeld zahlt. Der Krankengeldbetrag für die gesetzliche Versicherung beträgt 70 vom Hundert des Bruttolohnes, jedoch nicht mehr als 90 vom Hundert des Nettolohnes. Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber müssen die rechtlich Versicherten daher auf Einkommensverluste vorbereitet sein.
Was sind die Bedingungen für das Lohnfortzahlungssystem? Wesentlichste Bedingung für den Krankengeldanspruch ist, dass der Mitarbeiter zum Entstehungszeitpunkt des Krankengeldanspruchs in einem versicherbarenungsverhältnis ist. Wann der Leistungsanspruch besteht, hängt von der Behandlungsart ab (§ 46 SGB V).
Bei stationärer Krankenhausbehandlung besteht der Leistungsanspruch somit am gleichen Tag, bei ambulanter Versorgung dagegen erst am Tag nach Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit. Muss die Krankenversicherung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Leistungen bei Krankheit auszahlen? Die Frage, ob die Krankenversicherung auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Leistungen bei Krankheit zu erbringen hat, ist wesentlich von dem Moment abhängig, zu dem die Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters feststeht.
Fallbeispiel 1: Am vierten Tag des Jahres 2014 kann der Mitarbeiter auf Grund von starken Rückenschmerzen nicht bis zum vierten Tag des Jahres 2015 arbeiten, sein Beschäftigungsverhältnis läuft jedoch am dritten Tag nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, d.h. am fünften Tag, aus.
Damals war er noch in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Arbeitgeber zahlt bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter, während der Krankengeldanspruch ausgesetzt wird. Am Ende der 42 Tage und damit auch für den Zeitabschnitt vom 1. bis einschließlich 3. Januar 2009 bezieht das Unternehmen von seiner Krankenversicherung Leistungen bei Krankheit.
Ausschlaggebend ist nur, dass der Mitarbeiter am Tag des Entstehens des Anspruchs auf Krankengeld pflichtversichert war. Kontrovers waren in der Vergangenheit insbesondere die Umstände, in denen die Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit des Mitarbeiters erst am Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegt wurde. Fallbeispiel 2: Mitarbeiter B kündigt sein Beschäftigungsverhältnis zum Stichtag 30.01.2015, sein Familienarzt entscheidet jedoch am 31.01.2015, dass er wegen starker Rückenschmerzen arbeitsunfähig ist.
Damit beginnt sein Leistungsanspruch am Folgetag, d.h. am Tag nach dem Datum des Inkrafttretens des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit, d.h. am Tag nach dem Inkrafttreten des Anspruchs auf Leistungen bei Krankheit. Allerdings erkennt das BSSG an, dass der Leistungsanspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten bleiben wird, wenn er sich dem Beschäftigungsverhältnis problemlos anpasst (BSG, 10.05. 2012, B1/KR 19/11 R).
Das bedeutet, dass zwischen dem Ende der Erwerbstätigkeit und dem Beginn des Krankengeldes kein Tag vergehen darf, der nicht durch eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit abgedeckt ist. Kündigt man das Beschäftigungsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber noch eine Lohnfortzahlung erhalten hat, so besteht die gesetzliche Krankenkasse dennoch weiter, da der Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem ersten Krankheitstag besteht, aber zunächst nur ausgesetzt wird.
Wenn die Erwerbsunfähigkeit zu einem bereits beendeten Beschäftigungsverhältnis ermittelt wird, kann ein späterer Krankengeldanspruch für den Mitarbeiter entstehen. Diese Berechtigung soll jedoch nur dazu dienen, die Lücke zwischen zwei Arbeitsplätzen für maximal einen Zeitraum von einem Jahr zu schließen. Daher muss die Kasse eine ausreichend gesicherte Aussage treffen, dass der Mitarbeiter in ein versicherbares Beschäftigungsverhältnis zurückkehrt, und zwar längstens nach einem Jahr.
Wenn der arbeitslose Mitarbeiter bereits Arbeitslosenunterstützung bekommt, sind seine Aufgaben bei Erwerbsunfähigkeit denen eines Arbeitnehmers gleich. Innerhalb von drei Tagen muss er eine Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit bei der Arbeitsagentur einreichen und danach bis zu sechs weitere Woche lang Sozialleistungen erhalten. Wenn die Erwerbsunfähigkeit länger als diese sechs Kalenderwochen andauert, zahlt die Krankenkasse die Krankenkasse.
Der Betrag des Krankengelds ist dann der Betrag des bisher ausgezahlten Arbeitslosengelds. Bedingung für den Leistungsanspruch ist, dass die Erwerbsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitraum vorliegt, in dem der Mitarbeiter von der Arbeitsagentur gesetzlich eine Leistung erhalten hat. Bitte bedenken Sie jedoch, dass die Auszahlung des Arbeitslosengelds mit dem Bezug des Krankengelds ausläuft.
Will der Mitarbeiter nach Beendigung seiner Erwerbsunfähigkeit Arbeitslosenunterstützung beziehen, muss er sich nochmals an die Arbeitsagentur wenden. Der Leistungsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung wird für die Dauer des Krankengeldbezugs ausgesetzt. Ein späterer Leistungsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung bleibt somit unberührt. Die Sperrfrist tritt vor allem dann ein, wenn der Mitarbeiter für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zuständig ist, d.h. wenn er das Beschäftigungsverhältnis selbst beendet.
Er hat in diesem Falle keinen Leistungsanspruch bis zu einer Laufzeit von 12 Kalenderwochen. In diesem Zeitraum entsteht auch kein Leistungsanspruch (§ 49 Abs. 3a SGB V).