Abmahnung Email Werbung Streitwert

Warnung E-Mail-Werbung Wert in Aktion

Der Kläger gegen den Versand von unerwünschter E-Mail-Werbung? hat sich nun erfolgreich gegen eine solche Abmahnung verteidigt. I. Die Voraussetzungen für rechtlich zulässige E-Mail-Werbung I. Zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist eine Abmahnung erforderlich.

Der Streitwert im Falle einer Abmahnung aufgrund unerwünschter Werbe-E-Mails.

OLG München: Streitwert für unaufgeforderte Werbe-E-Mails (Spam) 1.000,- EUR

Welche Bedeutung hat ein Streitfall, in dem sich der Beschwerdeführer gegen den Versand unaufgeforderter Emails ausspricht? In gerichtlichen Verfahren, die keinen klar quantifizierbaren Streitwert haben, wie z.B. ein Einkaufspreis, muss der Streitwert abgeschätzt werden. Das Oberlandesgericht München hat sich im Zuge der Streitwertermittlung mit der Urteilsverkündung vom 22.12.2016 (Aktenzeichen: 6 W 1579/16) mit der Bestimmung des Streitwerts befasst.

Der Angeklagte, der vorher eine Werbepost an die E-Mail-Adresse eines Anwalts geschickt hatte, hat sich gegen die Ermittlung des Streitwertes in Hoehe von 6.000,00 EUR des Landgerichtes gewehrt. Auch das Oberlandesgericht München hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt. Die diesbezüglichen Interessen des Beschwerdeführers, der gegen den Versand von E-Mail-Werbung gerichtet ist, werden im Gesetz sehr anders beurteilt - das OG München zensierte dabei einen Beschluß des BGH (vom 30.11.2014, Az.: VI ZR 64/04), mit dem ein Streitwert von 3000 von einem Einrichtungshändler über den Versand einer E-Mail-Werbung empfangen worden war.

Das Oberlandesgericht München hat darüber hinaus eine Verfügung des Bundesgerichtshofs (vom 20. Mai 2009, Az.: I ZR 218/07) mit einem Streitwert von 6.000,- zitiert, die nicht begründet wurde. Namentlich wurde auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17.10.2013, Az.: 6 U 95/13) genannt, damals wurde der Streitwert auf nur 100,- Euro festgelegt.

Mit Urteil vom 21. Januar 2008 (Az.: 6 W 121/07) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe den Streitwert auf 500 , das Berufungsgericht mit Urteil vom 9. August 2013 (Az.: 5 W 187/13) den Streitwert auf 7.500 Euro festgelegt (wenn das Mailing von besonderem oder beruflichem Interesse ist - also nicht in reinen Privatangelegenheiten).

Das Oberlandesgericht München weist außerdem darauf hin, dass bereits in Vergleichsfällen ein Streitwert in der Höhe von 500 nicht angefochten worden sei (Urteil vom 06.07.2010, Az.: 6 W 1611/10). Das Oberlandesgericht München weist ferner darauf hin, dass es zwar in einem anderen Rechtsstreit gerechtfertigt sei, einen Streitwert von 6.000 Euro für den von einem Rechtsanwalt beanstandeten vorläufigen Verfügungsantrag gegen die Störung des Betriebs seiner Kanzlei durch den Versand von Werbe-E-Mails zu erheben, das Oberlandesgericht München damals aber wie folgt erklärte: "(....) hinsichtlich der Tatsache, dass der Betrieb des Beklagten auch auf Marketingmassnahmen zielt, d.h.

Im Gegensatz zu einem Händler, der seine eigenen Waren oder Leistungen per E-Mail erbringt, ist bei Weizman von einer wesentlich stärkeren Ausprägung der Möglichkeiten des künftigen Rechtes auszugehen, bei zwei Beklagten (....) ist die Einschätzung des LG von 6.000 noch adäquat.

Dass die Werbesendung an den Anwalt nicht an seine Büro-E-Mail sondern an seine persönliche E-Mail-Anschrift geschickt wurde, begründete das Oberlandesgericht seine Beurteilung, so dass der eben erwähnte Sachverhalt des Landgerichtes keine indikative Wirkung haben konnte. Der Umstand, dass das vom Anwalt angestrebte Kontaktverbot per E-Mail nicht auf eine Privatadresse beschränkt ist, kann nicht zu einer Akzeptanz eines größeren Streitwerts beitragen.

Von einer hohen Versandwahrscheinlichkeit von E-Mail-Nachrichten von Händlern kann im konkreten Einzelfall nicht ausgegangen werden, zumal sie nicht auf Marketing-Maßnahmen zielt. Bei einem Streitwert von 1.000,00 EUR wird die Tatsache, dass der Anwalt den Auftrag nicht auf seine Privatadresse begrenzt, hinreichend berücksichtigt. Der Streitwert wird insbesondere bei Unterlassungsanträgen sehr individualisiert festgelegt.

Für Spam an eine Privat-E-Mail-Adresse ist ein Streitwert von 1.000,00 EUR nach Ansicht des Oberlandesgerichts München geeignet.

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