Impressum im Internet

Aufdruck im Internet

Was ist der Link zum Impressum? Ist das Impressum während des Bestellvorgangs vollständig im Internet darzustellen? wird fast immer durch Disclaimer (z.B. im Impressum) erklärt, vor allem aber auch beschrieben, wie das Impressum auf Websites und in Social Media korrekt platziert wird.

Das Impressum - Beispiele

Die Identifikationspflicht im Internet soll für Klarheit sorgen. Konsumenten, Unternehmer und Geschäftsleute haben ein starkes Bedürfnis, im Internet zu erfahren, mit wem sie es zu tun haben. Deshalb ist in § 5 TMG geregelt, wer der Kennzeichnung unterliegt, welche Daten anzugeben sind und wie die Kennzeichnung des Anbieters zu erfolgen hat.

Was für Informationen? Impressumangaben müssen zunächst Informationen über die Person des Anbieters sowie Kontaktdaten beinhalten. Die Identitätsangaben müssen Ihren Namen, Vornamen und eine komplette (ladbare) Postadresse haben. Gibt es mehrere Zweige, muss im Zweifelsfall der Hauptzweig angegeben werden. Zur Kontaktaufnahme geben Sie bitte zumindest eine E-Mail-Adresse und ein anderes elektronisch oder nicht elektronisch übermitteltes Medium (z.B. Anfrageformular oder Telefonnummer) an.

Darüber hinaus können im Einzelnen folgende Informationen gegeben werden: Registereintragungen, wie z.B. die Eintragung im Firmenbuch, müssen angegeben werden, wenn ein solcher vorhanden ist. Das Registrierungsgericht und die Registrierungsnummer müssen angegeben werden. Besondere Informationen müssen auch von Angehörigen so genannter regulierter Berufsgruppen, z.B. ArchitektInnen, ÄrztInnen, ApothekerInnen, JuristInnen, PsychotherapeutInnen bereitgestellt werden. Im Im Impressum ist die Steuer-Nr. nicht aufzuführen. 5 Abs. 1 TMG schreibt vor, dass die Informationen leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit abrufbar sein müssen.

Die Informationen sind leicht zu erkennen, wenn sie an einem deutlich wahrnehmbaren Ort platziert sind und ohne lange Suche gefunden werden können. Empfehlenswert ist ein leicht erkennbarer, aussagekräftiger Link wie "Kontakt", "Impressum" oder auch "Anbieterkennzeichnung", der von jeder einzelnen Webseite der Website zum Impressum ( "permanent verfügbar") hinführt. Es ist nicht mehr einfach, Informationen zu finden und zugänglich zu machen, die nur in den Allgemeinen Bedingungen enthalten sind.

Man sollte die Abdruckpflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn der Verstoss dagegen stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann. Verletzungen der Abdruckpflicht sind wettbewerbsbeschränkend und haben daher Unterlassungsansprüche zur Folge, die in der Regel durch Verwarnung erzwungen werden.

Vertretungsberechtigt: Vertretungsberechtigt: Personengesellschaften (z.B. GbR): Vertretungsberechtigt: Das Internet ist wie immer hilfsbereit, aber - wie immer - mit Einschränkungen: Ob das so entstandene Impressum rechtsgültig und komplett ist, kann kaum ein Anwender wissen. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, das Impressum einer Anwaltskanzlei zur Prüfung zu unterbreiten.

Einige gute Websites sind für die Gestaltung eines Imprints nützlich, zum Beispiel der Impressum-Generator (Stand: Nov. 2017).

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