Abmahnung Stellungnahme

Warnhinweis

und geben Sie dem Mitarbeiter die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Erklärung / Gegenerklärung muss schriftlich erfolgen. Er verliert das Recht, sich jederzeit zu äußern? in Form einer schriftlichen Erklärung, um sein Verhalten zu rechtfertigen, und ist nicht dazu verpflichtet, wenn er um eine Stellungnahme bittet.

Warnung - Effektivität, Auswirkung und Gegenmassnahmen

Es kann eine schriftliche oder mündliche Verwarnung erteilt werden. Es muss auch nicht unbedingt das Stichwort Warnung erwähnt werden. Achtung: Der Auftraggeber ist dazu angehalten, die Gegenerklärung zusammen mit der Abmahnung in die Mitarbeiterakte aufzunehmen. Im Zweifelsfall können Sie dies prüfen, da Sie das Recht haben, Ihre Personalien einzusehen. Aktion zur Löschung der Warnung aus der Personenakte?

Wird die Abmahnung trotz Gegenerklärung beibehalten, d.h. übernimmt der Unternehmer weiter eine Pflichtverletzung, ergibt sich die Frage: Was nun? Man kann das Bundesarbeitsgericht auf Streichung der Abmahnung aus der Belegschaftsakte verklagen. Eine solche Anklage ist in der Regel nicht zwingend erwünscht. Häufig wird gefürchtet, dass eine Warnung "richtig" bleiben wird und bestätigt wird, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.

Eine Abmahnung wird aber vor allem dann wirksam, wenn später eine Entlassung aus Verhaltensgründen erfolgt und der Auftraggeber in einem Entlassungsschutzverfahren auf ein bereits angemahntes frühzeitiges Missverhalten verweist. Wenn es nicht zu einer verhaltensbedingtem Hinweis kommt, ist eine Warnung natürlich lästig, aber auf Dauer nicht nachteilig. Im Entlassungsschutz-Verfahren gehen die Juroren in keiner Weise davon aus, dass das ermahnte Benehmen so war.

Stattdessen werden die Pflichtverletzungen, auf die sich der Auftraggeber bezieht, im Rahmen des Verfahrens untersucht. Es kann dann festgestellt werden, dass die Tatsachen nicht wie in der Verwarnung angegeben waren oder dass die Tatsachen keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen darstellen. Was der Richter in einer Abmahnungsklage untersucht, wird übrigens auch im Entlassungsschutzverfahren untersucht.

Die Gerüchte um ein Ende zu setzen: Unter keinen Umständen wird es eine automatische Beendigung nach drei Warnungen geben. Denkbar ist, dass ein Mitarbeiter zwar eine Vielzahl von Verwarnungen erhält, aber nie entlassen wird. Kündigt der Auftraggeber nach drei Mahnungen, gelten die vorstehenden Bestimmungen. Es wird geprüft, ob die Verwarnungen gerechtfertigt waren.

Andersherum gilt: Ein verhaltensbedingter Abbruch kann auch dann stattfinden, wenn nicht bereits drei Warnungen ausgegeben wurden. Für das zuständige Gericht hängt es jedoch nicht von der Zahl der Verwarnungen ab, sondern davon, ob der Mitarbeiter explizit darauf hingewiesen wurde, dass ein bestimmtes Handeln zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führen kann, wenn es wiederholt wird.

In manchen Fällen kann Missbrauch so schwerwiegend sein, dass sich die Arbeitnehmer bewusst sind, dass ihr Arbeitsgeber dies nicht toleriert. Ein Warnschreiben kann dann auch überflüssig werden. Das Gericht hält Warnungen nur innerhalb eines Zeitraums von etwa 2 Jahren für wesentlich. Dies bedeutet, dass Warnungen, die vor mehr als 2 Jahren ausgesprochen wurden, in der Praxis nicht mehr für eine Kündigung miteinbezogen werden.

Ein Warnhinweis wird jedoch nicht zwangsläufig nach einer gewissen Zeit unwirksam. Die Unwirksamkeit einer Abmahnung nach einer gewissen Zeit kann nicht flächendeckend beurteilt werden, sondern hängt vom jeweiligen Fall ab. Die Arbeitgeberin ist daher nicht zwingend dazu angehalten, Warnungen nach 2 Jahren aus der Belegschaftsakte zu entfernen, es sei denn, es bestehen besondere Regelungen für das Unternehmen.

Wir empfehlen Ihnen jedoch, Ihren Dienstgeber zu bitten, die Warnung nach 2 Jahren aus der Belegschaftsakte zu entfernen. Im Falle einer Maßnahme zur Löschung einer Abmahnung aus der Belegschaftsakte ist es möglich, dass die Maßnahme nur deshalb Erfolg hat, weil der Auftraggeber formelle Mängel begangen hat. Warnungen haben zusätzlich zur Warnungsfunktion eine Informationsfunktion.

Warnungen werden dem oft nicht gerecht. Nicht immer. Doch: Wird die Abmahnung deshalb vom Richter aufgehoben, kann der Auftraggeber das Unrecht verbessern und erneut formell richtig mahnen. Solche rechtlichen Schritte können dazu beitragen, dass der Unternehmer wichtige Hinweise erhält, wie er eine formell wirkungsvolle Abmahnung vornehmen kann.

Betrachtet das zuständige Bundesgericht eine solche Abmahnung nur in einem Entlassungsschutzverfahren, hat der Unternehmer keine Gelegenheit mehr, Abhilfe zu schaffen. Schließlich kann die gerichtliche Abmahnung natürlich auch dazu führen, dass das Urteil des Gerichts die Abmahnung für gerechtfertigt erachtet. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Verhalten durch die Beschwerde seines Arbeitnehmers unwiderlegbar nachvollzogen.

Ergebnis: Gegenerklärung bei Eingang einer ungerechtfertigten Abmahnung immer - eine Reklamation sollte gut durchdacht sein.

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