Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
3 tage Krank ohne Attest Arbeitsrecht
3-tägig krank ohne Zertifikat ArbeitsrechtWer mit einem ärztlichen Attest "krank macht", ist schwer zu verurteilen.
Möglichst frühzeitig
Also, wenn Ihr Kopf summt, Ihre Nasenflügel laufen und Ihre Kehle in den kommenden Tagen weh tut, sollten Sie wissen, wie man sich richtig einmeldet. Wenn Sie arbeitsunfähig sind, sollten Sie Ihren Auftraggeber darüber unterrichten. Sie sollten nach dem Besuch beim Arzt Ihren Dienstgeber noch einmal nachfragen.
Wolfram Tiedtke sieht eine Krankheitsmeldung per SMS oder E-Mail als Problem an. Das Telefonat ist wichtig. Am besten informieren Sie Ihren Chef oder die Personalleitung selbst. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Mitarbeiter ohne ärztliche Bescheinigung drei Tage zu Hause verbringen können. Aber Achtung: Der Tarifvertrag oder der Anstellungsvertrag kann andere Regelungen enthalten. Prinzipiell kann der Unternehmer am ersten Tag der Erkrankung eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit einholen.
Wenn Sie die gelbe Karte haben, müssen Sie sie Ihrem Auftraggeber so bald wie möglich vorzeigen. Beispiel: Wenn Sie am Dienstag erkranken, müssen Sie bis längstens freitags eine Bescheinigung vorweisen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Auftraggeber keine anderen Regelungen trifft. Sie müssen dem Auftraggeber nicht mitteilen, welche Erkrankung sie haben. Das steht auch nicht auf dem Attest des Arztes.
Wenn Sie krank sind, zahlt Ihnen Ihr Auftraggeber sechs wochenlang. Dann übernimmt die Krankenversicherung die Kosten. Die Höhe des Krankengeldes beläuft sich auf max. 90 vom Nettoeinkommen, jedoch nicht mehr als 3097,50 EUR. Eine nachträgliche Bescheinigung muss nicht später als am Tag des Krankenstandes ausstellen. Wenn Sie über einen längeren Zeitraum krank sind, müssen Sie Ihren Auftraggeber noch einmal anrufen.
Krankschreibung und Nachweise - was ist zu berücksichtigen? "Rechtsanwältin Arbeitsrecht Berlin Blog
Krankschreibung und Nachweise - was ist zu berücksichtigen? Wird der Mitarbeiter krank (arbeitsunfähig), so gibt es im Wesentlichen zwei Verpflichtungen: In diesem Fall ist der Mitarbeiter dazu angehalten, den Unternehmer über die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu unterrichten. Wenn die Erwerbsunfähigkeit mehr als drei Tage andauert, muss der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer bis zum nächsten Werktag hervorgeht.
Die Arbeitgeberin ist befugt, die Ausstellung der medizinischen Bestätigung früher zu fordern. Wenn die Erwerbsunfähigkeit älter ist als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt, ist der Mitarbeiter dazu angehalten, ein neues ärztliches Attest beizubringen. Wenn der Mitarbeiter Angehöriger einer GKV ist, muss das Tauglichkeitszeugnis einen Hinweis des Belegarztes beinhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Angabe des Befundes und der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer umgehend an die GKV geschickt wird.
Erwerbsunfähigkeit muss umgehend gemeldet werden. Unmittelbar bedeutet ohne Schuldzuweisung. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Mitarbeiter die Erwerbsunfähigkeit immer umgehend melden muss. Unmittelbar bedeutet, dass der Mitarbeiter den Unternehmer über die Erwerbsunfähigkeit so rasch wie möglich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls aufklärt.
In der Regel ist dazu eine Telefonnachricht zu Arbeitsbeginn am ersten Werktag erforderlich. Inwieweit muss der Mitarbeiter den Auftraggeber über seine Krankheit / Erwerbsunfähigkeit unterrichten? Dies muss, wie oben erwähnt, sofort geschehen. Die Arbeitnehmerin muss dem Auftraggeber die Erwerbsunfähigkeit so bald wie möglich telefonisch melden. In der Regel während oder zu Anfang des ersten Werktages.
Besteht die Erwerbsunfähigkeit bereits an freien Tagen (Wochenenden/Teilzeitbeschäftigung) und ist bereits absehbar, dass der Mitarbeiter nicht wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, sollte er nicht bis zum ersten Werktag mit der Beanstandung abwarten. Am ersten Tag der Krankheit muss er es melden. Es geht hier darum, mit dem nachfolgenden Zertifikat des Mitarbeiters fortzufahren.
Erneuerungszertifikat - was ist das? Wenn die Erwerbsunfähigkeit älter ist als in der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt, muss der Mitarbeiter eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach 5 Abs. 1 S. 4 EZG ( "Folgebescheinigung") einreichen. Dieses Zertifikat (Folgezertifikat) hat nicht nur den Sinn, die Erwerbsunfähigkeit durch ein medizinisches Attest zu belegen.
Das anschließende Zertifikat ist für den Auftraggeber von Bedeutung, um eine medizinische Bestätigung über die Dauer der zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Das Verlängerungszertifikat ist in der Tat jedes Zertifikat, das auf das ursprüngliche Zertifikat aufbaut. Ist ein Verzicht des Arbeitsgebers auf den Arbeitsfähigkeitsnachweis möglich? Ist eine Nachbescheinigung nur erforderlich, wenn der Dienstgeber im Krankheitsfalle weiterhin anspruchsberechtigt ist, d.h. wenn er keinen Krankenlohn mehr hat?
Nein, das Folgezertifikat (auch das Erstzertifikat - Keyword Wartezeit) muss immer eingereicht werden. Es spielt keine Rolle, ob der Mitarbeiter im Falle einer Krankheit noch Ansprüche auf Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber hat oder nicht. Dies bedeutet, dass auch nach dem Ende der 6-Wochen-Frist und bei Krankengeld (z.B. Krankheit innerhalb der Wartezeit) eine solche Nachbescheinigung dem Dienstgeber vorzulegen ist.
Das ist verständlich, denn selbst wenn der Mitarbeiter eine Lohnfortzahlung erhält, will der Unternehmer (zusammen mit dem Nachweis) wissen, wie lange der Mitarbeiter krank ist. Andernfalls könnte der Mitarbeiter ohne Erwerbsunfähigkeitsnachweis ganz normal von der Beschäftigung wegbleiben. Das wird in der Regel von den Mitarbeitern oft vernachlässigt. Problematisch ist, dass der Auftraggeber hier gegebenenfalls eine Verwarnung aussprechen kann.
Warum muss ich den Nachweis erbringen, wenn mein Auftraggeber von der Krankenversicherung erfahren hat, dass ich krank bin? Die einzige Pflicht des Mitarbeiters ist es, den Auftraggeber zu informieren und seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Der arbeitsvertragliche Auftraggeber ist nicht die Krankenversicherung, sondern der Mitarbeiter. Unterlässt er dies, verletzt er seine Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis und kann verwarnt werden.
Darüber hinaus hat der Unternehmer - soweit er im Krankheitsfalle noch zur Weiterzahlung gezwungen wäre - das Recht, die Zahlung bis zum Erhalt des ursprünglichen AU-Zertifikats zurückzuhalten. Reichen die so genannten "Folgebescheinigungen" der Krankenkassen nicht aus? Nach dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung muss der Mitarbeiter die Erwerbsunfähigkeit in Form einer so genannten Berufsunfähigkeitsbescheinigung eines Ärztes nachweisen.
Das kann die Krankenversicherung nicht bestätigen. Der Krankenversicherer konnte nur informieren, dass er Leistungen bei Krankheit erbringt, d.h. dass er nach wie vor davon ausging, dass der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist. Es handelt sich jedoch nicht um ein ärztliches Attest und kann dieses nicht ersetzen. Kann ich nach 6 Schwangerschaftswochen noch eine Bestätigung vom Doktor bekommen? Einige Mitarbeiter sagen, dass ihr Hausarzt Ihnen nach dem Ende der Lohnfortzahlung keine Arbeitsunfähigkeitsnachweise mehr ausstelle.
Ziel der Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung ist es nicht (nur), die Weiterzahlung der Löhne im Krankheitsfalle sicherzustellen, sondern den Unternehmer über die laufende Erkrankung aufzuklären und dies nachzuweisen, damit er im Unternehmen plant und den Verlust der Arbeit ausgleichen kann. Gesundheitsbericht nach der Erkrankung? Die Arbeitgeberin kann davon ausgehen, dass, wenn der Mitarbeiter keine weitere Erwerbsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt oder am Ende der bisherigen Bestätigung, der Mitarbeiter wieder erwerbsfähig ist.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Mitarbeiter nach Beendigung der Erwerbsunfähigkeit am Arbeitsplatz auftritt und seine Tätigkeit antritt, da sonst bei Nichterwerbstätigkeit ( "Annahmeverzug") kein Anspruch auf Lohn entsteht (dies kann vorkommen). Ein reiner "Gesundheitsbericht" ohne Arbeitsbeginn genügt nicht. Es genügt auch nicht - in der Regel -, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitskräfte dem Auftraggeber lediglich per SMS, E-Mail, Dingsbums, Brief oder telefonisch zur Verfügung stellt.
Die Offerte des Arbeiters muss von der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter direkt vor Ort abgegeben werden.