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Beschäftigungszeit Tvöd
Betriebszugehörigkeit TvödBeschäftigungsdauer / 2.2.3 Wechseln zwischen öffentlichen Auftraggebern| TVöD Office Professional| Öffentliche Hand
Ein Mitarbeiter war bisher wie folgt angestellt: 1.10.2011 bis heute im Bezirksverwaltungsamt C. Nur die Zeit im Lande B wird als Dienstzeit im Bezirksverwaltungsamt C angerechnet. Staat B gehört nicht in den Anwendungsbereich von TVöD, sondern wird von einem "anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber" bedient und geht dem neuen Beschäftigungsverhältnis sofort voraus, so dass es zu einer Änderung im Sinne des 34 Abs. 3 S. 4 kommt.
Bei der Anstellung besteht also eine Beschäftigungsdauer von 1 Jahr. Dabei wird das bisherige Anstellungsverhältnis von mehr als 10 Jahren mit dem Bezirksverwaltungsamt A - einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber im Sinne des TVöD - nicht als Dienstzeit mitberücksichtigt. Durch die Anstellung bei einem privatrechtlichen Unternehmer gibt es keinen "Wechsel" zwischen öffentlich-rechtlichen Unternehmern.
Beschäftigungsdauer / 2.2.2.2.2 "Wechsel" zwischen den von TVöD abgedeckten Stellenangeboten | TVöD Office Professional | Verwaltung
Wenn der Arbeitnehmer zwischen den TVöD-Arbeitgebern "wechselt", werden die Perioden mit dem anderen Dienstgeber von TVöD als Dienstzeiten beim neuen Dienstgeber erfasst. Selbst wenn der Wortlaut des Tarifvertrags - im Unterschied zum bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifgesetz BVT - nicht mehr den Wortlaut "direkter Zusammenhang von Arbeitsverhältnissen" beinhaltet, muss das neue Beschäftigungsverhältnis sofort dem bisherigen folgen.
1] Ansonsten gibt es keinen "Wechsel" zwischen 2 Arbeitgeber. Laut Duden-Wörterbuch der Herkunft der deutschsprachigen Bevölkerung hatte der Ausdruck "Wechsel" zunächst die Bezeichnung "Austausch, Vielfalt, Raum schaffen". Sie wird heute als "Ändern, Schälen, Abwechseln" bezeichnet. 2] Eine Änderung im Sinne des 34 Abs. 3 S. 3 TVöD ist daher nur dann konzeptionell gegeben, wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber des TVöD zum anderen wechselt.
Zu den Anforderungen der Tarifverordnung an die Gutschrift von Vorperioden bei anderen Unternehmern hat das BAG in seinem Entscheid vom 29. Juni 2017[3] zur Vergleichsregelung in 34 Abs. 3 S. 3 TV-L folgende umfassende Ausführungen gemacht. "In einer der Bedeutungen der Wörter "ändern" heißt "abwechseln", "abwechseln", "ändern", "folgen" (vgl. Duden Das synonymwörterbuch Nr. 5. Aufl. Stichtwort "wechsel"), "etwas durch etwas anderes der gleichen Sorte ersetzen", "einander ersetzen" (vgl. Duden Das große Wörterbuch für deutsche Sprachen 3.aufl.
oder auch " das eine an die andere stellen ", "den Ort wechseln", "sich ändern", "sich ändern", "sich ändern". Die Bedeutungen "sich abwechseln", "abwechseln", "einander folgen", "etwas Gleiches ersetzen", "einander ersetzen" oder "den anderen ersetzen" legen vor allem nahe, dass im TV-L-Tarifvertrag ein bestimmter Zeitbezug zwischen den Beschäftigungsverhältnissen mit unterschiedlichen Unternehmern besteht.
Zwischen der harmlosen und langfristigen "Rechtsunterbrechung" unterschiedlicher Beschäftigungsverhältnisse mit demselben Auftraggeber in S. 1 und dem Wechsel des Arbeitgebers nach S. 3 und S. 4 des 34 Abs. 3 TV-L haben die Tarifparteien klar umrissen. Es konnte offen gelassen werden, ob die Gutschrift der Dienstzeit nach 34 Abs. 3 S. 3 TV-L für angestellte Lehrkräfte einer Übergangszeit der Ferienzeit wegen dieser Zeitkomponente des Begriffes "Wechsel" nicht abträglich ist.
Ziel der Verordnung ist es, ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer in einem kürzeren Zeitraum ohne den gesetzlichen Übergangsschritt eines anderen Beschäftigungsverhältnisses durch ein Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitnehmer aus dem TV-L-Tarifvertrag zu substituieren. Ob eine verkürzte Betriebsunterbrechung harmlos war, konnte im konkreten Einzelfall offen bleiben, da der Arbeitnehmer seit dem 1. August 2013 vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Bundesland Nordrhein-Westfalen mehr als 11 Jahre im Dienst des Freistaates Thüringen stünde.
Das BAG kann die Stellungnahme zum TV-L ohne weiteres auf die vergleichbaren Bestimmungen des 34 Abs. 3 S. 3 TVöD überführen und ist damit auch für die Interpretation des Begriffes "Rechnungen" in den Tarifzonen Bund und VKA massgebend. Wenn der Arbeitnehmer nach einer Anstellung bei einem Fernseharbeitgeber zunächst ein Beschäftigungsverhältnis mit einem nicht TVöD-pflichtigen Arbeitnehmer eingeht und dann von diesem "Nicht-TVöD-Arbeitgeber" zurück in den Bereich der Tarifverhandlungen übergeht, werden frühere Perioden nicht berücksichtigt.
Es gibt keinen "Wechsel" zwischen den TVöD-Arbeitgebern. Wenn der Arbeitnehmer zunächst erwerbslos ist, gibt es auch keine "Veränderung" im Sinne von 34 Abs. 3 S. 3 TVöD. An die Stelle des bisherigen Arbeitsverhältnisses tritt die Erwerbslosigkeit und nicht das neue Anstellungsverhältnis. Zum 30.6.2010 beendete eine Arbeitnehmerin ihren seit dem 1.1.2007 bestehenden Arbeitsvertrag. Sie möchte aus Familiengründen in ein anderes Land ziehen.
Die Arbeitnehmerin meldet sich in den folgenden Wochen bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern an und wird am 4. August 2010 - nach den Ferien - von ihrem neuen Auftraggeber angestellt. Zeiträume bis zum 30. Juni 2010 sind vom neuen Dienstgeber nicht als Beschäftigungszeiten im Sinne des 34 Abs. 3 TVöD anrechenbar. Die neue Arbeitsbeziehung knüpft nicht direkt an die bisherige an.
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