Abmahnung Maklerprovision

Warnung Maklerprovision

Durch unsere kostenlosen Homepage-Tools minimieren Sie das Risiko einer Warnung, die mit teuren Warnungen verbunden ist. Diese Bestimmung erfordert keine Abmahnung. Der Vermittlungsauftrag kann frei vereinbart werden. Dies beinhaltet oft eine Maklerklausel, nach der dem Makler eine Provision zu zahlen ist.

Warnhinweis: Was Makler bei der Festlegung der Vermittlungsprovision berücksichtigen müssen

Grundstücksmakler werden für ihre Leistungen in der Regel in einer Kommission vergütet. Häufig wird die Vermittlungsgebühr in der Anzeige genannt. Aber was müssen Broker dabei berücksichtigen? Ob die Bezeichnung "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" erlaubt ist, musste das LG Bielefeld abwägen. Eine Immobilienmaklerin inserierte eine Immobilie auf der Internet-Plattform "immobilienscout24" wie folgt: "Provision für Mieter: 2 KW zzgl. MwSt.".

Später wurde der Grundstücksmakler gewarnt. Der Mahner argumentierte, der Broker habe gegen 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PangV) verstoßen. In den Preisen sind dann die Mehrwertsteuer und sonstige Preiskomponenten (sog. Endpreise) enthalten. Die Klägerin erklärte in diesem Zusammenhang, dass der Vermittler die Provisionshöhe hätte angeben können, z.B. mit "2,38 Grundmieten inklusive Mehrwertsteuer".

Die Entscheidung lag beim Landesgericht Bielefeld. Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (Urteil vom 16. Oktober 2013, Ref. 17 O 122/13) ging zu Lasten des Maklers. Der Broker ist durch die Preisabgabeverordnung dazu angehalten, den Kurs einschließlich aller Preiskomponenten aufzuführen. Der Betreffende argumentierte jedoch, dass es für den Auftraggeber leicht gewesen wäre, die exakte Summe der Provisionen zu bestimmen.

Die Formulierung der Preisabgabeverordnung ist klar und daher nicht mehrwertsteuerfrei. Außerdem sind die Konsumenten nicht daran gewohnt, dass die MwSt. über den angegebenen Betrag hinaus erhoben wird. Die Angabe "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" wird daher leicht vernachlässigt, so dass die Kundinnen und Kunden davon ausgehen, dass es sich bei der Kommission um einen Netto-Betrag handelt.

Dies ist vor allem deshalb der Fall, weil sich der Broker hartnäckig geweigert hat, die Abmahnung auszusprechen. Der Warnhinweis war daher gerechtfertigt. Schlussfolgerung: Grundstücksmakler müssen die Summe ihrer Provisionen inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer ausweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Preisabgabeverordnung nicht nur für Broker anwendbar ist. Beispielsweise sind Online-Händler auch dazu gezwungen, die im Online-Shop angegebenen Tarife inklusive MwSt. auszuweisen.

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