Pangv

Schangv

Von der Preisverordnung (PAngV) sprechen viele Verbraucher und auch der eine oder andere Mitarbeiter einer Bank. Der Jahreszinssatz für Kreditgeschäfte, die unter die Preisangabenverordnung (PAngV) fallen, wurde angepasst. ("PAngV") und zeigen sie im Darlehensvertrag an. Wie Unternehmen ihre Produkte im Interesse des Verbraucherschutzes mit Preisen kennzeichnen, regelt die Preisangabeverordnung (PAngV).

1 PAngV - Einzelstandard

Derjenige, der den Konsumenten Waren oder Dienstleistungen gemäà  13 des Handelsgesetzbuches Bürgerlichen oder geschäftsmÃgegenüber bietet oder auf andere Art und Weisen regelmäà bietet oder den Konsumenten Waren oder Dienstleistungen gegenüber unter Preisangabe zur Verfügung stellt, muss die zu zahlenden Tarife inklusive Mehrwertsteuer und anderer Preiskomponenten (Gesamtpreise) angeben.

Sofern es der Gesamtansicht des Verkehrs entsprechen sollte, sind auch die Verkaufs- oder Serviceeinheit und die Gütebezeichnung, auf die sich die Preisangaben beziehen, anzugeben. Derjenige, der dem Verbraucher gewerbliche oder geschäftsmÃzusätzlich bietet oder ihm auf andere Art und Weisen Waren oder Dienstleistungen zum Abschluß eines Fernabsatzvertrags zur Verfügung stellt, hat zusätzlich zu Ziffer I und § II Abs. II, I. zu nennen, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Transportkosten oder andere Gebühren entstehen.

Entstehen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandspesen oder andere Gebühren, so ist deren Höhe anzuzeigen, soweit diese Gebühren vernünftigerweise im Vorfeld errechnet werden können. In den Fällen von Dienstleistungen, wenn es sich um üblich handelt, können unbeschadet des Absatzes 1 S. 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze, die alle Leistungsbestandteile einschließlich der proportionalen Mehrwertsteuer beinhalten, genannt werden.

Wird neben der Zahlung für eine Waren- oder Leistungssicherheit verlangt, so ist deren Höhe neben dem Kaufpreis für die Waren- oder Leistungshöhe und kein Gesamtwert zu nennen. Für Waren oder Dienstleistungen, die im Geltungsbereich von Dauerschuldverhältnissen erfolgen. AuÃ?erdem kann der in der Anzeige, auf der Website oder in BroschÃ?ren eines Veranstalters genannte Fahrpreis in Abweichung von Abs. 651d Abs. 3 S. I. des Gesetzbuches Bürgerlichen und von Art. 250 Â 1 Nr. II. des Gesetzbuches Bürgerlichen in den Code Einführungsgesetzes umgewandelt werden.

5 PAngV: Preisinformationen für Dienstleistungen

Der Leistungserbringer erstellt eine Preisliste mit den Tarifen für seine wesentliche Leistung oder, in den in 1 Abs. 3 genannten Fälle, mit seinen Abrechnungssätzen. In den Preislisten sind die Tarife für alle Dienstleistungen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung aufgeführt, so werden sie an dem Platz, an dem die Preislisten angeboten werden, zur Einsicht zur Verfügung gestellt, wenn es aufgrund ihrer Größe unzumutbar ist, ihre Einbeziehung zu erwarten.

Wird die Dienstleistung in Fachbereichen von Handelsunternehmen erbracht, reicht es aus, die Preislisten in den Fachbereichen beizufügen. 5 PAngV bezieht sich nur auf Endverbraucher. Bei Diensten für andere Personengruppen gelten 4 DL-Info. Vorraussetzung für die Anwendbarkeit des 5 ist immer das Vorhandensein der grundlegenden Tatsachen im Sinn des § 1 PAngV.

Mit der Vorschrift des 5 PAngV, die den Leistungserbringern nicht nur die Erstellung von Preislisten, sondern auch deren Installation am Angebotsort vorschreibt, wird ein Marktverhalten im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG geregelt. Ob diese Verordnung auch über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 hinaus Gültigkeit hat, ist fraglich (Ablehnung von Köhler WRP 2013, 723).

Nachdem die Weisung 2005/29/EG über die unlauteren Handelspraktiken vor allem die von Gewerbetreibenden gegenüber dem Verbraucher zu erfüllende Informationspflicht abschliessend geregelt ist, kann ein Verstoss gegen eine korrespondierende innerstaatliche Vorschrift nach 4 Nr. 11 UWG nur dann gerechtfertigt sein, wenn diese Vorschrift eine gemeinschaftsrechtliche Basis hat (siehe Randnummer 15 S. 2 der Weisung 2005/29/EG).

Dies gilt jedoch für die Regelung des § 5 PAngV. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe i der Binnenmarktrichtlinie 2006/123/EG sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die Anbieter die Empfänger von Diensten über die von ihnen im Voraus festgesetzten Tarife für gewisse Dienste unterrichten.

Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG steht jedoch dem nicht entgegen, dass die Mitgliedsstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Dienstleistern weitere Informationspflichten auferlegen. Daher hat die Vorschrift des Artikels 22 der Richtlinie 2006/123/EG nur eine ergänzende Funktion für diese Dienstleister. Demnach steht auch die Vorschrift des 5 PAngV im Widerspruch zum Unionsgesetz, soweit die Bereitstellung von Preislisten nur zur Einsicht unter den Bedingungen des 5 Abs. 2 PAngV genügt.

Die PAngV hat ihre europäische Rechtsgrundlage in der Dienstleistungsrichtlinie in Bezug auf die Preisgestaltung von Diensten, so dass der Dienstleistungsbegriff aus der Dienstleistungsrichtlinie als Basis verwendet werden muss. Sie besagt, dass "Dienstleistungen im Sinn der Abkommen normalerweise gegen Vergütung zu erbringen sind, soweit sie nicht den Regeln des Waren- und Kapitalverkehrs und des Freizügigkeitsrechts unterliegen".

Zu den Diensten gehören insbesondere: a) kommerzielle Aktivitäten, b) kommerzielle Aktivitäten, c) Handwerk stätigkeiten, für Ausnahmefälle und besondere Umstände s. unter Ausnahmefälle. Der Leistungserbringer hat eine Preisliste mit den Tarifen für seine Hauptleistungen oder, in den Fall des § 1 (3), mit seinen Kostensätzen zu erstellen. Eine Preisliste ist eine Liste, in der die Tarife für die wichtigsten Dienste des Unternehmens oder die Tarife für seine Dienste aufgelistet sind.

Hauptleistungen im Sinn von 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind die Dienstleistungen, die aus Erfahrung vielfach in Anspruch genommen werden. Bei welchen Dienstleistungen dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von den Umständen des Unternehmens ab (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 5 PAngV, Ziff. 4). Werden Dienstleistungen von Auftraggebern nicht einzeln, sondern nur als Teil einer Gesamtdienstleistung angefordert, besteht eine signifikante Dienstleistung im Sinn dieser Bestimmung nur dann, wenn es sich um Gesamtdienstleistungen aus unterschiedlichen Teildienstleistungen handelt, die nach Erfahrung vielfach in Anspruch genommen werden ("LG Hamburg").

Weil 5 PAngV die Vorschrift des 1 PAngV nicht ersetzt, sondern nur erweitert, müssen die Preise auch in einer Preisliste nach § 5 PAnGV angegeben werden. Werden mehrere Dienstleistungen erbracht, ist zu differenzieren, ob sie individuell bezogen werden können oder ob es sich um ein gleichwertiges Angebot an Dienstleistungen handele.

Bei Dienstleistungen, die als gleichwertiges Dienstleistungsangebot auftreten und Vertragsgegenstand eines gleichwertigen Vertragsabschlusses sind, muss ein auf das gleichwertige Dienstleistungsangebot bezogener Schlusspreis angegeben werden (LG Hamburg, Urt.v. Der Hinweis auf "von"-Preise oder "von-bis"-Preise ist nicht gestattet (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 5 PAngV, Udn. 5; UWG, Völker, UWG, PAngV, 5, Udn. 5).

Werden Leistungen im Internet erbracht, muss die Preisliste auf dem Display verfügbar sein. Allerdings ist es ausreichend, wenn die Dienstleistungsbeschreibung mit einem Verweis auf die Preisliste (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 5 PAngV, Abs. 6) ausgestattet ist, sofern die Grundsätze der Preistreue und -klarheit eingehalten werden. Wollte der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Auslage von Preislisten für Auslagen und Vitrinen auferlegen, gleichgültig, ob die betreffende Dienstleistung darin ausgestellt ist, so wäre es naheliegend gewesen, diese Verpflichtung als selbständige Hauptverpflichtung zu gestalten, wie es zum Beispiel in 7 Abs. 2 PAngV hinsichtlich der Verpflichtung zur Auslage einer Preisliste neben dem Restauranteingang der Fall war.

Auch ist es nicht ausreichend, wenn dadurch die Räumlichkeiten und die allgemeinen Büroeinrichtungen erkennbar werden, auch wenn diese saisonal und in gewissem Umfang auch in Anlehnung an das Geschäftsobjekt gestaltet sind (so auch Widmann, WRP 2010, 1443, 1449). Die Anwendbarkeit des 5 Abs. 1 PAngV geht eher davon aus, dass Dienstleistungen im Sinn dieser Regelung in den betroffenen Geschäftsräumen "angeboten" werden.

5 Abs. 2 PAngV ist eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 PAngV. Es wird vorausgesetzt, dass es nach der allgemeinen Auffassung des Marktes - und nicht nach der eigenen Auffassung des Dienstleisters - aufgrund ihres Geltungsbereichs unzumutbar ist, die Preislisten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 aufzustellen.

5 (2) Die PAngV ist eine Ausnahme von der in § 5 (1) PAngV genannten Aushangpflicht. Der Bundeswirtschaftsminister hat in der Erläuterung zur Preisinformationsverordnung vom 11. März 1973 (BAnz. Nr. 97 vom 12. April 1973, S. 3, 4), in der durch die damalige Anwendung des 3 PAngV erstmalig eine Preisverpflichtung auch für Dienstleistungen festgelegt wurde, explizit darauf hingewiesen, dass die bis heute mit redaktioneller Änderung veröffentlichten Preisinformationen als § 5 Abs. 3 PAngV gelten.

Die PAngV stellt eine Ausnahmeregelung zum Prinzip des 5 Abs. 1 PAngV dar, wenn die Dienstleistungen wegen ihrer großen Zahl aus Wesentlichkeitsgründen nicht kategorisiert werden können. PAngV 1973 zu einer artifiziellen Inflation der Preislisten und damit zu einem Mißbrauch, führte die Regulierungsbehörde die Regulierung der Gesamtansicht des Verkehrs ein (vgl. dazu Bundesanstalt für Verkehr (BAnz. Nr. 97 vom 2. 5. 1973, S. 3, 4).

Durch die Erbringung von 5 Abs. 2 PAngV erhält der Kunde die Möglichkeit, sich unmittelbar über die von ihm gewünschten Leistungspreise zu informieren. Schnell ändernde Preisangaben können auch in einer Preisliste im Sinn von § 5 Abs. 2 PAngV enthalten sein. 5 Abs. 2 der Preislistenverordnung ermöglicht es dem Dienstleistungserbringer, auf die Anzeige einer Preisliste nach Abs. 1 unter zwei Bedingungen zu verzichten und statt dessen eine vollständige Preisliste zur Verfügung zu haben, die über alle Offerten Aufschluss gibt: Die Preisliste ist in der Preisliste enthalten:

Erstens muss es den Verkehrserwartungen gerecht werden, dass solche umfangreichen Preislisten aufgestellt werden. Zweitens müssen diese umfangreichen Preislisten so umfassend sein, dass es für den Provider nicht vertretbar ist, sie zu veröffentlichen. Der Antragsgegner hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen des § 5 Abs. 2 PAngV erfüllt sind. Soweit Buchungen nach Abs. 1 gebräuchlich sind, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass der Luftverkehr keine umfangreichen Preislisten nach Abs. 2 vorwegnimmt.

5 Abs. 3 PAngV beinhaltet eine weitere Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 PAngV. Wenn die Dienstleistungen in den Fachbereichen der Handelsunternehmen erbracht werden, reicht es aus, die Preislisten in den Fachbereichen beizufügen. Eine Handelsgesellschaft ist ein Betrieb, der hauptsächlich Waren anbietet. Darüber hinaus setzt 5 Abs. 3 PAngV voraus, dass dieses Handelsunternehmen über mehrere Bereiche, wie z.B. ein Warenhaus, verfügen muss.

Die Preisliste wird in diesem Falle nur in der Dienststelle angezeigt, in der die zum Sortiment gehörigen Dienste zur Verfügung stehen. In der Regel auf der Grundlage schriftlicher Angebote oder schriftlicher Kostenvoranschläge im konkreten Anwendungsfall; ferner gelten die künstlerischen, wissenschaftlichen und pädagogischen Dienste; dies nicht, wenn die Dienste in Konzerthallen, Theater, Kinos, Hochschulen, Institutionen oder dergleichen erbringe. 4.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die 6 ff. weitere zusätzliche oder besondere Preisvorgaben für gewisse Leistungen enthalten, die Vorrang vor § 5 PAngV haben. b) nicht wirtschaftliche Leistungen der Daseinsvorsorge; b) finanzielle Leistungen wie Kredit-, Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, betriebliche oder persönliche Renten, Wertpapiere, Anlagen, Zahlungsverkehr, Investitionsberatung, einschließlich der in der Liste in Anlage I der Richtlinien 2006/48/EG genannten Leistungen; c) elektronische Kommunikationsdienste und Netzwerke sowie damit verbundene Anlagen und Leistungen in den von den Richtlinen 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG erfassten Gebieten;

e) die von Zeitarbeitsfirmen erbrachten Leistungen; f) die Gesundheitsdienste, ob sie von Gesundheitseinrichtungen bereitgestellt und auf einzelstaatlicher oder privater Basis durchgeführt und verwaltet werden, sowie die öffentlichen oder privaten Dienste;

g ) die audiovisuellen Leistungen, einschließlich kinematographischer und kinematographischer Leistungen, unabhängig davon, wie sie produziert, verbreitet und ausgestrahlt werden, und das Radio; h) Zufallsspiele, die eine Verwendung in bar erfordern, einschließlich Gewinnspiele, Glückspiele in Kasinos und Wettspiele; i) die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im Sinn von Artikel 45 des Vertrages verbundenen Aktivitäten; j ) Sozialdienstleistungen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, der Betreuung und Betreuung von Angehörigen und Menschen mit ständigem oder vorübergehendem Unterstützungsbedarf, die vom Mitgliedstaat, von ihm beauftragten Dienstleistungserbringern oder von ihm als nicht gewinnorientiert anerkannten Organisationen geleistet werden; k) Privatsicherheitsdienste; l) Tätigkeit von notariellen und Vogteien.

Sofern keine besonderen Bestimmungen über die Preisinformation für diese Leistungen existieren, die auch im Europarecht begründet sind, ergeben sich die Preisbildungspflichten nur aus 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG (Art. 7 Abs. 4 Buchst. c) UGP-Richtlinie). Eine Bezugnahme auf die Mindeststandard-Klausel in Artikel 22 DLR kann die Anwendbarkeit des 5 PAngV nicht rechtfertigen, da dies nur im Rahmen der Direktive liegt.

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