Streaming österreich Rechtslage

Strom-Österreich Rechtslage

Streaming ermöglicht die direkte Wiedergabe von Audio- oder Videodateien (z.B. Filme, Musik), ohne dass diese auf der Festplatte gespeichert werden müssen. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtslage auch in Österreich ändern wird. Die US-Rapperin Kanye West präsentierte kürzlich ihr neues Album auf dem Streaming-Service Tidal - und liegt damit voll im Trend.

Die österreichische Rechtslage steht im Weg. Ob das EuGH-Urteil tatsächlich die österreichische Rechtslage betrifft, ist umstritten.

Der EuGH macht das illegale Streaming von Kinofilmen und Sendungen schwieriger.

In einem Rechtsstreit über Streaming hat der EuGH seine Rechtsprechung bekannt gegeben. Die holländische Urheberrechtsvereinigung hatte gegen einen Mann geklagt, der einen Medienplayer namens "Filmspeler" veräußert hatte, mit dem auch kostenpflichtige Inhalte unentgeltlich ausgestrahlt werden können. Mit dem Einsatz von Keksen bin ich einverstanden. Selbst wenn ich diese Webseite weiterhin benutze, wird dies als Einwilligung betrachtet.

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Weitere Streaming-Sites können bereits von den zuständigen Stellen angepeilt werden. Deshalb möchte ich wissen, ob Benutzer von Streaming-Plattformen etwas zu fürchten haben. Kann der Benutzer für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche haftbar gemacht werden? Urheberrechtsverstöße sind nach 91 Urheberrechtsgesetz auf Antrag des Verletzers zu ahnden; dabei geht es um so genannte private Anklagen, bei denen der Autor oder ein Verwertungsrechtsinhaber die Funktion des "Staatsanwalts" übernimmt.

Das Kopieren (d.h. Vervielfältigen) für den Privatgebrauch ist nach österreichischem Recht erlaubt. Dabei wird nicht differenziert, ob die Herkunft rechtmäßig oder nicht. Dies kann auch für den Anwender kostspielig sein, wenn er von einem Anwalt eine einstweilige Verfügung erfährt. Bei Streaming ist es aus technischer Sicht so, dass mindestens eine kurzzeitige Aufbewahrung von Bestandteilen des urheberrechtlichen Werks auf einem Träger stattfindet.

Dies ist dem Anwender oft gar nicht bekannt. Hierbei erhebt sich die Fragestellung, ob sich der Anwender auf 41a Urheberrechtsgesetz berufen kann und bis zu einem gewissen Grad eine Ausnahmeregelung durchsetzen kann, die ihm das Speichern von Daten ermöglicht. Man könnte hier davon ausgehen, dass alle Bedingungen gegeben sind, wenn das Recht auf eine private Kopie in 42 (4) Urheberrechtsgesetz dem Privatnutzer gestattet, ein Werk zu kopieren, solange es nicht gewerblich ist.

Das Recht zur privaten Nachahmung ( " 42 Abs. 4 UrhG") macht keinen Unterschied, ob die Herkunft rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. Allerdings ist die Fachliteratur (verständlicherweise) der Ansicht, dass eine rechtswidrige Herkunft das Recht auf private Vervielfältigungen ausschliesst, da sonst rechtswidrige Vervielfältigungen durch das Recht auf private Vervielfältigungen "legalisiert" werden können. Weil alle Anforderungen des 41a Urheberrechtsgesetzes erfüllt sein müssen, kann sich der Benutzer nicht darauf berufen, dass es sich um eine " flüchtige " Reproduktion handelt und eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt, sofern nicht die Ausnahmeregelung gilt, dass die Reproduktion ausschließlich auf der Grundlage der Übermittlung zwischen Dritten erfolgt.

Durch die Initiierung der Übermittlung durch den Benutzer, der (flüchtig) gespeichert wird, ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine technische Notwendigkeit der Übermittlung bei der Umschaltung zwischen Dritten handele. Schlussfolgerung: Da dem Benutzer bekannt ist (sein muss), dass die Herkunft nicht rechtmäßig ist, kann er sich nicht auf das Recht auf private Vervielfältigung berufen und auch die volatile Ablage ausnahmsweise nicht nutzen.

Ein Urheberrechtsverstoß wird vom Benutzer durch Duplizierung begangen. Sollten die Autoren oder Verwerter also herausfinden, wer die Benutzer der Streaming-Portale sind, haben sie auch das Recht auf Unterlassungsanspruch, angemessene Vergütung und Schadensersatz, der kostspielig sein kann. Das Problem ist jedoch, die Benutzer zu finden, auch wenn die Ausbeuter die IP-Adressen der Benutzer kenn.

Im Zivilprozess hat der Oberste Gerichtshof am 14. Juli 2009 beschlossen, dass der Schutz der Daten Vorrang vor den Interessen des Autors (bzw. des Verwertungsberechtigten) hat und dass der Anbieter nicht dazu gezwungen werden kann, die Benutzer von IP-Adressen an einen Nutzungsberechtigten weiterzugeben. Die Verwertungsrechteinhaber erhalten daher keine Informationen vom Anbieter, so dass sie die Person des Benutzers nicht kennen.

Schlussfolgerung: Aufgrund der mangelnden Rechtsdurchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Auskunftsrechts gegenüber dem Anbieter kann der Autor (Verwertungsberechtigte) nicht gegen die Benutzer von Streaming-Portalen vorgegangen werden.

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