Darf ich meine Wohnung Untervermieten

Kann ich meine Wohnung untervermieten?

Ich möchte heute das Thema untervermieten. Planen Sie, Ihre Wohnung oder ein Zimmer für einen bestimmten Zeitraum zu vermieten? Ab wann kann ich meine Wohnung untervermieten? Aber du kannst es als Mieter. Darüber hinaus darf aus der Untervermietung kein Gewinn erzielt werden.

Kann ein Pächter seine Wohnung untervermieten?

Nach § 540 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Zustimmung des Eigentümers einzuholen, bevor der Vermieter die Nutzung der eigenen Wohnung auf Dritte übertragen kann. Ausnahmen gelten jedoch für die Zulassung des Ehe- oder Lebensgefährten des Pächters sowie seiner Tochter - und Enkelkinder. Weil die Zulassung des erwähnten Kreises von Personen nach allgemeinem Ermessen zur vertraglichen Nutzung der Wohnung zählt und als solche genehmigungsfrei ist.

Der Leasingnehmer hat ein begründetes Recht auf Weitervermietung, dieses ist erst nach Abschluß des Mietvertrages eingetreten, der Weitervermietung stehen keine übergeordneten Belange des Leasinggebers entgegen.

Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, ist der/die VermieterIn dazu angehalten, eine Weitervermietung durch den/die MieterIn zuzulassen. Das legitime Vermietungsinteresse des Pächters sollte nicht zu anspruchsvoll sein. Zum einen können ökonomische Belange ausreichen (Beispiel: Der Bewohner will seine Wohnungskosten reduzieren, indem er einen Untermieter in seine eigene Wohnung einbezieht).

Auf der anderen Seite können auch reine Eigeninteressen ausreichen (Beispiel: Der Bewohner möchte sein privates Leben in den eigenen vier Wänden durch den Aufbau einer festen Wohnsiedlung gestalten). Allerdings kann das Untervermietungsinteresse des Vermieters erst nach Vertragsabschluss eingetreten sein. Darüber hinaus darf sich der Antrag auf Untermiete nur auf einen Teil der Wohnung erstrecken.

Ein Hauswirt muss daher nicht der Weitervermietung der ganzen Wohnung zustimmen. In Einzelfällen kann es schwer sein, festzustellen, ob eine Teil- oder Volluntervermietung vorlag. Es ist nicht notwendig, dass der Bewohner den Mittelpunkt seines Lebens in der Wohnung hat. Die Inanspruchnahme nach 553 Abs. 1 S. 1 BGB setzt jedoch voraus, dass der Nutzer die Wohnung weiter für Wohnzwecke nützt.

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn ein Bewohner nur ein Raum einer grösseren Wohnung, eines Kellerraumes oder einer gemieteten Tiefgarage für die reine Lagerung seiner eigenen Objekte nutzt. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, eine Untervermietungsgenehmigung zu erteilen, wenn das Interesse des Mieters an der Untermiete im Widerspruch zur Untermiete das Interesse des Mieters an der Untermiete aufwiegt.

Dabei kann ein Motiv in der Persönlichkeit des Untervermieters verwendet werden (Beispiel: Es stellte sich heraus, dass der gemeldete Untervermieter in der Vergangenheit die Ruhe des Hauses störte oder das Mietobjekt zu diesem Zeitpunkt beschädigte). Bei drohender Überfüllung der Wohnung kann der Mieter auch die Genehmigung verweigern.

Im Einzelfall kann die Bewilligung auch für den Eigentümer unangemessen sein. Bspw.: Direkt vor Ende des Mietvertrages wird eine Untermiete angegeben, die dem Mieter einen eventuell bereits absehbaren Räumungskonflikt erschweren würde.

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