Kleiner Schadensersatz

Geringfügige Schäden

("Kleine Schäden: nur SchE im Hinblick auf ausgeschlossene Teilleistungen). Die Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung. Entschädigung nur insoweit, als die Leistung nicht erbracht wurde. An den Erfüllungsort für die Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen (Klein- und Großschäden). Die "kleine Entschädigung" ist eine Art Reduktion.

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"Bei der Unmöglichkeit ist das Thema zudem nur in dem fast wahrscheinlich wenig bedeutsamen "Tauschfällen" von Bedeutung, d.h. wenn die noch mögliche Rendite keine Sacheinlage war. In dem noch gültigen Recht gestattet die h. M. der Gl. (A), die noch nicht durchgeführt hat, entweder die Errungenschaft zu liefern und SE in Höhe des Vollwertes der unmöglichen Rückgabe zu fordern (Surrogationstheorie) oder aber die eigene Errungenschaft und SE in Höhe der Wert-Differenz zu fordern (Differenztheorie).

Bei der Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach dem BGB entfällt gilt auch im Fall der Vertretenmüssens das Erfordernis des Zahlungspflichtigen (B) auf die Vergütung (§ 326 I BGB). Gl. (A) verdankt den Nutzen also nicht mehr. Nach der Differenztheorie kann er daher auf jeden Fall Schadensersatz verlangen. Es ist fragwürdig, ob er deshalb die Dienstleistung nicht mehr leisten kann und daher nach der Ersatztheorie keine Entschädigung erhält:

326 I BGB über erlischt der Anspruch der Schuldner auf die Kaufpreiszahlung, sagt aber noch nichts von den über das Recht der Gl. (B), im Wege der Schadensersatzleistung (Naturalrestitution) die Erbringung der Leistung an über zu bewirken. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist - soweit möglich - so zu gestalten, wie er bei der zugehörigen Erfüllung würde steht.

Weil eine Rückgabe wegen ihrer Vernichtung nicht möglich ist, ist eine Barabfindung (in vollem Umfang) nach  251 I BGB zu zahlen. Die Gl. kann daher auch Schadensersatz nach der Surrogationslehre einfordern. Insofern kein Gegensatz zum vorherigen Gesetz: frei wählbarer Gl. zwischen Schäden nach der Surrogations- und der Differenz-Theorie.

Ab 325 BGB kann Schadensersatz nur noch in Gestalt der Surrogationstheorie verlangt werden, da die Regelung eine Verknüpfung von Rücktritt und Schadensersatz nicht zuläà ist. Gl. (A) muss das, was er gemacht hat (Vase), dem Schuldigen (B) überlassen. Wenn er es will zurückfordern, muss er unter Ablehnung des Schadensersatzes wählen wählen. AuÃ?erdem hat er in jedem Fall den Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280, 283 bzw. § 311a II nach der Differenztheorie (i.H.v. 2000. -) (1).

Nach der Ersatztheorie kann (B) die Erfüllung verlassen und Schadensersatz in Höhe des vollen Betrages der Vergütung (in Höhe von 10000,-) einfordern. In diesem Fall verlässt er den Dienst unter dürfen als Sachleistung (Naturalrestitution). Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist - soweit möglich - so zu gestalten, wie er bei der zugehörigen Erfüllung würde steht.

Weil eine Rückgabe wegen ihrer Vernichtung nicht möglich ist, ist eine Barabfindung (in vollem Umfang) nach  251 I BGB zu zahlen. Die Gl. kann daher auch Schadensersatz nach der Surrogationslehre einfordern. Anders als das bisherige Gesetz kann Gl. nun optional nach der Surrogations- oder Differenz-Theorie verfahren, auch wenn er dies bereits getan hat.

Beim Verspätung der Leistungen ist das Thema ebenso nur dann noch von Belang, wenn die Leistungen des Gläubigers keine Barzahlung sind. Sie darf jetzt nicht zu einer Erfüllungsanspruch "im Gewand" einer Schadenersatzklage kommen. Gl. (A) kann daher die Dienstleistung (Übergabe der Vase) nicht mehr erbringen und verlangt SE in Höhe von 10.000.

Sie kann nach h. M. nur nach der Differenzentheorie verfahren, d.h. Schadensersatz in Höhe des Differenzwertes von Leistungen und Gegenleistungen fordern (2000. -), vgl. BGH NJW 1994, 3351; 1999, 3115; Köhler PdW debtR I Az. 39; für die Gegenmeinung vgl. letzter Imperator NJW 2001, 2425 ff.

Noch nicht mit Fristablauf, sondern mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung nach dem BGB (§ 280, 281 IV BGB). Zudem kann die Verspätungsschaden ( 280I, 286 BGB) umgestellt werden. De-facto dürfte Dies entspricht dem Resultat der Surrogationslehre mindestens in der Regel R., so dass es sich hierbei wohl um ein fiktives Problem handelt: dürfte

Die Schadensersatzsituation ist sowohl nach dem alten Recht als auch nach der neuen Regelung gleich, d.h. Gl. kann Schadensersatz ausschließlich in Form der Differenz-Theorie geltend machen. Nach der neuen Regelung kann Gl. jedoch auch nach Verstreichen der Frist anstelle von Schäden, die nach der Ersatztheorie einem wirtschaftlichen Schaden gleichkommen, den Austausch von Leistungen nachfordern.

Ab 326 BGB a. F. kann der Gl. (A) grundsätzlich die eigene Leistung Rücktritt und Schadensersatz nach der Differenz Theorie nicht mehr fordern, da dies eine Verknüpfung von Rücktritt und Schadensersatz gilt zurückverlangen, die 326 BGB a. F. ausschließt. Sie kann daher nur Schadensersatz nach der Surrogationslehre beanspruchen, d.h. SE in Höhe von 10000.

Wenn er die eigene Errungenschaft zurückfordern will, dann muss er - unter Ausschluss von Schadensersatz - wählen. Ausgenommen davon ist gewährt h. M. die Gl. die Möglichkeit, nach der Differenz-Theorie zu verfahren, wenn sie zunächst aus einem anderen rechtlichen Grund zurückfordern (z.B. aus 985 BGB bei Leistungen unter Eigentumsvorbehalt) kann.

Diese Behauptung, zunächst die "Bedingung vor Leistung" zu übergeben, um dann nach der Differenzthese fortzufahren (vgl. BGHZ 126, 131 = BGH NJW 1994, 2480), erlaubt ihm die Erstellung dieses Anspruchs. Der Gl. (A) hat nach dem BGB die Möglichkeit, zurückzutreten (Â 323 BGB) sowie Schadensersatz statt der Leistung, (Â 280, 281 BGB) nach erfüllter angemessener Setzfrist zu fordern.

325 BGB gestattet die Kumulierung im Unterschied zum früheren Recht, so dass A in jedem Falle immer nach der Differenz-Theorie verfahren kann. Es ist fragwürdig, ob die SE nach der Ersatztheorie betrachtet werden kann, d.h. in vollem Umfang beim Verlassen des Schuldners (B) mit eigener Leistungsfähigkeit. Demgegenüber steht, wie unter Punkt 2. erläutert, dass auch in diesem Falle bei der Durchsetzung des SE-Rechts anspruchs nach 281 IV BGB das Erfordernis auf Primärleistung (Kaufpreis) Primärleistung und dies jetzt nicht im Gewand eines Schadenersatzes eingeklagt werden darf (2).

Es geht auch hier sicherlich um ein fiktives Problem, denn die Gl. (A) kann weitere Erfüllung, d.h. Bezahlung des Verkaufspreises und daneben Ersetzung von Verspätungsschadens (§Â 280I, II, 286 BGB) verlang, was de facto der Ersatzpflicht nach der Surrogationsmethode entspräche. Nach der neuen Regelung kann Gl. im Unterschied zum vorherigen Gesetz Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung miteinander verbinden.

Damit kann er nun nach der Theorie der Differenz verfahren. Nach der neuen Regelung kann Gl. jedoch auch nach Fristablauf anstelle von Schäden, die nach der Ersatztheorie ökonomisch gleichwertig sind, den Austausch von Leistungen einfordern. Die ganze Bandbreite der Probleme darf nicht mit der Problematik "großer" oder "kleiner" Schäden bei fehlerhafter Ausführung verwechselt werden.

Unter übrigen gibt es auch keinen Verzicht auf die Pflicht zur Gegenleistung, denn nicht nur Rücktritt, sondern auch die Herabsetzung sind Geschmacksmusterrechte. Auch wenn die Fragen der Alternativität von Schadensersatz und Rücktritt, die nach dem BGB sowieso aufgehoben wird ( 325 BGB), hier keine Bedeutung mehr haben, weil 326 IV BGB die ¤hrschuldverhältnis u. a. in Erfüllungsanspruchs einträgt. 2. Obwohl die Gl. auch nach dem alten Recht trotz der weggelassenen Erfüllungsanspruchs nach der Surrogationstheorie verfahren konnte (und muss), hatte dies seinen Grund jedoch in der nun nicht mehr verbotenen Kombination von Rücktritt und Schadensersatz.

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