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Abmahnung Sorgfaltspflicht Muster
Sorgfaltspflicht StichprobeFormular Handbuch Immobilienmanagement - inkl. Online-Arbeitshilfen - Peter-Dietmar Schnabel
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aufgrund einer schweren Dienstpflichtverletzung
Der Mieter hat die Immobilie sorgsam zu nutzen und bei der Vermietung von Liegenschaften die Anwohner und Anwohner zu berücksichtigen (Art. 257f Abs. 1 und 2 OR). Ungeachtet der Gründe hat der Leasinggeber keine Störung oder nachlässige oder nicht vertragsgemäße Nutzung des Objektes in Kauf zu nehmen. 3. Entsprechendes Verhalten (ggf. nach Abmahnung) stellt auch bei der Anmietung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten einen berechtigten Kündigungsgrund dar (vgl. Artikel 271 und 271 a des Schweizerischen Obligationenrechts).
Bei schwerwiegenden Ereignissen kann der Mieter den Mietvertrag gemäss Artikel 257f (3) und (4) OR auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen: Der Mieter muss vorher gewarnt werden. Das Schreiben muss auf die Verletzung der Pflicht hindeuten. Eine Kündigungsgefahr ist nicht notwendig, wird aber empfohlen, damit der Mieter den Ernst der Situation erfährt.
Verstößt der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumlichkeiten dann noch einmal oder weiter gegen eine vertragliche Verpflichtung, die objektiv mit der behaupteten Pflichtverletzung zusammenhängt, kann der Mieter den Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen zum Ende eines Monats auflösen. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Pflichtverletzungen so schwerwiegend sind, dass eine Fortführung des Mietvertrages durch den Mieter oder den Mieter nicht mehr zu erwarten ist (Art. 257f Abs. 3 OR).
Bei wiederholten lärmintensiven Ehekonflikten muss die Bundespolizei eingeschaltet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs 4C.270/2001 vom 27. Oktober 2001). Dagegen ist der Einbau einer Glasschalung auf dem vertragswidrigen Balkons nicht hinreichend (Urteil des Bundesgerichtshofs 4C.118/2001 vom 8. August 2001). Auch eine kurzzeitige Ankündigung der Untermietkonditionen durch den Vermieter reicht nicht aus (Urteil des BGH 4C.331/2004 vom 17. 03. 2005 E. 1.1.4).
Verursacht der Mieter absichtlich schwere Schäden am Mietobjekt oder anderen Mietern, ist gar eine ordentliche Auflösung möglich (Art. 257f Abs. 4 OR). Für die Beendigung muss der Mieter das offizielle Kündigungsformular benutzen (Art. 266l Abs. 2 OR). Die Verlängerung des Mietvertrages ist bei einer schwerwiegenden Verletzung der Pflicht nicht möglich (Art. 272 a Abs. 1 Bst. b OR).