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Zustellung per Post
Lieferung per Postmw-headline" id="Legal_Basics">Legal_Basics">[Bearbeitung | /span>Quellcode bearbeiten]>
Nach deutschem Recht bedeutet Dienstleistung die Zustellung eines Dokuments an einen konkreten Adressaten in rechtlich vorgeschriebener Weise. Nach und nach wechselt das Recht zur Beförderung des eRechtsverkehrs mit den ordentlichen Gerichten zur automatisierten Zustellung von Dokumenten im eRechtsverkehr. In der ZPO wird zwischen "von Amtes wegen" (§§ 166 bis 190 ZPO) und "Zustellung auf Antrag der Parteien" (§§ 191 bis 195 ZPO) unterschieden.
Bei der Zustellung verweisen unterschiedliche ordentliche und besondere Gerichtsbarkeiten ganz oder zum Teil auf die Leistungsbestimmungen der ZPO. Zum Beispiel die StPO in 37, das in 16 aufgehobene Recht der freien Rechtsprechung (FGG) und dessen Nachfolger, z.B. das Familien- und Zivilprozessrecht (FamFG) in § 15.
Zum Beispiel in § 3 Abs. 2 VwZG für die Zustellung durch Postangestellte und in § 5 Abs. 2 VwZG für die Zustellung gegen Empfangsbestätigung. Die grenzübergreifende Zustellung von Schriftstücken innerhalb der EU in Zivil- oder Handelsangelegenheiten wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000[1], auch bekannt als EuroZVO, geregelt, die im Zusammenhang mit der justitiellen Kooperation in Zivilsachen ergangen ist.
Die Zustellung erfolgt von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder vom zuständigen Richter oder einer Stelle angeordnet ist. Das Zivilprozessrecht sieht daher immer dann eine Zustellungsbescheid vor, wenn mit der Zustellung rechtliche Termine festgelegt werden sollen (z.B. die Frist für die Berufung im Falle einer gerichtlichen Entscheidung).
Für die Zustellung auf Antrag der Beteiligten gelten die Bestimmungen über die Zustellung von Amtes wegen sinngemäß, soweit die §§ 192 bis 194 der Zivilprozessordnung nichts anderes bestimmen. 192 ZPO bestimmt, dass die Mitteilungen der Beteiligten durch den Justizbeamten gemäß 193 und 194 ZPO zu erstatten sind.
Werden die Beteiligten durch Anwälte repräsentiert, können sie Dokumente auch unmittelbar unter sich selbst zugestellt werden, § 195 ZPO. Hier wird auch zum Teil auf die Regeln für die Zustellung von Schriftstücken von Amtes wegen verwiesen. 132 BGB ermöglicht die Zustellung durch Vollstreckungsbeamte für die außergerichtliche Korrespondenz zwischen Privaten. Empfänger einer Dienstleistung kann nur eine rechtsfähige und nicht eine rechtsfähige Privatperson sein.
Wenn der Adressat streitunfähig ist, hat der Gesetzgeber bestimmt, an wen die Zustellung erfolgen soll. Eine Lieferung an eine unfähige Person wäre ineffizient. Wenn der Adressat der Dienstleistung keine physische Persönlichkeit ist, ist die Dienstleistung an den Manager ausreichend. Im Falle mehrerer gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter reicht die Mitteilung an einen von ihnen aus (§ 170 ZPO).
Die Zustellung an den für das Rechtsgeschäft benannten Bevollmächtigten kann mit der gleichen Wirksamkeit wie an den Bevollmächtigten vorgenommen werden. Wird ein Zustellungspflichtiger in einem schwebenden Rechtsstreit durch einen Bevollmächtigten repräsentiert, so hat die Zustellung an diesen zu geschehen ( 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 7 VwZG).
184 ZPO bestimmt, dass das zuständige Gericht gleichzeitig mit der Zustellung im Inland und unter Beachtung des 183 ZPO den Adressaten ersuchen kann, einen Bevollmächtigten für die Zustellung zu bestellen, der in Deutschland wohnt oder dort eine Geschäftsstelle hat, an die dann die künftige Zustellung gerichtet werden muss.
In Strafprozessen können der ausgewählte Strafverteidiger, dessen Befugnis in den Unterlagen steht, sowie der ernannte Strafverteidiger Benachrichtigungen und andere Nachrichten für den Angeklagten erhalten (§ 145a StPO). Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verfahren gibt es jedoch keine Verpflichtung, dem Angeklagten zu dienen, so dass auch der Dienst am Angeklagten effektiv ist.
Im Falle einer Zustellung nach Zustellungsart wird das Zustelldokument einem Unternehmen der Post, einem Justizbeamten (in der Regel einem Gerichtsvollzieher), einem Vogt oder einer Stelle, durch die die Zustellung erfolgt, in einem versiegelten Briefumschlag mit einer vorgefertigten Zustellurkunde ausgehändigt oder zugehen. Die Lieferung erfolgt durch persönlichen Versand an den Empfänger.
Die Zustellung des Dokuments erfolgt mit der Aushändigung. Bei Ablehnung durch den Empfänger muss das Dokument in der Wohn- oder Geschäftsräume zurückgelassen werden. Bei unberechtigter Verweigerung der Entgegennahme und dem Verlassen des Dokuments wird das Dokument als zugegangen betrachtet. Verfügt der Empfänger über keine Wohn- oder Geschäftsräume, ist die Lieferung nicht möglich und der Lieferauftrag muss an den Besteller zurückgeschickt werden.
Im Geschäftslokal findet die Versetzung zu einer dort beschäftigten Mitarbeiterin statt. Bei gemeinsamen Einrichtungen werden sie dem Betriebsleiter oder einem dazu befugten Bevollmächtigten übergeben. Nach der Einreichung wird das Dokument als zugegangen betrachtet. Das Hinterlegungsdatum wird in den versiegelten Briefumschlag des zugestellten Dokuments eingetragen. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, kann auch eine Ersatzlieferung durch Hinterlegung vorgenommen werden (§ 181 ZPO).
Wurde die Post mit der Zustellung des Zustelldokuments beauftragen, wird es an einem von der Post bezeichneten Platz am Zustellort oder am Sitz des Gerichts hinterlegt. Der Zustellungsbeauftragte hat dem Empfänger den Hinterlegungsort schriftlich mitzuteilen, wobei das Dokument drei Monaten lang zur Einziehung bereitzuhalten ist.
Die Benachrichtigung teilt dem Adressaten auch mit, dass das Dokument mit der Hinterlegung als zugegangen angesehen wird, und zwar ungeachtet dessen, ob und wann der Adressat von dem Dokument erfährt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Dienstleistung rechtlichen Konsequenzen unterliegen kann (z.B. der Start einer Frist).
Der verschlossene Briefumschlag mit dem zuzustellenden Dokument trägt das Zustelldatum vor der Hinterlegung. Die Zustellung des Schriftstücks erfolgt mit Verlassen der Rücktrittserklärung. Auf dem Zustellungsformular ist eine verbindliche Bescheinigung über den Sachverhalt der Zustellung von Schriftstücken anzubringen. Das Zustelldokument muss den Namen der zu beliefernden Personen, den Namen derjenigen, an die der Zustellbrief oder das Zustelldokument gerichtet wurde, den Vermerk beinhalten, dass das Zustelldatum auf dem Briefumschlag angegeben ist, den Platz, das Geburtsdatum, den Nachnamen, den Vornamen und die Signatur des Beförderers sowie den Namen des Unternehmen oder der Stelle, an die der Antrag gestellt wurde.
Bei der Zustellung an einen Stimmrechtsvertreter ist auch zu beachten, dass die Vollmacht vorhanden war. Ist eine Ersatzlieferung im Haus, in den Geschäftsräumlichkeiten oder Räumlichkeiten und bei einer Ersatzlieferung durch Einschieben in den Postkasten erfolgt, ist auch der Anlass für diese Lieferung zu nennen. Im Fall einer Ersatzlieferung durch Hinterlegung ist in dem Dokument die Art der schriftlichen Benachrichtigung aufzuführen.
Wurde die Abnahme der Leistung abgelehnt, ist zu belegen, wer die Abnahme abgelehnt hat und dass der Auftrag am Zustellort belassen oder an den Versender zurückgeschickt wurde. Soll die Lieferung mit einer bestimmten Frist stattfinden, muss nicht nur das Lieferdatum, sondern auch die Lieferzeit im Beleg enthalten sein.
Ein Rechtsanwalt, Rechtsanwalt, Notar, Vogt, Steuerexperte, Behörden, Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Anstalten können auch nach 174 Abs. 1 ZPO gegen ein so genanntes Empfangsgeständnis bedient werden. Als Gegenleistung für das Empfangsgeständnis kann die Zustellung auch an "andere Personen" erfolgen, die "aufgrund ihres Berufs als zuverlässiger angesehen werden können" (§ 174 Abs. 1 ZPO).
Die Zustellung gegen Empfangsbestätigung ist nicht nur bei der Zustellung von Amtes wegen möglich (§ 166 Abs. 2 ZPO), sondern auch bei der Zustellung von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt (§ 195 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In Arbeitsgerichtsverfahren bietet 50 Abs. 2 ARGG die Zustellung gegen Empfangsbestätigung für den nach 11 ARGG zum Rechtsstreit zulässigen Kreis von Personen an.
Die Rezeption ist in ihrer Konkretheit kontrovers. Zum einen ist sie nach den §§ 174, 195 der Zivilprozessordnung Teil des Dienstes, und zwar insofern, als sich der Leistungserbringer zwangsläufig an den Erfordernissen der §§ 174, 195 der Zivilprozessordnung zu orientieren hat. Bei papiergebundener Übermittlung ( 174 Abs. 1 ZPO) oder Übermittlung per Fax ( 174 Abs. 2 ZPO) wird die Empfangsbestätigung ( 174 Abs. 4 ZPO) des Empfängers mit Empfangsdatum und persönlicher Unterschrift an den Versender zurückgeschickt und gilt als Zustellnachweis.
Die am 1. Jänner 2018 geltende Version - die sich wesentlich vom bisherigen Wortlaut unterscheidet - wird gemäß Abs. 3 durch einen elektronischen Empfangsnachweis zugestellt. 174 Abs. 4 S: 3 ZPO bringt damit etwas ganz Neuartiges in das Dienstrecht ein: Die so genannte eEB ("Elektronische Empfangsbestätigung"). Zu diesem Zweck ist ein vom zuständigen Amtsgericht zur Einsicht bereitgestellter Datenbestand zu verwenden.
Anders als in der bisherigen Gesetzeslage kann der Erhalt einer E-Mail nicht mehr durch eine herkömmliche Empfangsbestätigung per Post oder Fax quittiert werden. Die Zustellung eines Dokuments an einen Empfänger kann durch Übergabe an die Geschäftsstelle erfolgen. In dem Dokument und der Datei ist anzugeben, dass das Dokument zur Zustellung übergeben wurde.
In den Notizen ist auch das Übergabedatum einzutragen und von dem die Übergabe vornehmenden Personal zu unterzeichnen. Wird die Urkunde einem durch ein Rechtsgeschäft beauftragten Bevollmächtigten übergeben, so ist der Namen des Bevollmächtigten, dem die Urkunde übergeben wurde, ebenfalls im Aktenvermerk zu notieren und eine entsprechende Prokura zu erteilen.
Die Aktennotiz ist ein Beleg für die Zustellung. Wenn der Empfänger im Inland oder in anderen begrenzten Gebieten lebt, kann die Zustellung per Post erfolgen. Die Zustellung kann auch per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung erfolgen (§ 175 ZPO). Die vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums gilt als Zustellnachweis.
Die Mitteilung bezieht sich nur auf den Nachweis des Eingangs des Dokuments. Sie ist kein Beleg für den spezifischen Inhalt des Dokuments. Eine Zustellung eines bestimmten Inhaltes eines Dokuments ist durch Zustellung des Dokuments durch einen Justizbeamten möglich, z.B. bei Zustellung außerhalb eines Gerichtsverfahrens ( 192 ZPO) kann der Justizbeamte dies bestätigen, da der Justizbeamte das Dokument (die Erklärung) mit einer Kopie des Anmelders entgegennimmt und die Kopie bescheinigt.
Nur der Gerichtsdiener versiegelt das Dokument in einem Umschlag. Diese Art der Dienstleistung in der Schweiz korrespondiert mit dem Gerichtsdokument. Für die Zustellung von Schriftstücken im Ausland gelten 183 ZPO, national einheitliche Rechtshilfevorschriften und eine Vielzahl internationaler Verträge. Andernfalls kann das Dokument von den zuständigen Stellen des ausländischen Staats oder von der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Staatenbundes übermittelt werden.
Eine Zustellung durch eine beantragte Stelle ist durch eine Bescheinigung dieser Stelle nachzuweisen. Der Öffentliche Dienst (obsolete edictal citation)[5] ist eine Sonderform der Benachrichtigung und kann nur unter gewissen Bedingungen ablaufen. In Zivilverfahren können z. B. die Bedingungen für den öffentlichen Dienst erfüllt sein, wenn der Adressat nicht in der Lage ist, seine Anschrift zu bestimmen und die Zustellung an einen Bevollmächtigten oder bevollmächtigten Adressaten nicht möglich ist.
Soweit die Zustellung nicht von Amtes wegen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen ist, wird sie nur auf Verlangen vorgenommen. Das Gericht beschließt über den Gesuch durch Erteilung des öffentlich-rechtlichen Dienstes (§ 185 ZPO). In Strafverfahren kann die Veröffentlichung durch den öffentlich-rechtlichen Dienst nur bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen stattfinden (§ 40 StPO).
Der öffentliche Dienst wird so durchgeführt, dass auf der Gerichtskommission ein Hinweis auf die betreffende Zustellungsperson und den Zustellungsempfänger mit seinem Namen und seiner letzten bekannten Adresse angebracht wird. Außerdem sind der Tag und das Aktenzeichen der Zustellung, der Gegenstand des Verfahrens und der Ort, an dem das Dokument geprüft werden kann, anzugeben.
Auf dem Schwarzen Brett muss auch vermerkt werden, dass diese Mitteilung zu einer öffentlichen Mitteilung führt. Die Mitteilung beinhaltet je nach Art der Lieferung noch geeignete Anweisungen und Angaben, dass durch diese Art der Leistung Termine eingeleitet werden, deren Nichteinhaltung zu rechtlichen Nachteilen führt (§ 186 ZPO).
Die Zustellung erfolgt, soweit nichts anderes angegeben ist, nach Ablauf eines Monats seit der Pfändung ( 188 ZPO), in Strafsachen nach Ablauf von zwei Wochen nach der Pfändung (§ 40 StPO). Gibt es keine Beweise dafür, dass ein Dokument ordnungsgemäß übermittelt wurde, bedeutet dies in der Regel, dass das Dokument als nicht übermittelt erachtet wird.
Die Zustellung des Schriftstücks erfolgt jedoch an dem Tag, an dem es dem Empfänger zugehen wird. Mitteilungen von Bund, Bund und Ländern sind im Verwaltungs- zustellungsgesetz (VwZG) rechtlich verankert. Humboldt Forum Recht (HFR), 22-2007: Dr. Peter-Andreas Marke - gegenwärtige Problematik in Zivilstreitigkeiten mit internationaler Dimension - Rechtsprechung, Zustellung und Durchsetzung, S. 5 f.