Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
355 Bgb
359 Bc355 BGB Rücktrittsrecht für
Verbraucherverträge
In den Fällen, in denen einem Konsumenten ein Rücktrittsrecht nach dieser Bestimmung gesetzlich zugestanden wird, sind der Konsument und der Gewerbetreibende nicht mehr an ihre Willensbekundungen zum Vertragsabschluss geknüpft, wenn der Konsument seine Absicht rechtzeitig zurückgezogen hat. 2 Der Rücktritt wird durch eine Mitteilung an den Auftragnehmer erklärt. 3Die Deklaration muss die Entscheidung des Konsumenten, vom Vertrag zurückzutreten, deutlich machen.
4 Der Widerspruch muss keinen Grund haben. 2Sollte das Recht eine maximale Rückgabefrist vorsehen, fängt diese für den Gewerbetreibenden mit dem Zugriff und für den Konsumenten mit der Vorlage der Widerrufsbelehrung an. 3 Ein Konsument hält diese Fristen durch rechtzeitiges Absenden der Ware ein. 4 Im Falle des Widerrufs geht die Rückgabe der Ware zu Lasten des Unternehmers.
Neuer gesetzlicher Kündigungsschutz ab 11. Juli 2010
Das Rücktrittsrecht wird ab dem 1. Juli 2010 durch einige Änderungen geregelt, die sich direkt in der Umsetzung auswirkt. Wichtig, praxisrelevant sind die Hinweise zum Recht auf Widerruf, viele Vertragshändler müssen ihre Widerrufsbelehrung genau bis zum 31. Dezember umstellen. Kündigungsfrist für Internetauktionen: jetzt für zwei statt für einen ganzen Jahr! Dies ist für viele Verkäufer von E-Bay (!) (und andere Anbieter, die ihre Angebote auf vergleichbaren Internetseiten anbieten) die wohl bedeutendste Neuerung, die das neue Recht mit sich bringt: Ab dem 1. Juli 2010 haben Verbraucher beispielsweise für Transaktionen auf E-Bay (und vergleichbaren Plattformen) nur noch unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Rücktrittsfrist von zwei Wochen. 2.2.
Bisher wurde eine einmonatige Sperrfrist für über Ibay abgewickelte Transaktionen eingeräumt. Als Mahnung und Erklärung eine kleine Historie: Soweit das Recht in 355 Abs. 1 S. 2 BGB vorsieht, kann der Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht innerhalb von zwei Wochen wahrnehmen, womit die Nachfrist nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB zu dem Zeitpunkt läuft, an dem der Konsument über sein Rücktrittsrecht (sog. "Rücktrittsrecht") in textlicher Form klar strukturiert informiert worden ist.
Gemäß 355 Abs. 2 S. 2 BGB gilt eine Frist von einem Jahr, wenn die diesbezügliche Unterrichtung erst nach Vertragsabschluss zustandekommt. Bisher haben Gerichtsentscheidungen ergeben, dass eine Widerrufserklärung auf einer Website, z.B. auf der Seite des Verkäufers eines eBay-Händlers, nicht der gesetzlichen Schriftform im Sinn von 126b BGB entsprich.
Eine solche Anleitung auf einer Internet-Seite ist nicht permanent - aber sie muss nach 126b BGB sein. Die Gerichte hingegen akzeptierten die E-Mail als Kommunikation in Form von Texten. Eine E-Mail kann permanent abgerufen werden, da sie so lange im E-Mail-Posteingang gehalten werden kann, wie der Konsument es möchte.
Als Konsequenz dieser Rechtssprechung gilt aufgrund des Ablaufes eines üblichen Ebay-Geschäfts immer eine Sperrfrist von einem Kalendermonat. Da nur die im Zusammenhang mit der Bestätigungs-Mail nach Abschluß einer eBay-Auktion durchgeführte Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Bestimmungen in den Augen der Jurisdiktion entsprach, so daß - der Auftrag dann bereits abgeschlossen ist - immer ein Falle der Instruktion nach Vertragsabschluß bestand, also ein Falle der 1-monatigen Widerspruchsfrist.
Welche Änderungen ergeben sich nun ab dem 1. Juli? Die Frist für den Widerruf bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (also bei vielen im Netz abgeschlossenen Verträgen) beträgt ebenfalls 14 Tage, wenn die (vollständige) Widerrufserklärung dem Kunden unmittelbar nach Vertragsabschluss in textlicher Form (z.B. als E-Mail) übermittelt wird.
Dieser Gesetzesentwurf hat zur Folge, dass in allen FÃ?llen, in denen der VerkÃ?ufer den Konsumenten aus praktischen oder technischen GrÃ?nden (bei einer eBay Auktion weiÃ? der VerkÃ?ufer erst mit dem Ende der Auktion, wer sein Vertragspartei ist) direkt, aber eben doch erst nach Abschluss des Vertrages die Belehrung in textlicher Form zukommt (etwa in Gestalt einer E-Mail), nun nicht mehr ein Monat, sondern nur ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht.
Und was bedeutet "sofort"? Praktisch wird es bei Streitigkeiten nun darauf ankommen, was unter " sofort " im Sinn des neuen 355 BGB zu verstehen ist. Dies bezieht sich unter anderem auf die Vorschrift des 121 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach "sofort" als "ohne Verschulden " bezeichnet wird.
Die Begründung des Gesetzes unter Bezugnahme auf relevante Fachbücher geht weiter: "Sofort heißt, dass der Unternehmer die erste angemessene Gelegenheit nutzen muss, den Konsumenten über die Widerspruchsbelehrung in schriftlicher Form zu informieren. Im Regelfall verspätet der Auftragnehmer die Ausführung seiner Weisungspflicht in schuldhafter Weise, wenn er die Belehrung nicht unverzüglich, längstens jedoch am Tag nach Vertragsabschluss, in Textform einleitet.
Das heißt, dass die Gerichtshöfe in Zukunft auch einen anderen Zeitpunkt als (noch) "sofort" in Betracht ziehen können; sie sind daran nicht geknüpft. Nichtsdestotrotz sollte man bedenken, dass ein Tag immer noch als unmittelbar angesehen wird.