4 Uwg

S4 Uwg

nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der bisherige §4 UWG wurde deutlich verkürzt. Der Tatbestand des § 4 UWG und seine Auslegung im Lichte der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Welche Anforderungen stellt § 4 UWG an den Wettbewerbsschutz? Inwiefern ist Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb relevant?

Redaktioneller Querverweis auf § 4 UWG:

Eine neue Suchfunktion: 1.die Merkmale, Waren, Leistungen, Tätigkeiten oder persönlich oder über Tätigkeiten eines Mitbewerbers mindert bzw. demütigt, sowie 2. Verhältnisse die Waren, Leistungen oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers, oder schädigen der Unter- nehmen oder ein Teil des Managements stellt geeignete Sachverhalte, den Betriebsablauf des Unternehmers oder den Leistungsanspruch des Unternehmers an Verhältnisse, sofern die Sachverhalte nicht nachweisbar eintraten; diese werden von der Firma oder einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung geltend gemacht oder verteilt;

bei vertraulichen Kommunikationen und wenn der Anmelder oder Empfänger der Kommunikation ein legitimes Interessen daran hat, ist die Tat nur dann ungerecht, wenn die Fakten entgegen der Realität geltend gemacht oder weitergegeben wurden; a) ein vermeidbarer Fall für den Kunden über die geschäftliche Entstehung herbeiführt, c) der Täuschung die notwendigen Erkenntnisse oder Dokumente erhalten hat, um sie unehrlich nachzuahmen; 4.

4 UWG (Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb)

Bei wissentlichem Einsatz aggressiver oder irreführender geschäftlicher Praktiken im Geschäftsverkehr zum Zwecke des Wettbewerbs in einer Veröffentlichung oder in einem Datenträger ( 1 Abs. 1 Nr. 1 Mediengesetz) wird das zuständige Bundesgericht mit einer Geldbuße von bis zu 180 Tageshonoraren bestraft. Wird eine Äußerung der in Abs. 1 genannten Form in den Massenmedien publiziert, ist das Medienhaus nicht zur Prüfung der Richtigkeit der Äußerungen gezwungen, sofern diese eindeutig als bezahlt gekennzeichnet werden können.

Für das Gerichtsverfahren sind die für Medienangelegenheiten sachlich kompetenten Gerichtshöfe (§§ 40, 41 Abs. 2 und 3 MedienG) bestellt.

Version des 4 UWG alt bis 10.12.2015 (geändert durch Art. 1 G. vom 02.12.2015 BGBl. I S. 2158)

Sie unternimmt Handelstätigkeiten, die der Wahlfreiheit der Konsumenten oder anderer Markteilnehmer schaden können, indem sie unmenschlichen, unmenschlichen oder anderweitig missbräuchlichen Einfluß ausübt; sie unternimmt Handelstätigkeiten, die dazu neigen, psychische oder physische Behinderungen, Alterung, kommerzielle Ungeübtheit, Glaubwürdigkeit, Furcht oder die Zwickmühle der Konsumenten auszubeuten; sie verschleiern den werbenden Charakter der Handelstätigkeit; sie führt Handelstätigkeit in einer unmenschlichen oder auf andere ungerechtfertigte Art durch.

macht die Beteiligung von Konsumenten an einem Wettbewerb oder einer Lotterie vom Kauf von Waren oder der Nutzung einer Leistung abhaengig, es sei denn, der Wettbewerb oder die Lotterie ist von Natur aus mit der Leistung verknuepft; verringert oder erniedrigt die Eigenschaften, Waren, Leistungen, Taetigkeiten oder persoenlichen oder geschaeftlichen Verhaeltnisse eines Konkurrenten; 9.

wenn es sich bei den Waren, Leistungen oder dem Geschäft eines Konkurrenten oder des Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung des Konzerns um Fakten handeln sollte, die das Geschäft des Konzerns oder den Ruhm des Geschäftsführers gefährden könnten, wenn die Fakten nicht nachweislich zutreffend sind; wenn die Fakten vertraulich sind und wenn der Informant oder der Adressat ein legitimes Recht daran hat, ist die Tat nur dann ungerecht, wenn die Fakten entgegen der Realität geltend gemacht oder verbreitert werden; I.

Marken, Waren, Leistungen, Aktivitäten oder persönliche oder geschäftliche Beziehungen eines Konkurrenten reduziert oder herabwürdigt; 1. wenn es sich um die Waren, Leistungen oder das Geschäft eines Konkurrenten oder um den Arbeitgeber oder ein Vorstandsmitglied handeln sollte, Fakten geltend macht oder weitergibt, die das Geschäft des Betriebes oder den Ruhm des Dienstleisters gefährden könnten, wenn die Fakten nicht nachweislich zutreffend sind; wenn es sich um geheime Kommunikationen handeln und wenn die Partei oder der Adressat ein rechtmäßiges Recht daran hat, ist die Tat nur dann ungerecht, wenn die Fakten entgegen der Wahrheitsbehauptung vorgebracht werden; oder wenn sie weiterverbreitet werden;

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