Elfes Urteil

Elfenurteil

Elfen bleiben ohne Pass. fu-berlin.de (Dissertation mit Hinweis auf die Entscheidung).

Elfen-Urteil ((BVerfGE 6, 32 ff.)

Der Verfassungsklage steht eine Erfolgschance zu, wenn sie zugelassen und gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerin sollte auch das Recht haben, Berufung einzulegen. Das EU sollte auch streitig sein. Sie lehnt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und damit eine Massnahme der Rechtssprechung ab. Die Bestätigungsentscheidung ist daher ein gültiger Rechtsbehelf.

Die angefochtene Belastungsentscheidung ist an die Adresse des Beschwerdeführers zu richten und wirkt gegen ihn ohne weiteren Umsetzungstatbestand, so dass er derzeit und direkt von seinen eigenen Rechten berührt wird. Das Urteil basierte auf der Weigerung, den Pass auszustellen, so dass er nicht mehr ins Land einreisen konnte. Sofern dem Kläger der Anspruch auf einen ordentlichen Rechtsbehelf zusteht, muss dieser prinzipiell vor Einlegung einer verfassungsrechtlichen Klage erhoben werden.

Vor der Einreichung einer Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgerichtshof hat das Europäische Parlament die gesamte Strafgerichtsbarkeit unterlaufen. Damit ist das Ausschöpfungskriterium für die Rechtsmittel der Europäischen Union für die verfassungsrechtliche Klage erfuellt. Es gibt keine andere Möglichkeit, sich gegen das Urteil zu verteidigen, so dass auch die Subsidarität besteht. Der Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtliche Klage gemäß 93 I 1 Bundesverfassungsgesetz innerhalb eines Monates und gemäß 23 I, 92 Bundesverfassungsgesetz unter Angabe von Gründen vorzubringen.

Die Verfassungsklage ist somit statthaft. Auch die Verfassungsklage sollte fundiert sein. Eine Grundrechtsverletzung durch die endgültige Gerichtsentscheidung kann in Erwägung gezogen werden. D ist nach Artikel 116 des Grundgesetzes deutsch, so dass der Personenschutzraum geöffnet wurde. Es ist fragwürdig, ob auch das objektive Schutzgebiet erschlossen wurde. Artikel 11 I des Grundgesetzes sichert in der Regel Wohnort und Sitz an jedem beliebigen Platz im Hoheitsgebiet der BRD.

Die Abgangsfreiheit fällt somit nicht unter den objektiven Schutzumfang des Artikels 11 I des Grundgesetzes. Ein Verstoß gegen Artikel 2 I des Grundgesetzes könnte vorkommen. a) Personenschutz Artikel 2 I des Grundgesetzes ist ein grundlegendes Recht eines jeden. D ist jeder, so dass der Personenschutzbereich geöffnet wird. Das Sachschutzgebiet muss offen sein.

Eine Sichtweise ist, dass der Ausdruck engstirnig zu verstehen ist, so dass sich der Patentschutz nur auf den Kern der Persönlichkeitsentwicklung beziehen kann. Dabei wurde dem Europäischen Parlament die Erteilung eines Passes nach 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz verwehrt, so dass er nicht ins Ausland einreisen konnte. Somit wurde das Schutzgebiet des Artikels 2 I HGB eroeffnet.

Auch hier sollte eingegriffen werden. Das rechtskräftige Urteil hindert das Europäische Parlament daran, ins Ausland zu gehen, was in den Schutz des Artikels 2 I des Grundgesetzes eintritt. Hierzu gehört auch das Passgesetz. Somit gilt 7 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 PasG als geeignetes Hindernis.

Ob 7 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Passgesetz verfassungsmäßig ist, ist zweifelhaft. In Ermangelung anderer Angaben zum Sachverhalt ist von der formalen Verfassungsmässigkeit des Gesetzes ausgegangen. 7 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Passgesetz hätte auch sachlich verfassungsmäßig sein müssen. 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz ist anteilig, wenn es einen rechtmäßigen Verwendungszweck hat, zweckmäßig, notwendig und zweckmäßig ist.

7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gefahrenabwehr in der BRD dient dem Schutz der internen und externen Unversehrtheit der Republik Deutschland und dient damit einem rechtmäßigen Ziel. 7 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Schutz der Privatsphäre muss ebenfalls sachgerecht, d.h. im engen Sinne anteilig sein. Es sind keine Hinweise darauf zu erkennen, dass 7 Abs. 1 Nr. 1 Passgesetz unangemessen ist.

Sie genügt vor allem nicht bereits der "Sorge um die Gefahr", sondern vereinheitlicht, dass die Bedingungen nur dann gegeben sind, wenn Sachverhalte die Vermutung begründen, dass der Antragsteller die interne oder externe Sicherung oder andere wesentliche Interessen der BRD gefährdet". Ein weiteres Argument für die Zweckmäßigkeit ist ein besonders hoher Schutz, und zwar die interne Sicherung und Funktionsfähigkeit der BRD.

7 Abs. 1 Nr. PassG ist damit anteilig. Es ist fragwürdig, ob die Wortwahl "andere wesentliche Interessen" gegen den Grundsatz der Sicherheit in Artikel 20 III des Gesetzes verstoßen. Das wäre der Fall, wenn der Wortlaut auch nach einer ausführlichen Interpretation nicht enthüllen würde, was damit zu tun ist. Allerdings ist es ausreichend, wenn die Rezeptur nur ausreichend bestimmt werden kann.

Der Wortlaut "andere wichtige Angelegenheiten" könnte als unbestimmte Rechtsauffassung der Rechtsauslegung auffindbar sein. Dies wird besonders dadurch unterstützt, dass andere bedeutende Interessen vor dem konstituierenden Element "andere bedeutende Interessen" aufgelistet werden, so dass "andere bedeutende Interessen" nur dann bestehen, wenn ihre Bedeutung den anderen beiden konstituierenden Elementen - wenn auch nicht den gleichen - so nah ist, dass sie der Freiheitsentwicklung in der BRD aus zwingenden staatlichen Erwägungen vorausgehen müssen.

Anhand der vorstehenden Bestandteile kann die Wortwahl "andere materielle Belange" interpretiert und damit ausreichend bestimmt werden. So ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 Passgesetz formal und sachlich verfassungsmäßig. Eine solche mangelnde Rechtfertigung könnte aus verfassungsrechtlichen Erwägungen schwierig sein, aber die Paßbehörde legte ihre Argumente im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor, so daß dem Europäischen Parlament ausreichend Zeit zur Stellungnahme wurde.

Der Verfassungsbeschluss ist zwar möglich, aber gegenstandslos.

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