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817 Bgb
D-817 Bgb2 BGB ansonsten a) Ausschluss des Anspruchs nach § 818 I BGB auf Kapitalrückzahlung? In diesem Fall kann der Anspruch jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen werden.
Teil Eins: Die Leistungsbedingung
Mit dem Anreicherungsgesetz werden Anreicherungen, die ohne rechtliche Grundlage stattgefunden haben, umgedreht. Er enthält auch die wesentlichen Eckpunkte: die Leistungsbedingung des 812 I 1 1 1 Alternativ BGB, in der die Anreicherung durch eine Zuwendung aufgehoben werden soll, und die Nichterfüllungsbedingung des 812 I 1 2 Alternativ BGB, die eine Anreicherung in anderer Form zu berichtigen hat.
Im Falle einer Leistungsbedingung geht es immer darum, eine vertraglich gewährte Zuwendung zu entziehen, da der Vertragsabschluss - in welcher Form auch immer - gescheitert ist. Die Ursache hierfür ist das Prinzip der Abstraktion, nach dem vertragsrechtliche und immobilienrechtliche Vorgänge getrennt von einander durchgeführt werden: Die Ungültigkeit des einen rechtfertigt nicht die Ungültigkeit des anderen.
Der Gegner der Behauptung hat "etwas erreicht" Das erreichte "etwas" ist das Objekt der Anreicherung. Dies ist übrigens auch eine Anreicherung, wenn der Antragsteller dadurch Kosten eingespart hat, wodurch ein Teil der Literatur an dieser Ansicht zweifelt. Entscheidend ist dabei die Zweckmäßigkeit der Leistung: Die Dienstleistung muss zur Erfüllung der entsprechenden Pflicht erbringt werden.
Ein rechtlicher Grund fehlt, wenn die Verpflichtung, die der Dienstleister durch die Dienstleistung erbringen wollte, nicht vorlag. Gleiches gelte, wenn der rechtliche Grund zum Leistungszeitpunkt noch besteht, danach aber rechtskräftig erloschen ist, z.B. in Fällen, in denen zum Leistungszeitpunkt noch ein rechtlicher Grund vorlag.
Dies ist ein Falle einer Leistungsbedingung, bei der die Rechtsgrundlage für die Leistungen entfällt (sog. condictio ob causam enditam ) - z.B. infolge eines nachträglichen Auftretens einer aufgelösten Erkrankung. Die Anforderungen des § 812 I 1 1 1 BGB sind gleich. Es ist umstritten, ob die Klage auch einen Sachverhalt des 812 I 2 1 Slg.
Ein Gutachten bestätigt dies, ein anderes geht davon aus, dass nach der rückwirkenden Fiktion des 142 I BGB (ex-tunc effect) der betreffende Sachverhalt so zu betrachten ist, als hätte es den rechtlichen Grund nie gegeben. Das ergibt sich auch aus 814 BGB, der davon ausgeht, dass der Dienstleister bis zur Ablehnung seiner Dienstleistung zur Leistungserbringung verpflichte.
Der Antragsteller hat den Anreicherungsgegenstand prinzipiell herauszugeben. Die Differenz besteht darin, dass bei Fortfall der geschäftlichen Grundlage eine Vertragsverpflichtung bestand, die später nicht mehr bestand, während bei Nichtzustandekommen des angestrebten Erfolgs keine Vertragsvereinbarung bestand. Der Ausnahmefall tritt ein, wenn tatsächlich ein Rechtsgrund für eine Dienstleistung besteht, dieser aber mit einem dauerhaften Widerspruch (nicht Widerspruch!) verbunden ist, wie z.B. aus §§ 821 oder 853 BGB.
Die Entgegennahme der Zuwendung stellt in diesem Ausnahmefall einen Verstoss gegen die Moral oder ein rechtliches Gebot dar. Umstritten ist, ob sich der Abnehmer auch der Tadelbarkeit der Entgegennahme der Leistung bewußt sein muß. Jedoch kann die Regel eine wichtige Funktion haben, z.B. wenn die Leistungskondition ausgeschlossen ist.
In einigen gesetzlich vorgeschriebenen Ausnahmefällen kann eine Leistungsbedingung ausgenommen werden. Der Dienstleister war in diesem Fall nicht zur Leistungserbringung gezwungen und kannte diese. Der weitere Ausschluss des § 814 BGB besteht, wenn die Dienstleistung nur aus Anstands- oder Sittenpflicht erbracht wurde. Dieser Ausschluss gilt nur in den Faellen des 812 I 2 2 2. Alternativ BGB, in denen der Eintreten eines gewissen Erfolgs vertraglich geregelt wurde und dieser nicht moeglich war.
Dieses Unvermögen muss von Beginn an gegeben sein, und der Dienstleister muss dies entweder gewußt haben oder den Erfolg untreu unterlaufen haben. Das Akzeptieren, aber auch das Aufführen verletzt nicht nur die Regeln oder die Sitte. In diesem Falle kann der Dienstleister nicht auf die Leistungsvoraussetzungen verzichten, die den Abnehmer verbessern.
Diese Bestimmung kann auch sinngemäß angewandt werden, wenn der Täter allein den Verstoss begangen hat. Weil der Abnehmer nach 817 S. 2 BGB besser zu stellen ist als der Dienstleister, ist es fragwürdig, ob ihm auch ein Überlassungsanspruch nach § 985 BGB zu gewähren ist. Unter Nichtausführungsbedingung versteht man alle anderen Anreicherungsfälle.
Das Prinzip des Prioritätsprinzips der Dienstleistungsverhältnisse unterstreicht die subsidiäre Geltung des 812 I 1 2 Abweichendes BGB und stellt fest, dass die Nichterfüllungsbedingung nur angewendet werden kann, wenn der Leistungsgegenstand an den Anreicherungsschuldner von NIEMANDEM bezahlt wurde, also auch nicht von Dritten. Angesichts der bereits bestehenden subsidiären Geltung der Nichterfüllungsbedingung gegenüber der Leistungsbedingung tritt diese Priorität nur dann in Kraft, wenn mehrere Beteiligte an dem Vorgang beteiligt sind, die es sich möglicherweise hätten leisten können.
Das Anreichern auf andere Art und Weisen als durch Performance gliedert sich in zwei Subtypen: die Interventionskondition und die Gebrauchs- oder Regresskondition. Weil es darum geht, eine illegale Anreicherung abzuschöpfen, spielt auch der ökonomische Aspekt eine wichtige Rolle, der eine oberflächlich klare Aufteilung aus juristischer Perspektive abändern kann. Eine Anreicherung erfolgt ohne Rechtsgrund, wenn der Anreicherungsgegenstand aufgrund der Rechtslage einer anderen Person als dem Gegner zuordenbar ist.
Besteht hierfür keine Vertragsgrundlage, ist die Erschöpfung ansonsten ohne Rechtsgrundlage. Eine Besonderheit dieser Nutzungsbeschränkung besteht in 951 BGB im Hinblick auf den Verlust des Eigentums gemäß §§ 946 ff BGB. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es sich streng genommen nicht um einen Einzelfall des 812 I Satz 1 Nr. 2 BGB handele, da 684 BGB nach allgemeinem Verständnis nur einen Hinweis auf Rechtsfolgen enthalte, so dass nur die Rechtsfolgen des § 812 BGB gelten, nicht aber die Bestimmung selbst.
Im ersten der in 816 BGB genannten Sonderfälle geht es um die Frage, dass eine effektive Veräußerung eines Gegenstands durch eine nicht verfügungsberechtigte Person erfolgt, beispielsweise durch den nach Treu und Glauben erfolgenden Eigentumserwerb einer nicht veräußerungsberechtigten Person. Dies bezieht sich natürlich auf das, was durch die vergütete Veräußerung oder Zusage erreicht wurde.
Die Nichtautorität muss nur auf das Erreichte verzichten, so dass es in diesem Falle irrelevant ist, ob das Erworbene weniger wert ist als das veräußerte Objekt - das ist der Kerngedanke des Rechts auf Bereicherung. Der Verfügungsberechtigter fordert in diesem besonderen Falle ohne Begründung vom Empfänger der Veräußerung den Veräußerungserlös.
Der Verfügungsberechtigter kann in diesem Falle verlangen, dass der Unbefugte das durch die Unbefugte erhaltene Gut herausgibt. Hauptmerkmal des § 816 I 1 BGB ist die kostenlose Bestellung. Letzterer hat einen vom Anreicherungsschuldner kostenlos beschafften Vermögensgegenstand dem Anreicherungsgläubiger zu übergeben. Die Differenz besteht darin, dass in § 822 BGB ein Berechtigte den Auftrag erteilt hat.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn zwischen dem Anreicherungsschuldner und dem Anreicherungsgläubiger ein nicht wirksamer Einkaufsvertrag abgeschlossen wurde und der Anreicherungsschuldner den tatsächlich übertragenen Kaufgegenstand verschenkt. Wusste der Anreicherungsschuldner von der fehlenden Rechtsgrundlage, ist der Dritte aus § 822 BGB nicht dafür verantwortlich, sondern der Anreicherungsschuldner aus §§ 818 IV, 819 BGB.
Im Prinzip muss der Angereicherte veröffentlichen, was er erreicht hat. Gemäß 818 I BGB können auch Nutzungsrechte vom Herausgabeanspruch erfasst werden. Eine ökonomische Perspektive wird auf die Fragestellung der Erschöpfung angewendet: Ist das Objekt der Erschöpfung noch in irgendeiner Weise in seinem Besitz, z.B. auch durch eingesparte Ausgaben oder Stellvertreter, so wird es dennoch anreichert.
Häufig treten bei der Auflösung gegenseitiger Verträge nach dem Anreicherungsrecht Schwierigkeiten auf, da Erfüllung und Rücksichtnahme ineinandergreifen. Oft ist es nicht einfach festzustellen, ob der Anreicherungsverlust auf der einen und auf der anderen Seite auch die entsprechenden Einflüsse hat. Durch die unabhängige Berücksichtigung der Anreicherungsansprüche ist der Anreicherungsanspruch der einen Partei unbeschränkt, während der Anreicherungsanspruch der anderen Partei nach 818 III BGB wegen Erschöpfung nicht einklagbar ist.
Problematisch ist aber auch die Balance-Theorie, z.B. dass, wenn ein Gleichgewicht zugunsten des Angereicherten existiert, es keine Abwehr der Erschöpfung gibt, da er den Anreicherungsansprüchen seines Gegenübers nicht mehr unterworfen ist. Die Thematik dieses Beitrags kann als vertiefender Crashkurs zu jeder Zeit belegt werden und ist Bestandteil der Lektionen im Revisionskurs.