Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Warnung Nicht krank Registrierte ProbeStornierung bei verspäteter Krankheitsmeldung? "Rechtsanwältin für Arbeitsgesetz Berlin Blog
Stornierung bei verspäteter Krankheitsmeldung? Gemäß 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der Mitarbeiter den Dienstgeber über einen Krankenstand zu unterrichten. Das Gesetz lautet: "Der Mitarbeiter ist dazu angehalten, den Unternehmer über die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Laufzeit zu unterrichten. Wenn die Erwerbsunfähigkeit mehr als drei Tage andauert, muss der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer bis zum nächsten Werktag hervorgeht.
"Es reicht daher nicht aus, wenn der Mitarbeiter nur innerhalb der 3-Tage-Frist einen Krankheitsnachweis an den Mitarbeiter sendet. Die Arbeitgeberin muss in der Lage sein, durch den Verlust von Arbeitskräften des Arbeitnehmers neue Regelungen zu treffen, die andernfalls zu einem wirtschaftlichen Nachteil für den Auftraggeber werden. Denkbar ist eine ausserordentliche Entlassung des Arbeitgebers wegen des Ausbleibens eines sofortigen Krankenstandes, wenn auch unter erschwerten Bedingungen.
Stornierung ohne Vorwarnung? Im Regelfall ist eine fristlose ausserordentliche Beendigung (aus Verhaltensgründen) nicht möglich. Daher ist zumindest eine Warnung wegen des selben Verhalten notwendig. Doch auch dann ist nicht sichergestellt, dass die Sonderkündigung greift. Die LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18.12.2009 - 6 Sat 1239/09) hatte bereits einen vergleichbaren Sachverhalt zu bearbeiten.
Einerseits machte der Mitarbeiter Falschaussagen über die Krankheitsdauer und meldete die Erwerbsunfähigkeit nicht fristgerecht, sondern wurde nur wegen der Falschaussagen gewarnt. Die LAG Berlin-Brandenburg sah dies nicht als hinreichend an und entschied, dass der Mitarbeiter, der Kündigungsschutz beantragt hatte, Recht hatte. Auch wenn ein späterer Verstoß gegen die Meldepflicht als ein ähnlicher Wiederauftretensfall angesehen worden wäre, der für eine entsprechende Abmahnung ausreicht (BAG, Entscheidung vom 27.02. 1985 - 7 AZR 525/83 - RzK I 1 Nr. 5 bis 3 cb der Gründe), wäre dies im jetzigen Rechtsstreit nicht ausreichen.
Dies zeigt die Eigenart, dass die Klage bereits am späten Vormittag des dritten Septembers 2007 erkrankt war. Hat sich die Angeklagte dann auf drohende Folgen für die Weiterbeschäftigung der klagenden Partei nur im Falle einer weiteren unangemessenen Anzeige der Krankheitsdauer oder einer Lügen im Rahmen von Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis beschränkt, so war die klagende Partei berechtigt anzunehmen, dass ihre Krankheitsmeldung, die erst nach Beginn der Beschäftigung eindeutig erfolgt war, keine dementsprechend schwerwiegende Dienstpflichtverletzung war.
"Dieser Artikel wurde in einem Kündigungsschreiben, Krankenversicherungsschein, Krankheitsanzeige und mit Abmahnung, außerordentlicher Kündigungserklärung, Kündigungsschreiben bei nicht fristgerechter Erkrankung? LAG Berlin-Brandenburg, nicht fristgerecht, Entlassung wegen Verhalten, Terminüberschreitung.