Abmahnung Verhalten gegenüber Vorgesetzten

Warnverhalten gegenüber Vorgesetzten

Manche merken nicht einmal, dass sie mit ihren Aussagen ihr Gegenüber verletzt haben. Hierzu zählen beispielsweise direkte Vorgesetzte oder leitende Mitarbeiter. - Vorgesetzte und Arbeitgeber. Jeder, der befugt ist, dem Betroffenen Anweisungen zu erteilen, kann eine Verwarnung erteilen (z.B.

: Vorgesetzter, direkter Vorgesetzter). Beschimpfungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen - so kann eine so genannte verhaltensbedingte Entlassung betrachtet werden.

Sie können von Ihren Mitarbeitern ein Minimum an Achtung einfordern.

Jeder, der nicht respektvoll mit Mitarbeitern oder Vorgesetzten umgeht, verletzt seine vertraglichen Verpflichtungen und geht eine Verwarnung ein. Die Klägerin - der Vorsitzende des Betriebsrats - erhielt im Rahmen des Verfahrens der LAG Rheinland-Pfalz mehrere Verwarnungen. Die Warnungen kamen, als ein Chef ihn beauftragte, die Betriebsratstätigkeit nicht von seinem Stammhaus, sondern vom Betriebsrat aus auszuüben.

Der Vorsitzende des Betriebsrats folgte dieser Weisung nicht, sondern wollte seinen Vorgesetzten ein "Scheißwochenende" und ein "Scheißwochenende" wünschen. In der Folge bekam er mehrere Verwarnungen über eine Anwaltskanzlei. Der Vorsitzende des Betriebsrats sah dies nicht und beklagte die Streichung der Warnungen aus seiner Personalkartei. Allerdings weist das LAG Rheinland-Pfalz die Aktion ab, die Verwarnungen verbleiben in der Akte (LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011; Az.: 3 Sa 150/11).

Sie können von den Angestellten Achtung verlangenDie Juroren haben klar gesagt, dass Sie von Ihren Angestellten erwarten können, dass sie ihre Vorgesetzten und Angestellten mit Achtung und Wertschätzung behandeln. Die Pflicht der Mitarbeiter ist auch Teil der vertraglichen Verpflichtungen der Mitarbeiter. Jegliche Aussagen, die keinen gegenseitigem Ansehen und Wertschätzung entgegenbringen, stellen eine Verletzung des Arbeitsvertrags dar.

Sie können auf Verletzungen des Arbeitsvertrags mit einer Warnung antworten. Achtung: Es hängt von den Einzelheiten abWenn Sie dies beabsichtigen, vergewissern Sie sich, dass Sie die Verletzung des Arbeitsvertrags detailliert beschrieben haben. In der Warnung müssen Sie angeben, welche Aussage an wen wann gemacht wurde. Generelle Beschreibungen wie "Ihre Aussagen der vergangenen Monate haben keinen Rücksicht auf Mitarbeiter und Kollegen" sind keine korrekte Darstellung des Mißverhaltens.

"Sie haben am 20. Juni 2011 um 15:30 Uhr Ihrem Vorgesetzten Herbert Meyer gesagt: "Ich wünsch Ihnen ein beschissenes Wochenende". Darüber hinaus müssen Sie dann festlegen, dass dies eine Verletzung der vertraglichen Beschäftigungsverpflichtungen ist, sich gegenseitig mit Respekt und Wertschätzung zu behandeln, und den Mitarbeiter bitten, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten. Auch wenn die Jurymitglieder des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz keine Ausrede dafür sehen, dass eine solche Aussage in einem angespannten Arbeitsklima gemacht wurde, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie jede einzelne respektloses Statement mahnen wollen.

Übrigens hatten die arbeitsgerichtlichen Instanzen diese Aussagen in erster Linie noch nicht für mahnbar erachtet. Dabei spielt sicher auch das Klima eine wichtige Rolle, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Es wird auch eine wichtige Frage sein, ob Dritte die Erklärung gehört haben. Wird eine solche Erklärung in Anwesenheit anderer Menschen abgegeben, ist es einfacher, eine Verwarnung auszusprechen.

Zuvor arbeitete er in einer Rechtsanwaltskanzlei und war mehrere Jahre lang geschäftsführender Gesellschafter eines Arbeitgeberverbands.

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