Anrechnung Verfahrensgebühr

Gutschrift der Bearbeitungsgebühr

Verrechnung der im Mahnverfahren anfallenden Widerspruchsgebühr mit der Gerichtsverfahrensgebühr des beauftragten Rechtsanwaltes. Für die Gutschrift der Verfahrensgebühr b) Wurde die betreffende Person im ersten Beschwerdeverfahren durch eine Partnerschaft und im zweiten Beschwerdeverfahren durch einen einzelnen Rechtsanwalt auf der Grundlage eines neuen Rechtsanwaltsvertrages repräsentiert, wird die Verfahrensgebühr auch dann nicht gutgeschrieben, wenn der einzelne Rechtsanwalt die Partnerschaft im ersten Beschwerdeverfahren gehört und den Fall im Namen der Partnerschaft abgewickelt hat.

Die Klägerin beansprucht die Erstattung der von ihr selbst gezahlten und an die Drittschuldner abgetretenen Anwaltshonorare; der Antragsgegner macht die Gegenforderung der übrigen Honorare geltend. der Klägerin. Er hatte den Antragsteller und die Angeklagte (fortan auch: Herr und Frau T.) in einem Bauverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main vertrat. Unter dem Namen "E. Rechtsanwälte" gründet der Angeklagte eine eigene Sozietät.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 hat der BGH das Urteil zur Abweisung der Berufung aufgehoben und die Sache an einen anderen Berufungssenat zurückverwiesen. Das Ehepaar T. beauftragte nun die neue Anwaltskanzlei des Angeklagten mit der Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens. Die Angeklagte hat ihnen am 24. April 2008 einen Gesamtbetrag von 77.479,47 in Rechnung gestellt. 2.

Bei der Rechnungsstellung wurde eine Verfahrens- und Fristengebühr zuzüglich der anfallenden Kosten und der Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Ehegatte soll diesen Beitrag in zehn Tranchen von je 7.750 Euro auszahlen. Der Angeklagte hat mit Brief vom 31. März 2009, dem eine Sitzung vom 12. November 2008, ein Brief des Angeklagten vom 12. November 2008 und ein Brief der Ehegatten vom 31. März 2009 vorausgegangen ist, das Amt beendet.

Die Ehegatten T. bat er, die restlichen 31.528,29 zu erstatten. Das zweite Beschwerdeverfahren war zum Kündigungszeitpunkt noch nicht beendet. Der Ehegatte musste anderswo sein. Die Klägerin fordert die Erstattung der sieben geleisteten Zahlungen in Höhe von Euro 54.250,- in eigener Sache und in dem seiner Frau abgetretenen Recht.

Die Angeklagte hat gegen beide Ehegatten eine Gegenklage auf Bezahlung der verbleibenden 31.528,29 ? eingereicht. Der Beruf der Ehegatten war ergebnislos. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht die Ehegatten zur Entrichtung von 31.528,29 zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet. Das Ehepaar will mit der vom Bundesrat genehmigten Beschwerde die Gegenklage abweisen lassen.

Die Klägerin setzt auch den Rückzahlungsanspruch von 54.250 Euro fort. Das Oberlandesgericht hielt die Klageschrift für unberechtigt, weil die Gebührenzahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt waren. Zugegeben ermaßen hat der Angeklagte das Amt durch Entlassung gekündigt, so dass in der Regel kein Recht auf Vergütung bestand.

Der Grund für die Entlassung war jedoch das vertraglich verletzte Benehmen der Ehegatten. Die Angeklagte hatte das Recht, eine weitere Gebühr zu erheben. Die Anrechnung war nicht in Erwägung gezogen worden, weil die Ehegatten im ersten Beschwerdeverfahren nicht durch die Anwaltskanzlei "E. Rechtsanwälte", sondern durch die Anwaltskanzlei repräsentiert worden waren. Die Ehegatten hatten sich außerdem dazu bereit erklärt, die Gebühr im Rahmen eines Schiedsverfahrens mit ihrem Prozessfinanzier zurückgefordert.

Dabei hatten sie sich bemüht, Streitigkeiten mit dem Prozesspartei zum Nachteil des Angeklagten beizulegen. Die Ehegatten hatten den Rücktritt mit einem Brief vom 26. Februar 2009 buchstäblich angefochten. Die Klägerin zahlte dem Antragsgegner 54.250 Euro. Dem Antragsgegner steht es frei, das Kundenverhältnis nach § 627 Abs. 1 BGB zu kündigen.

Er hätte diesen Antrag gemäß 628 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB nur dann verwirkt, wenn er durch ein schuldhaftes Fehlverhalten der Gegenpartei beendet worden wäre und seine früheren Vergünstigungen infolge der Beendigung kein Zins mehr für den Antragsteller und den Drittangeklagten gehabt hätten.

Letztere Bedingung war dadurch gegeben, dass der Antragsteller und der Drittschuldner einen anderen Anwalt bestellen mussten, der alle Honorare wieder verdiente (vgl. BGH, Beschluss vom 29. 09. 2011 - IX SZR 170/10, WM 2011, 2110 Rn. 13). Die Klägerin, die dazu verpflichtet ist (vgl. BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2006).

October 1996 - IX SZR 37/96, NJW 1997, 188, 189; ab 11. März 2011 - III SZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn. 31; Beschluß vom 18. Juni 2012 - IX SZR 6/11, nv, Rn. 2) hat jedoch die Bedingungen für die Ausnahme nach 628 (1) S. 2 BGB nicht festgelegt und nachgewiesen.

Eine vollständige Zahlung des in Rechnung gestellte Vorschusses ( 9 RVG) war nicht möglich (vgl. BGH, Entscheidung vom 12. November 2007 - IX Rn. 113/06, WM 2008, 229 Rn. 22; NJOZ 2012, 584, OG Düsseldorf; MÃ? Nach § 9 RVG ist der Anwalt befugt, Vorauszahlungen bis zur Summe der zu erwartenden Gesamtbezüge zu verlangen.

Dem Beklagten stand für die zweite Berufung eine Gebühr zu. 9 aa) Das Rechtsstreitverfahren ist gemäß 21 RVG eine neue Klage nach Rücküberweisung an ein nachgeordnetes Amtsgericht - in diesem Fall: nach Widerruf des ersten Beschwerdeurteils im Vorverfahren durch den BGH und Rücküberweisung der Sache an einen anderen Berufungssenat.

Nach der Präambel 3 Abs. 6 VVG RVG ist in einem solchen Falle die bereits vor dem Oberlandesgericht angefallene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das neue Prüfverfahren anrechenbar. bb) Die Anrechnung nach Präambel 3 Abs. 6 VVRVG setzt jedoch voraus, dass der Anwalt bereits im ersten Beschwerdeverfahren aktiv war und die erste Verfahrensgebühr erhalten hat.

Der BGH hat bereits für die entsprechende Anrechnungsregelung gemäß Präambel 3 Abs. 4 VVRVG, die die Anrechnung der Verfahrensgebühr aus dem unabhängigen Nachweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens zum Gegenstand hat, beschlossen, dass eine Anrechnung nur stattfinden kann, wenn der Anwalt zum Zeitpunkt der Entstehung der Verfahrensgebühr bereits einen Geschäftshonoraranspruch aus seiner vorgerichtlichen Tätigkeit erhalten hatte.

Die Anrechnung ist daher nicht möglich, wenn die zuerst genannte Verfahrensgebühr von einem anderen Anwalt erworben wurde (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - VII ZB 41/09, MDR 2010, 293, 294; vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19). Etwas anderes gilt nicht für Verfahrenskosten, die vor und nach der Rücküberweisung an ein niederländisches Gericht anhängig sind.

3 Abs. 11 cc) Ein Wechsel des Rechtsanwaltes liegt vor, wenn ein neues Beratungsverhältnis mit einem Rechtsanwalt abgeschlossen wurde, der nicht mit dem Rechtsanwalt des ersten Berufungsverfahrens übereinstimmt. Die Anrechnungsverordnung soll jedoch eine Vergütung für etwa gleiche Tätigkeit vermeiden und die Ermöglichung der Ausbildung oder Ausbildung des Rechtsanwalts aufgrund des vorhandenen Wissens und des damit einhergehenden geringeren Aufwandes berücksichtigen (vgl. OLG München NJW 2009, 1220).

Das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts wird maßgeblich davon bestimmt, ob der Anwalt bereits durch eine vorangegangene Aktivität an der Sache beteiligt war (BT-Drucks. 15/1971, S. 209 zu Worbem. 3 Abs. 4 RVG). Die Gutschrift erfolgt jedoch unter der Voraussetzung, dass das anzurechnende Honorar von dem mit dem Fall betrauten Anwalt erlangt wurde.

Nur der Vertragspartner hat Anrecht auf das entsprechende Honorar, nicht eine andere Person als der Vertragspartner, der als sein Nachfolger auftritt. Im Übrigen ist prinzipiell darauf zu verweisen, dass der Vertragspartnerwechsel zu einer sonst unnötigen Verdopplung der Verfahrensgebühr führt. dd) Vertragspartner des nach der Rücküberweisung abgeschlossenen Anwaltsvertrags ist der Angeklagte selbst, der nun in einer eigenen Anwaltskanzlei mit festangestellten Rechtsanwälten mitarbeitet.

Sie ist nicht mit der Kanzlei gleichzusetzen, die am Vertrag des Rechtsanwalts über das erste Beschwerdeverfahren beteiligt war. Der Rechtsanwaltsvertrag kann seit der Rechtsfähigkeitsanerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff) auch direkt zwischen der Gesellschaft und dem Mandanten abgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 14 ff.).

Die Klägerin selbst hat einen Vertrag mit K. P., Dr. H. P., Dr. H. P., Dr. J. P., dem Angeklagten Dr. E. abgeschlossen. Die vom Oberlandesgericht angesprochenen Tatsachen des Landgerichtsurteils weisen demnach die frühere "Rechtsanwaltskanzlei P." als Vermittler aus. Der Angeklagte war auch nicht der rechtliche Nachfolger der nach dem ersten Berufungsurteil gelösten Kanzlei.

Die Angeklagte selbst hat in der ersten Berufung keine Verfahrensgebühr erhalten. Ein unverdientes Entgelt kann nicht mit dem Entgelt für die zweite Berufung verrechnet werden. ee) Der Beschwerdeführer beklagt, dass der Angeklagte ihn beim Vertragsabschluss des Rechtsanwalts für das zweite Beschwerdeverfahren nicht über die zweite Verfahrensgebühr informiert hat.

Das Versäumnis einer solchen Bezugnahme kann sich jedoch nicht negativ auf die finanzielle Situation des Antragstellers nach Auflösung der Partnerschaft auswirkt haben. Nach dem eingereichten Vertrag war die Kanzlei nur mit der Prozessvertretung im Beschwerdeverfahren 18 U 31/01 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt beauftrag.

Wenn die Ehegatten anstelle des Angeklagten einen anderen Anwalt eingeschaltet hätten, hätten sie auch eine andere Verfahrensgebühr aufzubringen haben. Die Klägerin weist darauf hin, dass in einem solchen Verfahren die Anrechnung der Verfahrensgebühr noch nicht durch das Oberste Gericht geregelt worden sei. Der Berufungsgerichtshof sah das vertraglich verletzte Ehegattenverhalten jedoch nicht allein in der Verweigerung der Zahlung der offenen Teilbeträge, sondern vor allem und entschieden im Brief der Gegner vom 26. Februar 2009 und im Wortlaut des darin formulierten Schreibens, das auf den Rücktritt des Angeklagten abzielt.

Ab dem 1. Jänner 2009 kann das Berufungsgericht nur noch prüfen, ob es komplett und juristisch möglich ist und nicht gegen Gedankengesetze und Erfahrungsgrundsätze verstösst. In dem vorgenannten Brief behaupteten die Ehegatten, dass die offenen Tranchen erst nach Rückerstattung durch den Prozessfinanzier geltend gemacht würden. In der Beschwerde wird das Fehlen von Erkenntnissen über die Unbeweisbarkeit der Korrektheit dieser Aussage kritisiert, die von der Angeklagten bereits im Vorfeld bestritten worden war, aber nicht beweist, dass der Kläger, der dazu verpflichtet ist, die Beweise vorzulegen und zu erbringen, diese nicht aufgenommen hat.

Wie aus dem vom Antragsgegner - nicht vom Antragsteller - in Kopie eingereichten Brief vom 16. November 2008 hervorgeht, hat der Antragsgegner auf der Bezahlung der drei letztgenannten Tranchen bestanden und die Trennung seines Mandats von den Streitigkeiten mit dem Verfahrensfinanzierer ersucht. bb) Das Oberlandesgericht hat auch nicht übersehen, dass die Anrechnung der Verfahrensgebühr offen war, dass sie vernünftigerweise anders hätte behandelt werden können und dass die Ehegatten den rechtlichen Standpunkt der das Verfahren finanzierenden Partei vertreten haben.

Wie das Oberlandesgericht jedoch zu Recht feststellte, hatten sich die Ehegatten in einem Schiedsgerichtsvergleich mit dem Prozessfinanzier des Verfahrens vom 18. Oktober 2008 zur Zahlung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr verpflichte. Der Streit mit dem Angeklagten bezog sich auf das eigene Vermögen, nicht auf das des Prozessfinanziers, noch auf die vertraglichen Verpflichtungen der Ehegatten gegenüber dem Finanzierer.

Die Ehegatten haben außerdem keine Auszahlungen an den Angeklagten unter Reserve getätigt. Sie rieten dem Angeklagten eher zum Rücktritt, falls keine Vereinbarung getroffen wurde. In Anbetracht aller Sachverhalte ist die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass der Angeklagte die beabsichtigte Vereinbarung schließlich nur im Sinn eines Verzichtes auf sein Resthonorar begreifen konnte, offensichtlich und kann nach dem Rechtsmittelrecht nicht beanstandet werden.

Der Angeklagte war entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht verpflichtet, das Ergebnis der für den dritten Februar 2009 anberaumten Sitzung vor Beendigung seines Mandats abwarten zu müssen, nachdem die Ehegatten ihre Position auf diese Weise bestimmt hatten. 1 Das Oberlandesgericht wies die aus dem abgetretenen Recht der Drittschuldner resultierende Forderung zurück, weil der Antragsteller die Übertragung weder nachgewiesen noch ein Recht zur Führung des Verfahrens endgültig nachgewiesen hatte.

Die Angeklagte hatte die Übertragung bereits in erster Linie angefochten. Die Klägerin konnte in der Sitzung nur eine Kopie des Dokuments auf einem Notebook vorlegen, was nicht zulässig war. Der Vorwurf, der auch nach Abschluss der Anhörung erhoben wurde, dass der Antragsteller der Angeklagte im Verfahren der dritten Partei sei, stand im Konflikt mit der angeblichen Zession.

Die Klägerin ist schliesslich auch nicht befugt, den ganzen Anspruch nach § 428 BGB geltend zu machen. Der Berufungsgerichtshof hätte das nach Beendigung der Mündlichkeit nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinterlegte Schriftstück nicht ablehnen dürfen. a) Der Antragsteller hatte zunächst die Zession der ( "angeblichen") Ansprüche der dritten Gegenkläger geltend gemacht, durch Duldungsanträge der dritten Gegenkläger und der Klägerin den Nachweis erbracht und eine schriftliche Erklärung über die orale Forderungsabtretung abgegeben.

Die Klägerin verwies in ihrer Beschwerdebegründung zunächst auf seine gesamte Darstellung. Der Auftrag wurde dann zum ersten Mal in der Anhörung vor dem Oberlandesgericht erörtert. Das Dokument wurde aufgrund eines Formfehlers des Gerichtes erster Instanz nicht vorgebracht. c ) Legt eine Vertragspartei nach einem unzulässigen, gegen Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verstossenden gerichtlichen Vorgehen einen unzulässigen schriftlichen Antrag vor, so hat das zuständige Gericht diesen zur Kenntniszunehmen und, wenn er wesentliche Argumente beinhaltet, die Anhörung wieder aufzunehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8 mwN).

Aus den unter I. angeführten Erwägungen hatte der Drittschuldner keinen Rückzahlungsanspruch auf die auf den Vergütungsanspruch des Antragsgegners gezahlten Teilbeträge. Das Oberlandesgericht hat der Angeklagten die offenen Teilbeträge und die Mehrfachvergütung in Höhe von 31.528,29 zuzüglich Verzugszinsen zugestanden, die erstmalig mit der Schlussabrechnung vom 29. Jänner 2009 beglichen wurden.

Die Klägerin und die Beklagte haben diesbezüglich keine gesonderten Einwendungen mehr.

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