Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Fristlose Kündigung Verspätete Mietzahlung
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Verspätete Mietzahlungist abhängig und das Sozialamt hat nicht (vollständig) oder verspätet gezahlt.
Kündigung ohne Kündigungsfrist wegen einer einmaligen, unpünktlichen Mietzahlung
Ständige verspätete Mieten, ohne dass die in 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB genannten Verzugszinsen erzielt werden, können die fristlose Kündigung gemäß 543 Abs. 1 BGB begründen (BGH v. 28.11.2007 - VIII ZR 145/07, NZM 2008, 121; BGH v. 11.1.2006 - VIII ZR 364/04 NZM 2006, 338).
Entscheidend ist, ob die Fortführung des Vermietungsverhältnisses durch die stets verspäteten Mieten für den Mieter nicht mehr zumutbar ist. Die Feststellung ist in erster Linie Sache des Einzelfalls (BGH v. 11.1.2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338). Dabei ist es unerheblich, dass der Mieter vor der Kündigung - jedenfalls nur zum Teil - zufrieden war (OLG Düsseldorf v. 8.7.2008 - I-24 U 177/07, GE 2009, 51 = ZMR 2009, 196).
Weil die Regelung über den Ausschluß des Kündigungsrechtes mit voller Zufriedenheit des Leasinggebers ( 543 Abs. 2 S. 2 BGB) hier nicht anwendbar ist. Insofern kann es genügen, dass der Mieter sofort nach der ersten nicht fristgerechten Mietzahlung nach der Mahnung kündigen kann (BGH v. 4.2.2009 - VIII ZR 66/08, NZM 2009, 315).
Auch bei verspäteter Zahlung mit nur einer Monats-Miete kann die Kündigungserklärung begründet werden, wenn das vom Vermieter entgegengebrachte Vertrauen in die Wiedererlangung einer fristgerechten Zahlung durch den Mieter angesichts des vorherigen Ereignisses unverzüglich missbraucht und damit dauerhaft geschüttelt wurde. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bereits vor der Verwarnung ein Verstoß vorliegt, der Bedenken hinsichtlich der Einsatzbereitschaft und -fähigkeit des Pächters aufkommen lässt.
Dazu muss eine nicht pünktliche Mietzahlung für einen längeren als sechs Monate geleistet worden sein. Die letzte Mahnung ist dann, die folgende nicht rechtzeitige Bezahlung zieht Folgen nach sich, im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB.
Kündigung ohne Vorankündigung für wiederholte verspätete oder reduzierte Mietzahlungen - S & P ist auch als Weblog verfügbar.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 04.04.2014 - 4 C 41/14 entschieden, dass eine wiederholte verspätete und verminderte Mietzahlung einen Vertragsbruch darstellt, der den Mieter berechtigen würde, den Vertrag fristlos zu kündigen - Grund für diese Entscheidung war ein Vermietungsverhältnis, in dem die Mietinteressenten zunehmend zu wenig oder nicht fristgerecht ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt haben.
Der Fehlbetrag der reduzierten Mieten entsprach jedoch nicht der Gesamtsumme einer monatlichen Miete. Die Hauswirtin hat nach einer erfolglosen Verwarnung den Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und eine Klage auf Räumung eingereicht. Die Kündigung durch die Hauswirtin wurde vom Landgericht als rechtskräftig erklärt. Ein vertragswidriges Verhalten des Mieters, sei es verspätete oder nicht vollständige Bezahlung, stellt einen für die Vertragsparteien unzumutbaren Treuebruch dar (§ 543 Abs. 1 BGB).
Vor einer fristlosen Kündigung muss dem Pächter jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Verwarnung über ein vertragliches Zahlungsverhalten nachzudenken. Das Mahnschreiben der Klage war erfolglos und rechtfertigte die fristlose Kündigung. Wohnungseigentümer, die häufig mit einem ungünstigen Zahlungsverhalten ihrer Bewohner zu kämpfen haben, sollten frühzeitig eine angemessene rechtliche Warnung erteilen, um eine event.