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Solmecke Rechtsanwälte Siegburg
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Die EuRAG - Recht der europäischen Rechtsanwälte in Deutschland" In unserer Berufstätigkeit gelten die Regelungen der BRAO, BORA und FAO sowie die CCBE Berufsregeln, BRAGO und RVG (siehe http://www.brak.de/aktuelles/1.Seite/TDG.html). Gleichwohl wird keine Gewähr für den Inhalt der Website uebernommen. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der gelinkten/verknüpften Seiten hat der Verfasser keinerlei Einfluss.
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Rechtsanwälte Solmecke
Prinzipiell liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, über das übliche monatliche Entgelt hinaus besondere Zahlungen zu leisten. Solche Sonderleistungen sind z.B. Weihnachtsgelder, Lizenzgebühren oder Umsatzanteile. Ist in der Unternehmensvereinbarung eine Sonderzahlung vorgesehen, hat der Mitarbeiter auch Anrecht auf die Sonderzahlung. Darüber hinaus kann sich ein Schaden auch aus der so genannten Unternehmensübung ergeben.
Ein operatives Verfahren ist ein ähnliches sich wiederholendes Verhalten des Arbeitgebers, das in der einheitlichen Auszahlung von Sonderzahlungen besteht, die dreimal hintereinander ausgezahlt werden. Gewähren die Mitarbeiter z.B. für drei aufeinander folgende Jahre unabhängig von der Größe ein weihnachtliches Bonus, führt dies zu einer betrieblichen Ausübung und damit zu einem Rechtsanspruch auf die Sondervergütung.
Die Entstehung einer operativen Tätigkeit kann jedoch durch einen so genannten freiwilligen Vorbehalt verhindert werden, sofern dies im entsprechenden Kontrakt ausdrücklich festgelegt ist. Dieser Vorbehalt der Freiwilligkeit ist jedoch mit strengen Auflagen verbunden, was es in der Realität ziemlich schwer macht, eine operative Tätigkeit auszunehmen.