Bgb 906 und 1004

Die Bgb 906 und 1004

Toleranzverpflichtungen, z.B. §§ 904, 906, 912 I, 917 I BGB. Schadensersatz nach § 906 Abs. 2 BGB oder nach Gesetz (z.

B. für Immobilien § 906 BGB). 906 Abs. 2, 1004 BGB BGH, Urt. v. Illegalität / Duldungspflicht, § 1004 II BGB.

V ZR 75/08 - BGH, 18.09.2009

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2009, 119, publiziert ist, sieht keine deliktische Verantwortlichkeit des Angeklagten vor, da ihm nicht vorgeworfen werden kann, schuldhaft eine Verpflichtung zur Verkehrssicherheit zu verletzen. Das liegt weder daran, dass die Flugkörper von einem Haufen Schnee statt von einer Glasflasche abgefeuert wurden, wie in der Gebrauchsanleitung angegeben, noch an der vom Angeklagten ausgewählten Distanz zum anderen.

Sofern der Kläger zum ersten Mal in der Beschwerdebegründung auf das Bestehen von Fenster und Tore auf der der Feuerstelle zugekehrten Stallseite und von offenen Lüftungsschornsteinen auf seinem Hausdach verwies, rechtfertigte dies die besonderen Gefährdungen, die, wenn sie für den Angeklagten zu erkennen gewesen wären, ihn zu einem grösseren Abstand zum Stall hätten führen können.

Der Kläger ist mit diesem Argument jedoch im Beschwerdeverfahren nach 531 Abs. 2, 529 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgenommen. Dem Kläger steht jedoch nach 67 VVG (alte Fassung) auch ein Ersatzanspruch nach dem Nachbarrecht gemäß 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu, der auf ihn übergegangen ist.

Nach § 1004 Abs. 1 BGB konnte der Garantienehmer fordern, dass der Beklagte in der Umgebung seiner Tenne keine Fackeln mit der Konsequenz der Verbrennung des ganzen Gebäudes abfeuert. Der nachteilige Effekt auf das Vermögen des klagenden Versicherten basierte auch auf einem anderen Vermögen im Zusammenhang mit seiner privatwirtschaftlichen Verwendung, weshalb alle Bedingungen für den Anspruch bestätigt werden mussten.

Der Rechtsbehelf ist berechtigt und hat die Ablehnung der Klageschrift zur Folge, soweit der Kläger sie sinngemäß auf ein nach 906 Abs. 2 S. 2 BGB nach der hier geltenden Regelung des 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. abstützt.

Nach der ständigen ständigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anspruch auf Entschädigung nach dem Nachbarrecht begründet, wenn eine Immobilie im Zusammenhang mit der privatwirtschaftlichen Nutzung unrechtmäßige Auswirkungen auf eine andere Immobilie hat, die der Inhaber oder Inhaber der betreffenden Immobilie nicht zu tolerieren hat, jedoch aus besonderem Grund nicht nach 1004 Abs. 1 und 862 Abs. 2.

BGB, soweit ihm dadurch ein Nachteil entsteht, der den angemessenen Umfang einer unentgeltlich anzunehmenden Wertminderung übersteigt (vgl. nur BGHZ 155, 99, 102 f.). Bundesgerichtshof 30.05. 2003 - V ZR 37/02] in der Fassung vom 11. Januar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Die Behauptung ist nicht, wie direkt auf 906 Abs. 2 S. 2 BGB gestützt, auf subtile Stöße begrenzt, sondern umfasst auch grobe Immissionen (Senat, BGHZ 160, 232, 236)[BGH 17.09. 2004 - V ZR 230/03] wie das Einschlagen einer Feuerwerkrakete.

Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Recht auf Schadensersatz nach dem Nachbarrecht nur gegen eine Partei geltend gemacht werden kann, die im Sinn von 1004 Abs. I BGB eingreift (Senat "Urt. v. 1. Feb. 2008, V ZR 47/07, a.a.O.). Nicht nur der Besitzer des eingreifenden Gutes gilt als solcher, sondern auch sein Verwender als derjenige, der die Art der Nutzung dieses Gutes festlegt (Senat, BGHZ 155, 99, 102[BGH 30.05. 2003 - V ZR 37/02]; 157, 188, 190[BGH 12.12. 2003 - V ZR 180/03]- jeweils mit w.N.).

Der durch die Sprengung der Feuerwerksraketen und die nachfolgende Verbrennung des Baukomplexes verursachte Schaden am Nachbargrundstück ist zumindest indirekt auf den Wille des Angeklagten zurückzuführen, denn dieser hat mit dem Abschuss der Bombe den weiteren Verlauf der Ereignisse in Bewegung gebracht, und es gibt keine objektiven Anhaltspunkte dafür, ihm die Verantwortlichkeit nicht aufzudrängen ((!), BGHZ 155, 99, 105[BGH 30.05.2003 - V ZR 37/02] m.w.N.)).

Das Berufungsgericht kann jedoch die Ansicht nicht akzeptieren, dass der Versicherte des Klägers in der Regel den Verzicht des Angeklagten auf Feuerwerkskörper in der Umgebung seiner Tenne einfordern kann. Prinzipiell kann der Betroffene die Verschlechterung seines Eigentums durch eine einstweilige Verfügung nach §§ 1004, 906 BGB abwenden.

Ausgangspunkt für das Verteidigungsrecht des Nachbars ist nicht die potentielle Gefährdung durch das andere Gut, wenn auch vielleicht nur bei Hinzufügung außerordentlicher Ereignisse, sondern die im konkreten Fall verursachte oder wenigstens bedrohliche Vermögensverschlechterung (vgl. BGHZ 2, 394, 395[BGH 19.06. 1004 Abs. 95; Erman/Ebbing, BGB, Nr. 11.1]).

1004 Lfd. 76, jeweils mit w.w.N.). Das Unterlassungsrecht besteht daher erst dann, wenn sich auf dem benachbarten Grundstück ein konkreter Gefahrenherd herausgebildet hat, aufgrund dessen ein Eingreifen erforderlich ist (vgl. dazu auch die Ausführungen im BGHZ 155, 99, 106)[BGH 30.05. 2003 - V ZR 37/02].

Weil der Eigentümer in diesem Augenblick von einem illegalen und damit unerlaubten Einfluss getroffen wurde, den er gemäß 1004 Abs. 1 BGB hätte abwenden können. Eine fristgerechte Geltendmachung des Rechtsschutzes war jedoch nicht mehr gerechtfertigt, weshalb sie de facto einer Duldungspflicht unterlag (vgl. dazu auch: BGH, BGHZ 155, 99, 103[BGH 30.05. 2003 - V ZR 37/02]; 111, 158, 163)[BGH 20.04. 1990 - V ZR 282/88].

Jedoch kann nicht jeder von einem unrechtmäßigen Einfluss Betroffener, der aus besonderem Grund daran gehindert ist, einen sonst vorhandenen Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbar geltend zu machen, von ihm entsprechend einen finanziellen Ausgleich für die unangemessenen Benachteiligungen gemäß 906 Abs. 2 S. 2 BGB einfordern. Die Regelung gilt zwar als Ausgleich für den Ausschluß von Hauptabwehransprüchen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 und 1 BGB (Senat, BGHZ 155, 99, 101 f.).

Bundesgerichtshof 30.05. 2003 - V ZR 37/02] in der Fassung vom 11. Januar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der nachbarrechtliche Schadensersatzanspruch nach 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist ein aus dem Grundeigentum hergeleiteter Rechtsanspruch (Senat, BGHZ 69, 105, 110)[BGH 15.06. 1977 - V ZR 44/75].

Gleiches trifft auf die Weiterentwicklung zu, die der Antrag durch die Rechtssprechung erfolgt ist (vgl. dazu auch die Ausführungen im BGHZ 157, 188, 193[BGH 12.12. 2003 - V ZR 180/03]; vgl. u. a. V., S. 2. Es wird der Schluss gezogen, dass die Entschädigungsgewährung immer eine Beeinträchtigung des Eigentümers oder Besitztums eines Grundstücks durch den Kläger zur Folge hat (Senat, JuS 2005, 487, 491; Salje, DAR 1988, 302, 304).

V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; auch BGHZ 92, 143, 145[BGH 18.09. 1984 - VI ZR 223/82]; BAG NJW 2000, 3369, 3371; aus der Literatur Münzkomm- BGB/Säcker, 4.Aufl. 906 paragraph 139; Staudinger/Roth, BGB[2002], 906 paragraph 108; Carsten, Der Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analogous to the system of compensation claims, p. 135 ff.; Schmidt, Der Nachbarliche Ausgleichsanspruch, p. 183).

Um zu beurteilen, ob der betreffende Nächste Schadenersatz fordern kann, muss, wie bereits aus dem Text des 906 Abs. 1 S. 1 BGB hervorgeht, auch die Eigenschaft, von der der Einfluss ausgehen kann, berücksichtigt werden. Eine solche Situation kann zum einen durch einen gefährlichen Eigentumszustand der Immobilie herbeigeführt werden (Senat, Urt.v.

Andererseits ist es abhängig von der Verwendung durch den Besitzer oder die den Gebrauch bestimmenden Personen (siehe auch § 175, BGHZ 253, 257). Es kann nicht generell, sondern nur für den konkreten Fall unter Beachtung des Zwecks der Norm festgestellt werden, ob sich ein gewisses Benehmen als nutzungsbezogen präsentiert und daher einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

906 BGB soll mögliche Konflikte im Zusammenhang mit der Benutzung eines Grundstückes in Bezug auf die Nachbargrundstücke in ein angemessenes Gleichgewicht bringen (Senat, BGHZ 38, 61, 63 f. I. Feb. 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Die Verordnung drückt den situationsgebundenen Charakter von Immobilien aus, durch den das Nachbarschaftsverhältnis und die daraus resultierenden gegenseitigen Abwägungspflichten (vgl. BGHZ 155, 99, 103)[BGH 30.05. 2003 - V ZR 37/02].

Grundvoraussetzung für die Verantwortlichkeit des Inhabers oder Benutzers gemäß 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist daher, dass das schädigende Verhalten dem Gebiet der tatsächlichen Benutzung des Gutes zuzurechnen ist und in einem wesentlichen Zusammenhang damit steht (PWW/Lemke, BGB, Vierte Auflage, § 906 Abs. 41). Das kann vor allem deshalb der Fall sein, weil eine Tat nur vereinzelt, auch wenn sie vom Besitzer oder Benutzer durchgeführt wird, aber auch anderswo durchgeführt werden kann (vgl. dazu auch BGHZ 175, 253, 257 f.).

In einem solchen Fall ist die Geltendmachung eines Anspruches - ohne Rücksicht auf Verschulden - nach dem Sinne und Verwendungszweck der Haftungsvorschrift ausgeschlossen, und zwar ungeachtet dessen, ob ein Anspruch auf Unterlassung zugunsten des Nachbars nach den allgemeinen vermögensrechtlichen Bestimmungen vorliegt (§§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB). Für die Pflicht, Geld zu begleichen, kann es keinen grundsätzlichen Unterscheid darüber geben, ob eine schädigende Tat, die je nach ihrer Art und ihrem Beweggrund (vgl. BGHZ 175, 253, 257 f.), im Rahmen des Immobilienbesitzes oder - mit der Konsequenz einer allein verschuldeten Verschuldenshaftung nach 823 BGB - an einem Standort außerhalb dieses Gebietes oder auf dem Gelände durch eine nicht Eigentümerin oder Benutzerin durchgeführt werden kann.

ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und die im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch nach dem Nachbarrecht analog zu verwenden ist (Senat "Urt. v. 18. 2002. ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138), in der von ihm gefällten Begründung wegen Rechtsirrtums nicht berücksichtigt wurde (vgl. BGHZ 110, 196, 202)[BGH 31.01. 1990 - VIII ZR 314/88], spielt es doch keine Rolle.

III Nachträgliche Überprüfung des Klägers: Die Nachprüfung, deren Einziehung der Kläger berechtigterweise von der - eingetretenen - internen Verfahrensbedingung abhängig machen kann, dass die Überprüfung des Antragsgegners erfolgreich ist (Senat (vom 21. 2. 1992, V ZR 273/90, NJW 1992, 1897, 1898), ist auch in allen anderen Punkten erlaubt.

Nach der herrschenden Auffassung, die der Bundesrat für richtig erachtet, geht die Zulassung der durch das Zivilprozessreformgesetz zum 1. Jänner 2002 in 554 ZPO neuen Fassung davon aus, dass ihr Sachverhalt in unmittelbarem rechtlichem oder wirtschaftlichem Bezug zur Hauptsache steht (BGHZ 174, 244, 253 f. ; BGH, Urt. v.).

VIII. Fassung des Gesetzes BGHZ 148, 156, 159[BGH 21.06.2001 - IX-ZR 73/00]; BGH, Urt. v. 1870, 1872 m.ü.M., X 12.2.2002, X R 166/99, NJW 2002, 1870 N.; schließen des Senats, prim. v.

Infolgedessen Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weitere Musielak/Ball, ZPO, VII. 4; diesbezüglich noch offen von BGHZ 155, 189, 192[BGH 24.06. 2003 - KZR 32/02]; BGH, Urt. v. Demgegenüber wird die fortgesetzte Übernahmefähigkeit der nachfolgenden Revision als abhängiges Rechtsmittel (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w. N.), die auch nach § 554 ZPO fortgeführt wird, ausreichend berücksichtigt.

Es besteht diesbezüglich kein Zweifel, dass der Bundesrat in einer Entscheidung des BGHZ 111, 158, 166 f.[BGHZ 20.04. 1990 - V ZR 282/88] zu 556 ZPO a. F., die sich auf ein mit dem jetzigen Verfahren vergleichbar ergangenes Beschwerdeergebnis (Gewährung eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 906 Abs. 1 BGB) stützt. In Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, bei gleichzeitigem Ablehnen einer Schadensersatzklage ), eine nachträgliche Überprüfung des Klägers mit der BegrÃ?ndung, dass der Schadensersatzanspruch aus unerlaubten Handlungen und der Schadensersatzanspruch nach 906 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend unterschiedlich sind.

Dieser Beschluss betrifft eine grundlegende Überarbeitung, die sich auf das Recht auf Entschädigung nach dem Nachbarrecht beschränkte. Der Gleichheitsgrundsatz, der für das Verfahren zwischen Überarbeitung und Nachprüfung Anwendung findet, ist in einer solchen Lage besonders wichtig, weil es notwendig ist, zu vermeiden, dass der Nachprüfungskläger über die Genehmigung der Überarbeitung hinaus Verfahrensansprüche in das Überprüfungsverfahren einbringt, während der Beschwerdeführer das Beschwerdeurteil akzeptieren muss, sofern kein Grund zur Einräumung einer Beschwerde besteht (vgl. BGHZ 174, 244, 254).

Der Schadenersatzanspruch, der den Inhalt des Beschwerdeverfahrens bildet und auf Schadenersatz gemäß 906 Abs. 2 S. 2 BGB abzielt, weicht zwar sowohl im Sachverhalt als auch in den Rechtsfolgen sinngemäß von einem Schadenersatzanspruch aus einer rechtswidrigen Tätigkeit ab, den der Kläger mit der anschließenden Berufung verfolgt. Darüber hinaus kann im Falle - hier gegeben - einer durch den Einfluss verursachten Schädigung der Substanz des Nachbargrundstückes der Anspruch auf Schadenersatz auf volle Vergütung und auch auf Ersatz der Konsequenzen, die sich aus der Schädigung der betreffenden Immobilie ergeben können, begründet werden (Senat "Urt.v.

20. April 2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 Meter. nicht in BGHZ 155, 99 gedruckt). Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners hängt die Zulassung der späteren Überarbeitung nicht davon ab, ob ein Grund für die Zulassung der Überarbeitung vorliegt. Das kommt im Text des 554 Abs. 2 S. 1 der Zivilprozessordnung deutlich zum Ausdruck, nach dem die spätere Überarbeitung auch dann zulässig ist, wenn die Überarbeitung nicht zugunsten der Antragsgegnerin/des Antragsgegners zulässig ist (BGH, Beschluss vom 24. 02. 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651).

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. Oktober 2007 (BGHZ 174, 244), das der Beklagte zur Untermauerung seines Rechtsgutachtens zitiert, kann nicht anders entschieden werden. Der Rechtfertigung des Berufungsgerichts, die Verantwortlichkeit des Antragsgegners gemäß 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Eigentumsverhältnisse abzulehnen, steht die Prüfungsprüfung in einem Bereich nicht entgegen.

Der Berufungsgerichtshof hat das Abfeuern der Feuerwerksraketen durch den Angeklagten aus einem Haufen Schnee statt - wie in der Gebrauchsanleitung vorgeschlagen - aus einer Glasflasche ohnehin nicht als haftungsbegründend angesehen, da der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass dieser Sachverhalt zu einer Abwendung der meist vertikalen Feuerwerksbahn zum Nachbarstall führte.

Auch der kausale Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der aufgetretenen Rechtsverletzung (Palandt/Sprau, BGB, Nr. 823 Abs. 80) fällt unter die Beweis- und Vorlagepflicht des Verletzten ( 67 Abs. 1 S. 1 S. 1 VVG a.F.).

In Anbetracht der Untersuchungen des forensischen Instituts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten, wonach der Abschuss einer Feuerwerksraketen von einem Schneeberg nicht zu einer Flugbahnabweichung führt, sowie der Tatsache, dass die Panzerrakete nach dem Abheben zunächst ca. 1,5 Mio.

Der Kläger hatte Grund, die Folgen einer - angenommenen - ungünstigen Startposition für den Verlauf des Raketenfluges weiter zu erklären. Diesem ist sie aufgrund der vom Berufungsgericht nachgewiesenen Anträge der Partei nicht gefolgt ( 559 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Verfahrensbeschwerde des Klägers wegen eines Verstoßes gegen Artikel 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ist ebenfalls erfolglos geblieben, dass das Beschwerdegericht gemäß 139 ZPO zur Klageerhebung herangezogen wurde, wenn es - anders als das Landesgericht, das eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Antragsgegners bereits bestritten hat - einen Klageanspruch nach 823 Abs. 1 ZGB wegen eines ausbleibenden kausalen Zusammenhangs, der zu einer Haftung führt, zurückweisen wollte.

Hätte die Klage - wie sie jetzt vorbringt - dann die ursprünglich vertikale Flugbahn der Panzerrakete verneint, wäre dies irrelevant gewesen, da das LG diese Tatsache in seinem Urteil als unanfechtbar dargelegt hatte. zr 233/05, njw 2007, 2913, 2915; Musielak/Ball, a.a.O., 529 rd. 6; Thomas/Putzo/Reichold, a.O., 529 rd. 1), wurde von der klagenden Partei nicht eingereicht.

Ebenso war der Einspruch der Beschwerdeführerin, dass das Oberlandesgericht - wie für die Nächte vom 1. Jänner bis zum 3. November 1985 (BGH, Urt. v. 71/84, NJW 1986, 52) bekannt - fälschlicherweise eine verminderte Sorgfalt bei der Verbrennung von Feuerwerk angenommen habe, falsch, weil sich der Straßenverkehr durch Vorsichtsmaßnahmen wie das Schliessen von Fenster und Türe an die drohende Gefährdung durch fehlende Flugkörper anpasse.

Der Antragsteller macht ein solches Recht nicht geltend. 2. In der anschließenden Berufung wird jedoch erfolgreich kritisiert, dass das Oberlandesgericht die erstmalig in der Berufungsinstanz vorgebrachte Feststellung, das Stallgebäude habe drei Fenstern und zwei Toren auf der dem Grundstück zugekehrten Grundstücksseite und offenen Lüftungskaminen im Dachgeschoss nach §§ 531 Abs. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu Recht abgelehnt hat.

Infolgedessen wurde die Klage in ihrem Verfassungsanspruch auf Anhörung verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG). Nach der im Beschwerdeurteil erwähnten Rechtsmittelentscheidung des Landgerichtes hat der Gerichtshof dem Angeklagten den Vorwurf der Fahrlässigkeit mit der Begr³ndung versagt, dass die Tenne weder in den Stockwerken oberhalb des Erdgeschosses noch in den Oberlichtern, sondern an den W³nden und auf dem Dach vollst³ndig mit nicht brennbarem Stoff verkleidet gewesen sei.

Sie deutet nicht darauf hin, dass es sich um eine unbestreitbare Darstellung des Sachverhalts in erster Instanz handelte oder dass der gesamte Feuerwiderstand von einer Seite geltend gemacht wurde und einer Beweisverhandlung unterzogen wurde, beispielsweise durch Nutzung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner anhand von Beweismitteln. Das war nicht verfahrensrechtlich unrichtig, weshalb die aus diesem Grund erhobenen neuen Vorwürfe der Beschwerdeführerin gemäß 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden mussten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die an der Außenwand angebrachten Fenster und Tore sowie die offenen Lüftungskamine im Bereich des Daches der Stallung besonders gefährlich und hätten einen grösseren Sicherheitsabstand zum Stall erforderlich machen können, wenn sie für den Angeklagten zum Zündzeitpunkt der Panzerrakete sichtbar gewesen wären.

Daher scheint es nicht auszuschließen, dass das Gericht in Anbetracht der ungerechtfertigt abgewiesenen Vorwürfe ein schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners und eine daraus folgende Verantwortlichkeit gemäß 823 Abs. 1 BGB anders bewertet hätte. Sofern der Schadensersatzanspruch nach dem Nachbarrecht gemäß 906 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechend berührt wird, kann der Gesetzgeber selbst darüber befinden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Im Hinblick auf den mit der anschließenden Revision verfolgten Schadenersatzanspruch ist die Sache an das Beschwerdegericht zurück zu verweisen ( 563 Abs. 1 S. 1 ZPO), damit das Gericht die Versäumnisse ausgleichen kann.

Mehr zum Thema