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a. Die Gesamtquote

Die beiden Urteile betrafen die Aufforderung der Rechteinhaber, die Zugangsprovider zur Bildung von Netzblöcken (in Gestalt von DNS-Blöcken, IP-Blöcken, URL-Blöcken und Hybridblöcken) im Rahmen der Störungshaftung zu zwingen. Die beiden Berufungsgerichte hatten eine umfangreiche Abwägung der Grundrechte durchgeführt und damit alle Verpflichtungen der Zugangsprovider zurückgewiesen. In beiden Verfahren ging es vor allem darum, dass die Beklagte den Zugriff auf Websites mit Link-Listen (auf Datei-Hoster wie z. B. Stromschnellen oder auf Edonkey-Links) blockieren sollte.

Die Zugangsprovider sollten stattdessen nur den Zugriff auf sie unterdrücken. Das Bundesgericht hat die Revision abgelehnt, aber unter weiteren Bedingungen prinzipiell eine Sperrverpflichtung der Zugangsanbieter akzeptiert. Mit den Beschlüssen des BGH ist eine sehr klare Änderung im Zusammenhang mit der Störaufgabe verbunden. Zukünftig müssen Zugangsprovider ihre Anlagen so einstellen, dass sie über entsprechende Schutzfilter und Schlösser verfügen können.

Welcher Art diese sein werden (DNS-Sperren, IPSperren, Adresssperren oder Hybridsperren), ist noch nicht absehbar. Von Interesse ist auch, welche Argumentation der BGH in der Betrachtung wohl nicht akzeptieren will: "Die aufgrund der fachlichen Ausgestaltung des Internets vorhandenen Möglichkeiten der Umgehung widersprechen nicht der Angemessenheit einer Sperrung, sofern die Sperrung den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten verhindert oder wenigstens erschwert.

"Ansgar Koreng weist in einem Gespräch mit der Firma netzpolitik.org zu Recht darauf hin, dass der Rechtsinhaber bei der Nutzung des Zugangsproviders grundsätzlich die ganze Website untersuchen und feststellen muss, inwieweit rechtmäßige und rechtswidrige Angebote gemacht werden. Andererseits ist dies aber wohl auch eine gute Neuigkeit.

Nur wenn sich dieses Verhältnis zu den Rechteinhabern leicht ermitteln lässt, sollte eine bestimmte Stelle wirklich gesperrt werden. Enthält eine Webseite 90% illegalen Inhalt und könnte blockiert werden, werden 10% legaler Inhalt weiterhin blockiert. Dies könnte dadurch verhindert werden, dass nur gezielte Sperrungen (URL-Sperren, Hybrid-Sperren) benötigt werden.

Die Angemessenheit der Beteiligung des Zugangsproviders hat der BGH bestätigt. Obwohl es so ist, dass der Host-Provider trotz Sperrung eine Verletzung begehen kann, begehen auch die Benutzer des Zugangsproviders, die ein geschützte Arbeit herunterladen, eine Verletzung - und zwar durch Kopieren. Der Zugangsprovider ist an dieser Verletzung angemessen beteiligt.

Nach dem Bundesgerichtshof muss der Rechtsinhaber zunächst gegen den direkten Rechtsverletzer und gegen den Host-Provider vorgehen. Nur dann sollte der Zugangsprovider überhaupt eine Haftung übernehmen können. Hier rechtfertigt der BGH eine subsidiäre Auslegung der Störeinrichtung. Ich bin auch hier neugierig, wie der BGH seine Abweichung vom Vorgängersystem rechtfertigt und ob er dies als allgemeinen Grundsatz belässt oder deutlich macht, dass dies eine Einzelfallbestimmung nur für Zugangsanbieter ist.

Der Zugangsprovider könnte sich von der Störungshaftung freimachen, wenn er (soweit möglich) Angaben über den Rechtsverletzer macht (siehe im Einzelnen Sassenberg/Mantz, W-LAN und Recht, 2014, Rn. 241). Der BGH lehnt eine solche Interpretation jedoch deutlich ab: Denn der Rechtsinhaber muss die Sache selbst untersuchen und gegen den Rechtsverletzer und den Host-Provider vorgehen.

Nur dann kann die Störungshaftung des Zugangsproviders wirksam werden. Der Zugangsprovider kann nicht wissen, ob der Rechtsinhaber bereits versuchte, den Rechtsverletzer und den Hostprovider in Anspruch genommen hat. Will der Rechtsinhaber einen Verweis auf das gleiche gesicherte Kunstwerk sperren lassen, befindet er sich aber auf einer anderen Website, so muss er sich laut Pressemeldung des Bundesgerichtshofs zunächst an den Host-Provider gewandt haben.

Der Zugangsprovider haftet erst, wenn er dies getan hat. Der Rechtsinhaber muss, wie oben bereits erwähnt, zunächst alles tun, um den Rechtsverletzer und den Hostprovider in die Pflicht zu nehmen. 2. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann eine Störungshaftung des Anbieters des Internetzugangs jedoch nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Rechtsinhaber zuvor angemessene Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen hat, die - wie der Webseitenbetreiber - die Verletzung selbst oder - wie der Hostprovider - durch die Bereitstellung von Diensten zu der Verletzung beigesteuert haben.

Netzbetreiber und Host-Provider sind dem Verstoß viel ähnlicher als diejenigen, die nur einen allgemeinen Internetzugang anbieten. Der Rechteinhaber muss bei der Bestimmung der zu bevorzugenden Parteien angemessene Untersuchungen durchführen - zum Beispiel durch den Auftrag einer Strafverfolgungsbehörde, eines Anbieters, der Untersuchungen im Rahmen illegaler Angebote im Netz vornimmt, oder durch Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehörden des Staates.

"Die Konsequenzen für die Zugangsprovider sind natürlich bedeutsam. Das ist die wirklich schlimme Nachricht: Access-Provider müssen nun eine Liste erstellen und Blockiermechanismen aufstellen. Das Problem ist, dass wir nicht wissen, welche Barrieren gefordert werden können, bis die Gründe für die Entscheidung bekannt sind. Zunächst muss der Rechtsinhaber zuvor eine Klage gegen den Rechtsverletzer oder den Host-Provider erhoben haben.

Nur dann darf der Zugangsprovider blockieren. Wenn der Zugangsprovider zu frühzeitig blockiert, drohen ihm Regressansprüche: Zum einen seine Kundschaft (warum kann ich nicht mehr auf heise-online gehen?) und zum anderen der Host-Provider. Ist der Zugangsprovider hier nicht vorsichtig, ist er hohem Haftungsrisiko unterworfen. Haftet der Zugangsprovider, wenn er die Sperrung aufhebt und die Website dann Jahre später wieder hauptsächlich für Verstöße ausgenutzt wird?

Deshalb wünsche ich mir, dass die Zugangsprovider nicht alles, was zu ihnen gerufen wird, ausblenden. Zugangsprovider sind jetzt in einer unerfreulichen Situation - wie Google im "Recht, vergessen zu werden" oder "Recht auf Löschung": Sie müssen das, was sie tun müssen, blockieren, dürfen aber nicht das, was sie nicht tun müssen.

Das Risiko des Missbrauchs solcher Barrieren ist natürlich sehr hoch. Neugierig bin ich auch, ob der BGH Hinweise darauf geben wird, inwieweit seine Entscheidung nur für Zugangsanbieter gilt. Ich kenne aus der praktischen Erfahrung von Einzelfällen, in denen Netzbetreiber, also Anbieter, die nur den Verkehr passieren, herausgefordert werden. Der BGH hat die Voraussetzungen für die Sperrverpflichtung des Zugangsproviders erhöht.

Eine Haftung für Eingriffe ist daher vor Bekanntwerden einer Verletzung überhaupt nicht zu rechtfertigen; dies war bereits die klare Vorgabe des BGH. Darüber hinaus muss der Rechtsinhaber jedoch in der Benachrichtigung oder Warnung angeben, ob und wie er bereits eine Klage gegen den Rechtsverletzer und den Host-Provider erhoben hat.

Ist dies nicht der Fall, gibt es auch keine Sperrverpflichtung. Ich hoffe auch, dass die Rechtsinhaber nach der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" ganz klar machen müssen, was der Zugangsprovider überhaupt tun soll, d.h. welche Website gesperrt werden soll (und vielleicht auch wie?).

Daher müssen in Zukunft - zumindest ab der ersten Anforderung, die die oben genannten Bedingungen erfüllt - Schließungen errichtet und gewartet werden. Wenn es um Blöcke geht, sind vermutlich keine Warnungskosten zu befürchten, da die Ansprüche sehr hoch sind und Blöcke erst nach der Meldung des Gesetzesverstoßes einforderbar sind.

Exakt dagegen gibt es ein schwerwiegendes Argument: Der gesetzgebende Richter hat laut Gesetz über andere Massnahmen explizit entschieden, obwohl er wußte, daß der BGH über die Haftung des Access Providers entscheidet und dort Netzblockaden in der Diskussion waren. Der EuGH wurde vom Landgericht München I besonders befragt, welche Massnahmen (auch Aussetzungen) überhaupt sinnvoll sind (siehe hier und hier).

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