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Kündigungsvorlage für Wohnung
Hinweisschablone für WohnungErarbeitung der Wohnungsbeendigung mit neuem Mieter | Diskussionsforum Finanzen u. Job
Die Wohnung soll zum 01.06. gekündigt werden, der nächstmögliche gesetzliche Termin ist der 01.07. Wir haben bereits einen neuen Mieter gewonnen. Wie kann ich austreten? Kann ich am 01.06. oder 01.07. absagen? Erwähnung des nächsten Mieters im Beendigungsschreiben oder ziehe ich einen zweiten an? Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe!
Ihre Vermieterin muss Ihren Wunschmieter nicht mitnehmen! Daher ist eine fristlose Beendigung mit der Moeglichkeit einer frueheren Entlassung moeglich, wenn der naechste Mieter in Betracht gezogen wuerde. Da ich den Wohnungsmietvertrag für die Wohnung in der xxx Strasse zum 01.07.2011 kündigen möchte, empfehle ich Ihnen als neuen Mieter Herr XXX, der die Wohnung zum 01.06. übernimmt, da ich den Wohnungsmietvertrag bereits zum 31.05.11 kündigen möchte.
Ich würde es davon abhängen, ob es sich um eine unbekannte Wohnungsgesellschaft oder einen Ihnen bekannten Hauswirt handelt. Die Hausverwaltung sagte mir, die Kündigungsfrist und die Dokumente des potenziellen Mieters zu bringen und dann "schauen" wir mal. Er möchte die Wohnung selbst vermieten, seine Ehefrau ist Immobilienmaklerin.
Möglicherweise ist unser neuer Mieter ein Bekannter von uns, der die Wohnung wirklich gern hätte. Nun habe ich es so formuliert: Sehr verehrter Kollege Dr. Heinthaler, ich beende das Mietverhältnis für Wohnung Nr. x in der xxxstraße xx, xxxxx. Ich möchte den Auftrag zum 31.05.2011 beenden und empfehle daher den neuen Mieter Meier.
Am 01.06.2011 möchte er die Wohnung einnehmen. Ich füge eine Selbstanzeige von Mr. xxx sowie seine Verdienstbescheinigung bei, die Sie fristgerecht zum 01.07. auflösen. Die Beendigung wird immer zum Letzten Monat gültig. In einer Bekanntmachung muss daher kein Endtermin angegeben werden. Man muss nur schriftlich darauf hinweisen, dass man den Mietvertrag ohnehin auflöst.
Kündigung im Falle des Todes - kein Grund zur automatischen Kündigung
Danach können Sie den Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zum nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Mietvertrag nur eine spätere Kündigung zulässt. Der gesetzliche Zeitraum für eine Wohnung ist 3 Monate und für Geschäftsräume 6 Monate. Das gesetzliche Datum ist der örtliche Brauch. Der Mietvertrag ermöglicht unter Umständen eine schnellere Kündigung der Wohnung als die Regelung im Schweizerischen Obligationenrecht.
Sie können dann aufgrund der vertraglichen Kündigungsfristen und -termine kündigen. Sie haben auch die Möglichkeit, dem Vermieter einen angemessenen neuen Mieter für die Wohnung vorzuschlagen. Können Sie einen angemessenen Nachmieter stellen, sind Sie vom Mietvertrag ausgenommen und müssen nicht einmal die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Und wer muss die Wohnung verlassen?
Der Mietvertrag endet nicht automatisch im Todesfall. Der Erbe muss die Wohnung verlassen. Grundsätzlich müssen alle Nachkommen als Erbengemeinschaft zusammen enden. Es ist daher am einfachsten, wenn alle Nachkommen die Kündigung unterschreiben. Möglich ist aber auch, dass ein von den Nachkommen bestellter Vertreter oder, falls vorhanden, der Willensvollstrecker die Kündigung vorlegt.
Beachten Sie, dass die Nachkommen die Wohnung möglicherweise nicht selbständig verlassen können, wenn einer von mehreren Mietern stirbt.