Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Fristlose Kündigung wegen Unentschuldigten Fehlen
Kündigung ohne Einhaltung einer Frist mangels AusredeAusserordentliche Entlassung eines Praktikanten
Ein besonderer Entlassungsschutz besteht für den Praktikanten in seinem Unternehmen. Ein Auszubildender kann während der ein- bis viermonatigen Testphase zu jeder Zeit ohne Begründung beendet werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Bewährungszeit kann der Trainer den Praktikanten jedoch nicht mehr regelmäßig auflösen. Anwalt Thomas Feil, Fachanwalt für Gewerberecht, Hannover, gibt Hinweise zum Umgang damit.
Vielmehr kann der Trainer nur außerordentlich kündigen, wofür er einen wesentlichen Grund angeben muss. Andererseits muss der Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zumindest ein Mahnschreiben vorausgehen. Auch die nachträgliche Kündigung muss auf einem Grund beruhen, der eine ähnliche Verletzung der Pflicht wie das Verhalten des Praktikanten ist, das bereits zu der Verwarnung führte.
Warnung und Kündigung müssen daher eine interne Verbindung haben. Der Grundgedanke dieser Bestimmung ist, dass ein Mitarbeiter nicht wegen zweier ganz unterschiedlicher, eventuell durch unglückliche Zufälle verursachter Dienstverstöße entlassen werden darf. Zum Beispiel sind unentschuldigte Abwesenheit und eine Missachtung der Anzeige- und Beweispflicht im Krankheitsfalle ähnliche Pflichten wie unentschuldigte Abwesenheit und Nichtzeitigkeit.
Die Pflichtverletzung, die zur Verwarnung und Kündigung eines Lehrlings geführt hat, der die LAG Rheinland-Pfalz gegen seine Kündigung verklagt hat, war jedoch nicht ähnlich (Urteil vom 24. Mai 2013, 10 Sat 518/12). Nach fast zweijähriger Ausbildungszeit bat der Trainer den Auszubildenden, eine Aufhebungsvereinbarung für Leistungsmängel zu unterzeichnen, die er ablehnte.
Die Klägerin bekam drei Verwarnungen am selben Tag, weil sie das Berichtsheft nicht zu verschiedenen Zeitpunkten vorlegte. Die Kündigung wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb war wegen sofort angezeigter Formmängel ungültig, beinhaltete aber keinen hinreichend schwerwiegenden Anlass, da der frühzeitige Ausscheiden nur ein Mahngrund war.
Die Warnungen vor Verstößen gegen das Berichtsheftmanagement und vorzeitigem Ausscheiden aus dem Ausbildungsplatz beziehen sich zudem nicht auf ähnliche Pflichtenverstöße des Azubis. Nach der erfolglosen Teilnahme des Klägers an der von ihm nicht mitgeteilten Handwerkskammerzwischenprüfung hat er ihn nun nach Kenntnisnahme formell ohne Einhaltung einer Frist entlassen. Der hiergegen erhobene Kündigungsschutzprozess war erfolgreich.
Auch die zweite fristlose Kündigung war gegenstandslos. Das Fehlen von Informationen über die Ablegung einer Vorprüfung und deren schlechte Ergebnisse rechtfertigen nicht die Entlassung eines Teilnehmers. Die Kündigung wegen mangelnder Leistungen ist nur möglich, wenn das Ablegen der Schlussprüfung unterbleibt. Demzufolge waren die Entlassungen des Lehrers beide ineffizient.