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122 Bgb
121 BgbEs gelten die Bestimmungen des § 122 BGB.
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Ist eine Absichtserklärung gemäß 118 ungültig oder gemäß 119, 120 bestritten, so hat der Anmelder, wenn die Anmeldung gegenüber einer anderen Partei abgegeben werden sollte, der anderen Partei, ansonsten gegenüber einem Dritten, den dem anderen oder dem Dritten dadurch entstandenen Schaden dadurch zu erstatten, dass er sich auf die Wirksamkeit der Anmeldung beruft, jedoch nicht über den Umfang des Anteils, den die andere Partei oder der Dritte an der Wirksamkeit der Absichtserklärung hat.
Die Schadenersatzpflicht entfällt, wenn der Geschädigte den Nichtigkeits- oder Rücktrittsgrund gekannt hat oder wenn er ihn infolge fahrlässiger Handlungen nicht gekannt hat (hätte haben müssen). 122 sichert das Treuhandvertrauen in die Wirksamkeit einer nach 118 ungültigen oder nach 119, 120 tatsächlich bestrittenen Absichtserklärung. Zur Behebung der Invalidität wurde eine unverschuldete Haftung für Schäden nach dem Verursacherprinzip (BGH NJW 69, 1380) vereinheitlicht.
Für die Verpflichtung zum Schadensersatz ist eine nach § 118 ungültige oder durch Ablehnung nach 119, 120 nachträglich zerstörte Absichtserklärung erforderlich. 122 nicht die allgemeine Rechtsauffassung enthalten, dass eine Person, die der Gültigkeit einer Vorsatzerklärung vertraute und trauen durfte, einen Schadenersatzanspruch gegen die Person hat, deren Bereich einen Nichtigkeitsgrund für eine Vorsatzerklärung zur Folge hat (AnwK/Feuerborn 122 Rz 4; zu weit Müller/Armbrüster § 122 Rz 4).
Sie kann angewendet werden, wenn eine Absichtserklärung unzutreffend erscheint, ohne den Willen zu handeln oder Geschäfte zu machen, die auf eine solche Absichtserklärung abzielen. Das ist z.B. der Fall, wenn die erstellte, aber noch nicht vorgelegte Absichtserklärung, z.B. durch gut gemeinte Dritte, an den Adressaten weitergegeben wird, der auf ihre Existenz vertrauen darf ( 130 Rn7; BaRoth/Wendtland § 122 Rz3).
Bei Anfechtung der Anmeldung wegen Unkenntnis (§ 119 Abs. 21) gilt § 122 (BGHZ 91, 329). Im Falle einer quittierungsbedürftigen Absichtserklärung hat nur der Adressat Anspruch auf Entschädigung, im Falle einer quittierungsbedürftigen oder nicht quittierungsbedürftigen Absichtserklärung ein Dritter. Nur wer auf die Richtigkeit der Deklaration vertraute und sich darauf verlassen konnte, ist sicher.
Wenn der Höchstbietende sein Angebot in einer Zwangsversteigerung bestritten hat, hat er dem Kreditgeber des Eigentümers den im Vertrauen auf die Gültigkeit des Angebots eingetretenen Schäden zu erstatten ([BGH NJW 84, 1950[BGH 17.04. 1984 - VI ZR 191/82]). Die Platzierung des Begünstigten erfolgt so, wie er es wäre, wenn die Absichtserklärung nicht erfolgt wäre (RGZ 170, 284).
Unnötige Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsgültigkeit der Transaktion und dem entgangenen Ertrag aufgrund des Scheiterns eines anderen Geschäftes entstehen, sind zu erstatten (BGH NJW 84, 1950[BGH 17.04. 1984 - VI ZR 191/82]). Soweit der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Antragsteller die Richtigkeit der Anmeldung glaubhaft gemacht hat, kann er die Zahlung gemäß 122 I wieder einfordern.
Diese ist nach der Bedingung zu messen, die sich ergeben hätte, wenn die Deklaration gültig gewesen wäre und sie ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Eine Schadenersatzpflicht ist insoweit ausgenommen, als der Verletzte den Nichtigkeits- oder Anfechtbarkeitsgrund des 122 II gekannt hat oder hätte wissen müssen (gesetzliche Definition, z.B. §§ 123 II, 142 II, 169, 173, 179 III, 694).