Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung eines Mietvertrages durch den Vermieter
Beendigung eines Mietvertrages durch den Vermieter? Kündigung
Der zwischen zwei Vertragspartnern (Vermieter und Mieter) auf unbefristete Zeit abgeschlossene Vertrag kann von einer der beiden Parteien im Wege der ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Bei befristeten Mietverträgen (z.B. für ein Jahr) ist eine reguläre Kündigung nicht möglich. Will eine Partei einen solchen Vertrag vor dem Ende der vertraglichen Laufzeit kündigen, ist dies nur durch eine Sonderkündigung oder durch eine von beiden Parteien vereinbarte Aufhebungsvereinbarung möglich.
Es gibt die gesetzlichen Kündigungsfristen und Formulare für die ordnungsgemäße Beendigung eines Mietvertrages: Das Kündigungsrecht des Mieters hängt von der Mietdauer ab: Ein besonderer Fall tritt bei der Überführung von gemieteten Wohnungen in Wohnungseigentum ein: Der neue Besitzer, der eine solche umgebaute Eigentumswohnung erwirbt, kann den Vermieter erst nach drei Jahren auflösen.
Will ein Vermieter den bestehenden Pachtvertrag mit seinem Pächter auflösen, so hat er dies nach § 573 Abs. 3 BGB zu rechtfertigen. Als Widerspruchsgrund können auch Alterung, Gebrechen und schwerwiegende Krankheit gelten. Die Beanstandung muss schriftlich erfolgen und von allen Mieterinnen und Bewohnern, die den Vertrag abgeschlossen haben, eigenhändig unterfertigt werden.
Der Einspruchsfrist von zwei Monaten, sofern der Vermieter in seinem Rücktrittsschreiben auf dieses Recht hingewiesen hat. Wenn der Vermieter diese Angaben jedoch nicht gemacht hat, hat der Vermieter das Recht, zu einem späterem Termin bei Beendigung des Mietvertrages Einspruch zu erheben. Der Vermieter muss, außer bei Zahlungsverzug, immer eine Vorwarnung aussprechen, bevor die Kündigung auszusprechen ist.
In den §§ 543 und 569 BGB finden Sie die gesetzlichen Regelungen zur außerplanmäßigen Kündigung eines Mietvertrages. Befindet sich ein Pächter mit einem Mietzins von mehr als zwei Monaten im Verzug oder hat er an zwei aufeinander folgenden Tagen keine Zahlung über eine Monatsgebühr getätigt, so kann der Vermieter ihn abmahnen.
Der Leasingnehmer ist nicht berechtigt, dieser Kündigung zu widersprechen. In diesem Fall ist die Kündigung ungültig. Andernfalls ist die Kündigung jedoch weiterhin gültig. Es ist zu berücksichtigen, dass eine solche "Nachfrist" nur alle zwei Jahre angewendet werden kann; wenn der Pächter bereits von diesem Schutz Gebrauch gemacht hat, ist die Kündigung unverzüglich gültig.
Aber auch andere Ursachen können eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen: Verleumdung durch den Mieter[LG Potsdam, 17.08. 2011, 4 S. 193/10], unbefugte Elektroinstallationen[AG Neukölln, 15.06. 2012, 2 C 2 C, 340/11], physische Übergriffe eines Mietkindes auf ein anderes Mietkind[AG Bernau, 20.09. 2009, 10 C 594/09], Nachtlärm[LG Coburg, 25.09. 2008, 32 S. 1/08].
Eine Kündigung durch den Vermieter wegen Zahlungsverzuges muss schriftlich erfolgen und ist schriftlich zu begründen.