313 Bgb

D-313 Bc

313 Störung der Geschäftsgrundlage. Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Unterbrechung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Vertragliche Regelungen; gesetzliche Regelungen, z.

B. § 275 II BGB; Anfechtung. Keine Fälle des § 275 BGB!

313 BGB Disruption of Geschäftsgrundlage

Haben die Vertragsparteien nach Vertragsabschluss den Auftrag verändert und hätten oder mit anderen Inhalten ernsthaft nicht abgeschlossen, wenn sie dies vorhersehen Veränderung hätten, so kann eine Vertragsanpassung, soweit ein Teil unter Berücksichtigung von allen Umstände des Einzelfalles, namentlich die vertragliche oder rechtliche Risikostreuung, gefordert werden, die Einhaltung des unveränderten Vertrages nicht erwartet werden.

Sie ist gleichbedeutend mit einer Veränderung von Umstände, wenn sich die wesentlichen Ideen, die dem Auftrag zugrunde liegen, als unrichtig erweisen. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder teilweise unzumutbar, so ist der nachteilige Teil des Vertrages zurücktreten.

313 BGB - Einzelner Standard

Haben die Vertragsparteien nach Vertragsabschluss den Auftrag verändert und hätten oder mit anderen Inhalten ernsthaft nicht abgeschlossen, wenn sie dies vorhersehen Veränderung hätten, so kann eine Vertragsanpassung, soweit ein Teil unter Berücksichtigung von allen Umstände des Einzelfalles, namentlich die vertragliche oder rechtliche Risikostreuung, gefordert werden, die Einhaltung des unveränderten Vertrages nicht erwartet werden.

Sie ist gleichbedeutend mit einer Veränderung von Umstände, wenn sich die wesentlichen, dem Auftrag zugrunde liegenden Ideen als unrichtig erweisen. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder für einen Teil nicht sinnvoll, so ist der nachteilige Teil des Vertrages zurücktreten.

Regelung zur Beeinträchtigung der betrieblichen Grundlagen, § 313 BGB

Ein Störfall der geschäftlichen Grundlagen besteht, wenn sich nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der vertragsgegenständlichen Verhältnisse ergeben haben und die Vertragsparteien den Auftrag nicht abgeschlossen hätten, wenn sie diese Änderung vorhergesehen hätten. Vertragsgrundlage im Sinn von 313 BGB sind Sachverhalte, die dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegen.

Spätere Anpassung der für den Auftrag wesentlichen objektiven Sachverhalte. Ein Vertragsabschluss ist nicht möglich, wenn diese Veränderungen vorgesehen sind. Unannehmbarkeit der Einhaltung des Vertrages. Lassen Sie sich die Regelung zur Unterbrechung der geschäftlichen Basis, 313 BGB noch einmal detailliert auf Jura Online erläutern!

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