Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung wegen Geruchsbelästigung Muster
Warnung vor Geruchsbelästigung ProbeBelästigungen durch Zigarettenqualm sind ein Grund zur Entlassung.
Es ist nicht erlaubt, in der Ferienwohnung zu räuchern. Sollte der Qualm jedoch in das Stiegenhaus eindringen und andere Bewohner unangemessen schikaniert werden, kann der Bewohner ohne Einhaltung einer Frist beendet werden, wenn er nicht auf eine diesbezügliche Abmahnung des Eigentümers anspricht. Wenn er in seiner Ferienwohnung rauchte, war die Belüftung immer durch die Fenster der Ferienwohnung.
Seither beschweren sich die Anwohner, dass Zigarettenrauch aus der Ferienwohnung ins Stiegenhaus zieht und dass sie sich über den unangenehmen Gestank geärgert haben. Nach mehrmaliger Abmahnung hat der Pächter sein Raucherverhalten nicht geändert und wurde von seinem Vermieter fristlos gekündigt. Ein Bewohner darf in seiner Ferienwohnung qualmen, da dies durch die vertragliche Nutzung einer gemieteten Ferienwohnung abgedeckt ist.
Die Vermieterin eines Wohnhauses darf es jedoch nicht tolerieren, wenn der Zigarettenqualm im Stiegenhaus zu einer unangemessenen und untragbaren Geruchsbelästigung führen sollte. Dabei hat der Erhalt der physischen Integrität der anderen Bewohner Vorrang vor der allgemeinen Gestaltungsfreiheit des Pächter. Ändert der Pächter in einem solchen Falle sein Benehmen trotz Abmahnung nicht, kann er ohne Einhaltung einer Frist wie hier beendet werden (AG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.7.2013 (Az. 24 C 1355/13).
Hinweis der Redaktion: Das Gericht ist noch nicht endgültig, da der umstrittene Pächter Einspruch eingelegt hat. Wenn vor dem LG nichts anderes über das Ausmaß der Geruchsbelästigung entschieden wird, ist es fraglich, ob der Pächter mit seinem Vortrag zurechtkommt.
Beurteilung > 67 S 46/96 S 46/96. Landgericht Berlin.
Im zugrundeliegenden Falle kam ein stechender Katzenuringeruch aus einer gemieteten Ferienwohnung, besonders an heißen Tagen. Die Treppe vor der Mieterwohnung roch wie ein Raubtier. Außerdem gab es eine unerträgliche Geruchsbelästigung in der oberen Etage. Die Mietinteressenten dieser Ferienwohnung beschwerten sich bei der Wirtin und reduzierten ihre Mieten.
Die Wirtin erinnerte den Mieter daran. Der Mieter kam der Bitte um Geruchsbeseitigung nicht nach, so dass der Vermieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist auflöste. Der Mieter lehnte es jedoch ab, auszusiedeln, und die Wirtin reichte eine Räumungsklage und Restitution der Ferienwohnung ein. Der Landesgerichtshof Berlin entschied zugunsten der Wirtin. Ein Rückgaberecht gemäß 556 BGB (neu: 546 BGB) wurde eingeräumt, da der Mietvertrag durch außerordentliche Beendigung gekündigt wurde.
Da bei dem Verdacht der unbefugten Viehhaltung der Hauswirt nach § 550 BGB (neu: 541 BGB) zunächst eine Abmahnung äußern muss, wenn außer der Verletzung des Vertrages keine weiteren Belange des Hauswirtes beeinträchtigt werden. Das Landgericht hat die Beendigung jedoch nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) begründet.
Es war nicht mehr zumutbar, dass die Wirtin den Mietvertrag fortsetzt. Der Mieter hatte die Ruhe des Hauses durch den unangenehmen Geruch stark beeinträchtigt.