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Internetbestellung Rückgaberecht Versandkosten
Bestellung im Internet Rückgaberecht VersandkostenDas schweizerische und das EU-Recht
Für den Online-Handel (E-Commerce) sind in der Schweiz das UWG ( "Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"; SR 241) und die Preisveröffentlichungsverordnung (PBV; SR 942. 211) zu berücksichtigen. Die Verbraucherrechtsrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EG) und die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) beinhalten in der EU Regelungen zum E-Commerce.
Hierunter fallen vor allem der Gegenstand des Kaufs, der Preis und der Abschluß des Kaufvertrages. Nach schweizerischem Recht ist eine Rückgabefrist oder ein anderes Rückgaberecht für den Online-Handel nach Absendung der Order nicht vorgesehen. Der Ethikkodex des Verbandes Schweizerischer Fernabsatz e. V. enthält jedoch ein zehntägiges Rückgaberecht, das nur die Mitglieder des Verbandes verpflichten soll (www.vsv-versandhandel.ch).
Zur Sicherung des Käufers kann der Anbieter im Auftrag eine Lieferfrist vorgeben. Es wäre jedoch ungerecht und damit ein Verstoß gegen das UWG, Liefertermine festzulegen, die zu kurz und nicht einzuhalten sind, um einfach nur für die Kundengewinnung zu sorgen. Der Gesetzgeber regelt den Rücktritt vom Kaufvertrag (Art. 208 OR) oder die Erstattung des Minderwerts des Kaufgegenstands (Art. 205 OR).
Das UWG spezifiziert, welche Daten in einem Web-Shop zur VerfÃ?gung gestellt werden mÃ?ssen: "Unlauteres Verhalten ist besonders auf diejenigen beschrÃ?nkt, die Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen im E-Commerce anbieten und es unterlassen, unmissverstÃ?ndlich und vollstÃ?ndig ihre IdentitÃ?t und Anschrift anzugeben, auf die individuellen, zum Zustandekommen eines Vertrages erforderlichen, verkehrstechnischen MaÃ?nahmen zu verweisen und die Kundenbestellung vor Auftragserteilung auf geeignetem technischem Weg zu erkennen und zu korrigieren, und die Kundenbestellung sofort auf dem Weg der e-Mail zu bestÃ?tigen".
Abweichend davon muss der Besteller während des gesamten Bestellvorgangs über den Bestellvorgang informiert sein. Vor Vertragsabschluß muß der Auftraggeber die Möglichkeit haben, die Vertragsdaten zu überprüfen. Er muss nachvollziehen können, welchen Auftrag er abschließt, und zwar vor allem die Zahl und den Typ des Produktes, den Gesamtbetrag der Lieferung und seine Rechnungs-/Lieferadresse.
Vetragsabschluss und die wesentlichen Vertragsdaten werden dem Auftraggeber auf elektronischem Wege bestätigt. 8 UWG untersagt die Anwendung von missbräuchlichen Bedingungen: "Unlauteres Verhalten ist besonders von jedem zu vertreten, der gegen Treu und Glauben verstößt und ein beträchtliches und nicht gerechtfertigtes Ungleichgewicht zwischen Vertragsrechten und Vertragspflichten zum Schaden der Verbraucher vorsieht.
"Es ist dem Anbieter nicht gestattet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so zu konzipieren, dass sie allein seinen eigenen Belangen dienen und die Verbraucher einem beträchtlichen und nicht gerechtfertigten Ungleichgewicht auszusetzen. Das Reglement legt fest, wie die Preisangaben zu erfolgen haben und was im Kaufpreis zu berücksichtigen ist. Hier werden nur bestimmte Aspekte im Online-Handel behandelt.
Bei Waren ist der tatsächliche Kaufpreis in Schweizer Franken inklusive aller Gebühren jeglicher Coupons nicht beliebig wählbar (Art. 3 und 4 PBV). Im Online-Handel müssen der Kaufpreis und alle preisrelevanten Angaben gut erkennbar und leserlich direkt neben der dargestellten / beschrifteten Sache angebracht sein (Art. 7 und 8 PBV).
Die Preisangabe muss in einer gut lesbaren Schriftgröße und in einem gut ablesbaren Display direkt neben dem Artikel erfolgen. Es sind nicht beliebig einstellbare Aufschläge in den Preisen enthalten, da sie mit dem Einkauf der Handelsware unwiderstehlich mitgehen und nicht unterbleiben. Versandkosten können gesondert ausgewiesen werden, da sie je nach Größe der Bestellung unterschiedlich sein können.
Diese müssen jedoch auch gut ablesbar sein. Möglich ist dies z.B. durch einen Vermerk im Tarif, der mit der Infoseite für Versandkosten (z.B. zzgl. Versandkosten) verknüpft ist. Aufschläge für die Zahlung per Karte sind nur dann freiwillig, wenn ein anderes in der Schweiz verfügbares und kostenfreies Bezahlverfahren zur Anwendung kommt.
Andernfalls müssen diese Aufwendungen ebenfalls im Kaufpreis enthalten sein. Bei diesen gewählten Leistungen ist der tatsächliche Kaufpreis in Schweizer Franken inklusive aller nicht beliebig wählbaren Aufschläge ("Art. 10 Abs. 1 und 2 PBV") zu zahlen. Dabei muss deutlich sein, auf welche Arten (Beschreibung) und Einheiten (Anzahl der Teilnehmer, Stunden, Kilometer, Stücke, etc.) der Leistung oder auf welche Abrechnungssätze (Stundensatz, Kilometerstand, Prozent, etc.) sich der Tarif beziehen soll.
Sind in der Anzeige Preisangaben oder nummerierte Verweise auf Rahmen oder Preislimits gemacht worden, ist der zu zahlende tatsächliche Kaufpreis einschließlich aller nicht beliebig wählbarer Aufschläge für alle Waren und Leistungen anzugeben. Dies bedeutet, dass deutlich sein muss, auf was sich der Tarif beziehen soll (Anzahl, Gewichte, Stundensatz, Kilometerstand, etc.).
Dann muss der Verkaufspreis dem Bild oder dem dargestellten Artikel entsprechen. Im Falle von Anzeigen in elektronischem Format (z.B. Internet-Vorderseiten, Werbe-Banner, E-Mails, Smartphones) kann für diese Spezifikation auf eine Internet-Seite hingewiesen werden, wenn das angegebene Werbeangebot mit einem einfachen Mausklick aufrufbar ist. Wenn sich der Web-Shop auch an Verbraucher in EU-Ländern richtet, sind neben den bereits erwähnten Regelungen vor allem diese Punkte zu beachten:
Schlägt dies fehl, ist die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Erstattung des Minderwerts prinzipiell möglich.