Beschluss 91a Zpo

Auflösung 91a Zpo

Die Entscheidung des LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF gemäß § 91 a ZPO. ist nur gemäß § 91a ZPO. über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des vorhergehenden. Stand der Dinge und Streitigkeiten nach billigem Ermessen durch Entscheidung. Dabei erfolgt der Aufbau gemäß dem Gutachten zu § 91a ZPO.

abgeschlossen, wurde gemäß S 91 a ZPO über alle bisher angefallenen Kosten abgewickelt.

AB Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 13.10.2009 - Az.: 42 C 0883/09

1 ) XXX, Bremen, 2) Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Versicherungsnehmer. Gemäß 91a Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 der Zivilprozessordnung waren die Aufwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Sachverhalts und der bisher bestehenden Streitigkeit zu bestimmen, nachdem der Kläger die Streitigkeit in der Hauptverhandlung beigelegt und der Beklagte dieser Feststellung nicht innerhalb einer Eilfrist von zwei Wochen beanstandet hatte, und nachdem er im Zuge der Zustellung des die Vergleichserklärung beinhaltenden Dokuments darüber informiert worden war, dass in diesem Falle eine entsprechende Kostentragungsentscheidung zu erlassen sei.

In der zu fällenden Entscheidung waren vor allem der erwartete Ausgang des Verfahrens sowie die Tatsache zu bedenken, dass der Antragsgegner die Funktion der erfolglosen Seite durch Bezahlung des in der Klageschrift geltend gemachten Betrags übernommen hat (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22. Januar 2004, MDR 2004, S. 698). Das abschließende Verfahren hat sich aufgrund der unstreitigen Forderung von vornherein als gerechtfertigt erwiesen.

Der Kläger erhielt die Zahlung der Angeklagten am 19. August 2009 und am 21. August 2009, also erst nach Zustellung der Klageschrift am 17. August 2009. Folglich war die Klageschrift nur durch diese Tat des Angeklagten unberechtigt, so dass ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden mussten.

Kein Honorar für 91a ZPO-Beschluss

Für Kostenentscheide nach 91a ZPO entfällt das Honorar, es sei denn, es erfolgt in Ausnahmefällen eine Anhörung (BGH 25.9. 07, VI ZB 53/06, AGS 07, 610, Rufnummer 073388). Über die Höhe der Aufwendungen hat das Landgericht nach § 91a ZPO beschlossen, und der Vertreter der Klägerin hat eine 1.2. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVGV gilt entsprechend seinem Wortlaut nur für solche Fälle, in denen in der Regel eine mündliche Verhandlung erwünscht ist.

Das ist nicht der Fall, wenn der Richter nach seinem Gutdünken auf der Grundlage einer mündlichen Anhörung oder ohne eine solche durch Beschluss entscheidet. Daher ist das RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht in Entscheidungen eingebunden, die ohne Anhörung gemäß § 128 Abs. 3, 4 ZPO getroffen werden können.

Er hat jedoch die Vergleichserklärung gemäß der Möglichkeiten der 91a, 128 Abs. 3, 4 ZPO in Nr. 3104 RVG nicht miteinbezogen. Nr. 3104 (1) Nr. 1 RVG ist nur in solchen Fällen anzuwenden, für die eine Mündlichkeit vorgesehen ist, auf die aber mit Zustimmung der Beteiligten oder aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Vollmacht verwiesen werden kann.

Liegt es hingegen im freien Ermessen des Gerichtes, ob eine Entscheidung durch Entscheidung oder, ohne eine solche Entscheidung, durch Verfügung getroffen wird, so fällt die Ernennungsgebühr erst an, wenn die Anhörung wirklich erfolgt ist oder wenn die anderen Möglichkeiten (Treffen mit dem Widersprechenden, Beteiligung an der Expertensitzung) gegeben sind. Einen Überblick über die Vorgehensweise und die Fragen der Verhandlungsverpflichtung gibt die folgende Liste.

Im Schiedsgerichtsverfahren ist 128 ZPO nur im Beschwerdeverfahren anzuwenden ( 64 Abs. 6 ArbGG), im Gerichtsverfahren ist er durch 46 Abs. 2 ArbGG ausgenommen. Der Rechtsanwalt der erscheinenden Person bekommt für eine Verfügung nach 331a ZPO eine Gebühr von 1,2, weil er einen Auftrag bemerkt hat und in diesem nicht nur ein Säumnisurteil verlangt hat.

Ein Honorar für einen Termin fällt nur an, wenn die mündlichen Verhandlungen stattfinden oder eine andere Variante der Präambel 3 Abs. 3 RVG eingehalten wird. Das Gericht entscheidet über die Anhörung in der Weise, dass eine Art Verhandlungsverpflichtung vorliegt (BGH AGS 06, 268 m. Note à la Carte d' Oréal und BGH AGS 07, 14 m. Note à N. Schneider).

Wird beispielsweise eine Kostentragungsentscheidung ohne Anhörung im WEG-Verfahren über die vereinbarte Vergleichserklärung der Parteien getroffen, fällt keine Ernennungsgebühr an (KG 07, 444). Begründung: Bei der Entscheidung nach 47 WEG i. V. mit 91a ZPO ist keine Anhörung vorgesehen und es gibt keine quasi Verhandlungspflicht. Sie ( (z.B. 91a, 269 Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO) können ohne Anhörung erteilt werden, so dass eine Termingebühr nur dann zu zahlen ist, wenn - im Zivilverfahren entbehrlich - eine Anhörung stattfindet.

Das Gleiche trifft auf ein Kostenbeschwerdeverfahren zu, da auch hier eine Beschlussfassung ohne Anhörung gemäß § 128 Abs. 3 ZPO (OLG Frankfurt a. M. AGS 07, 70 m. Anmerkung N. Schneider) erfolgen kann. Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz kann das zuständige Gericht ohne Anhörung beschließen, wenn keine der Parteien eine Anhörung nach 15 Abs. 1 des Gesetzes anstrebt.

Stellungnahme 1: Auch hier kann eine Benennungsgebühr anfallen, weil das Versäumnis der Parteien, einen Gesuch einzureichen, als Zustimmung anzusehen ist, ohne dass in der Anhörung eine Entscheidung getroffen wird (Schons, AGS 07, 490). Stellungnahme 2: Eine korrespondierende Rechtsvorschrift wie 63 Abs. 4 Satz 2 BRAGO ist nicht vorhanden, so dass keine Ernennungsgebühr anfallen kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3104 Rn 32).

Stellungnahme 1 überzeugt: Wenn bereits in Prozeduren nach der Art und Weise, in der die Anhörung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes steht, eine Termingebühr gewährt wird, muss dies umso mehr in solchen Prozeduren zutreffen, in denen ein Teilnehmer diese durch einfachen Wunsch durchsetzen kann und es liegt damit nicht im Ermessen des Gerichtes.

In diesen Fällen kann auf die mündliche Verhandlung ohne Zustimmung oder gar gegen den erklärte Wille der Parteien nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VBG verzichtet werden; eine Termingebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VB RVG fällt daher nicht an. Auf die mündliche Verhandlung kann nach § 94 Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes (BVerfGG) verzichtet werden, wobei Nr. 3104.1.1 RVG ausgeschlossen ist.

Die Erteilung eines Rahmenvertrages im Wege des Schriftformerfordernisses ist in Nr. 3105 (1) Nr. 2 VVV RVG ausdrücklich festgelegt. Für den Termin wird eine Gebühr von 0,5 Euro erhoben. Überweisungsbeschluss: Ein Überweisungsbeschluss kann ohne Anhörung erteilt werden, wenn der Antragsteller einen diesbezüglichen Wunsch äußert (§ 281 Abs. 1 ZPO). Ein Honorar nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG kann nicht erhoben werden.

Im Zivilprozess ist in der Regel eine Anhörung nach 128 Abs. 1 ZPO vorgeschrieben, wonach Beschlüsse, die keine Entscheidung sind, ohne Anhörung nach § 128 Abs. 4 ZPO gefasst werden können. In solchen Beschlussfassungsverfahren kann daher eine Benennungsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Satz 1 RVG nur in Ausnahmefällen anfallen, wenn das Gesetz vorsieht, dass dem Beschluss eine Anhörung vorausgehen muss (vgl. 128 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS).

Das ist z.B. bei einem Beschluss nach 1063 Abs. 2 ZPO der Fall. 2. Im Falle der Ablehnung der Beschwerde durch Entscheidung wird keine Gebühr erhoben, da ein Zeitpunkt für die mündliche Anhörung erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gemäß § 522 Abs. 2 ZPO festgelegt wird. Ein Honorar kann jedoch anfallen, wenn die Beteiligten - in der Phase des 522 ZPO - eine Sitzung zur Regelung des Prozesses im Sinne der Präambel 3 Abs. 3 RVG abhalten.

Da solche außergerichtlichen Sitzungen unabhÃ?ngig davon eine TermingebÃ?hr auslösen, ob fÃ?r das folgende / anstehende Verfahren jeweils eine höhere mÃ?

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