Mietkündigungsfristen Mieter

Kündigungsfristen für Mieter

Eine Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich um drei Monate nach fünf bzw. acht Jahren ab Übergabe der Wohnfläche. Eine fristgerechte Kündigung gilt nur dann als erfolgt, wenn sie dem Vermieter oder Mieter vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen ist. Haben Mieter Mietverträge für Wohnungen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, beträgt die Kündigungsfrist in der Regel drei Monate. Zu kurze Kündigungsfristen sind für den Mieter in der Regel nicht zu empfehlen.

Rechtliche Fristen im Wohnungseigentumsrecht

Es ist für Mieter viel leichter, einen Mietvertrag zu kündigen als für Mieter. Dies gilt nicht nur für die Gründe der Beendigung, sondern auch für die gesetzten Deadlines. Die Kündigungsfrist von 3 Monaten muss in der Regel eingehalten werden. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich.

Die Kündigungsfrist muss einheitlich bis zum dritten Arbeitstag eines jeden Kalendermonats beim Mieter eintreffen, wenn der aktuelle Kalendermonat noch in den Abrechnungszeitraum einbezogen werden soll. Die Beendigung am vierten eines Monates ist zulässig, wenn es in der Zeit vom ersten bis zum dritten einen Sonntag/Feiertag gibt.

Versäumt der Mieter die Ankündigungsfrist, ist keine weitere Ankündigung notwendig; die Ankündigungsfrist wird nur um einen weiteren Kalendermonat verschoben. Die Regeln für den Hausherrn sind anders. Bei Vermietern hängt die Kündigungsdauer von der Mietzeit ab: 3 Monate: Falls der Mieter mehr als 5 Jahre nicht in der Ferienwohnung wohnt.

Wohnt der Mieter mehr als fünf Jahre in der Ferienwohnung. 9 Monate: Wohnt der Mieter mehr als 8 Jahre in der Ferienwohnung. Zudem ist eine Beendigung nur mit einem rechtlich erkennbaren Grund möglich. Eigennutzung - wenn der Mieter die Unterkunft für sich oder ein nahes Angehöriges braucht - oder wenn der Mieter durch die Vermietung beträchtliche wirtschaftliche Schäden erleidet, weil er die Unterkunft nicht sachgerecht nutzen kann.

Immer wieder kommt es vor, dass im Auftrag andere Termine festgelegt werden. Dies ist gerechtfertigt, solange die unterschiedlichen Termine nicht zu Lasten des Pächters gehen. Das heißt, eine Kürzung der Laufzeiten für den Mieter ist möglich, jedoch darf der Mieter die gesetzlich vorgeschriebenen Laufzeiten nicht vertragsgemäß zu seinen Lasten abändern.

Bei befristeten Verträgen ist jedoch in der Regel ein rechtlich anerkannter Verjährungsgrund erforderlich, der im Auftrag festgelegt werden muss. Andernfalls gilt die gleiche Kündigungsfrist wie bei einem unbefristeten Mietzeitraum. Die Mieter sollten auch bedenken, dass die rechtlichen Termine nicht für jede Mietwohnung ohne Ausnahme gültig sind. Vermieter, die mit ihren Bewohnern (Ein- / Zweifamilienhaus, Einliegerwohnung) unter einem gemeinsamen Haus wohnen, haben ein eigenes Auflösungsrecht.

Die Eigentümer müssen in diesen Faellen keinen der rechtlich erkennbaren Kuendigungsgruende angeben. Damit die Mieter jedoch ein bestimmtes Mass an Sicherheiten erhalten, wird die Ankündigungsfrist in einem solchen Falle um drei weitere Monate verlänger. Insbesondere bei Untermietverträgen, der Anmietung von möblierten Zimmern oder im Studentenwohnheim gibt es keine gesetzlichen Fristen. Selbstverständlich gibt es besondere Gründe für die Kündigung, die den Mieter von der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen befreien und einen rechtlich erkennbaren Grund für die Kündigung angeben.

Dies ist der Fall, wenn der Mieter schwerwiegend gegen den Vertrag verstoßen hat und es für den Mieter unzumutbar ist, längere Zeit in der Ferienwohnung zu bleiben. Dies gilt bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Wohnraumes oder bei Störungen des häuslichen Friedens. Klassisch ist es auch, wenn der Mieter zwei Monat lang keine Mieten zahlt.

Wenn es sich jedoch nicht um einen schwerwiegenden Vertragsbruch handele, seien die Mieter verpflichtet, vor Beendigung des Mietverhältnisses eine Verwarnung zu erteilen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Mieter das vertragliche Verbot der Tierhaltung nicht einhält. In einigen Faellen muss der Mieter aber auch die regulaeren rechtlichen Termine nicht einhalten.

Kündigungsgründe für Mieter: Dem Mieter wird auch die Kündigungsmöglichkeit eingeräumt. Hierbei kommt eine Härtefallregel zur Anwendung, wonach der Mieter nachweisen muss, dass ein Wechsel für ihn oder ein Angehöriger eine spezielle Notlage ist. Die Beanstandung der Beendigung muss dem Mieter spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Frist in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

Akzeptiert der Hauswirt den Einspruch nicht, geht der Prozess vor Gericht. Hierbei wird festgestellt, ob der Sozialfall des Pächters mehr Bedeutung hat als das Wohl des Wirtes. Ein unbefristeter Aufschub wird in der Regel nur gewährt, wenn der Mieter bereits sehr jung ist. Sofern der Mieter in seiner Kündigungserklärung nicht auf die 2-Monatsfrist für den Einspruch verwiesen hat, ist der Mieter ebenfalls nicht an die Kündigungsfrist gebunden. Die Kündigungsfrist gilt nicht.

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