Klagerücknahme Zpo

Rücknahme der Klage Zpo

Karteikartenliste des Kartenstapels: ZPO: Antwort: Allgemeine Rechtsfolgen des Rücktritts. Widerruf des beanstandeten Rechtsschutzersuchens. Der Kläger kann das Verfahren auch ohne gerichtliche oder behördliche Zustimmung durch Rücknahme der Klage (ZPO) beenden. Bei einer " Entscheidung ", eine Klage zurückzuziehen, kann es bereits notwendig sein, die Rücknahme einer Klage zu akzeptieren.

Vorwort

Der in § 269 ZPO vorgesehene Widerruf der Klage ist das verfahrensrechtliche Pendant zur Einreichung einer Klage nach 253 ZPO und eröffnet dem Antragsteller die Gelegenheit, das Gerichtsverfahren ohne Entscheidung zu Ende zu führen. Über die Höhe der Aufwendungen beschließt das Landgericht nur durch Entscheidung, vgl. § 269 IV ZPO. Nachteilig bei einem nicht zu vernachlässigenden Rücktritt ist jedoch, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten prinzipiell zu übernehmen hat, siehe § 269 III Satz 2 ZPO.

Der vorliegende Beitrag soll den Rückzug der Klage genauer erläutern. Im Anschluss daran werden die Zulässigkeitserfordernisse und die rechtlichen Konsequenzen eines effektiven Rückzugs dargelegt. Wegen des bereits in der Einführung genannten Kostennachteiles ist der Klageabzug strikt von der Vergleichserklärung ( 91 a ZPO) und dem Verzicht auf die Klage (§ 306 ZPO) zu unterscheiden: In der Vergleichserklärung deklariert der KlÃ?ger den Streit mit dem Zweck, eine Entscheidung Ã?ber die Kosten gegen den Angeklagten zu erreichen.

In Abhängigkeit von den Erfolgschancen des Antrags ist daher zu prüfen, ob eine Rücknahme der Maßnahme oder eine Vergleichserklärung unter Kostengesichtspunkten billiger ist. Es ist daher in der Tat ratsam, die Aktion zurückzuziehen, wenn sie sich von vornherein als nicht zulässig oder nicht gerechtfertigt erweist. Für den Antragsteller ist dies in der Regel der billigste Weg, das Gerichtsverfahren rasch zu Ende zu führen, ohne die Gelegenheit zu nutzen, die Klageschrift zu einem früheren Termin noch einmal vorzubringen.

Wenn die Klägerin jedoch der Ansicht ist, dass die Klageschrift infolge eines nach der Klageeinreichung eingetretenen Ereignisses nicht mehr zulässig oder unberechtigt ist, ist die Vergleichserklärung die beste Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens. Der Antragsgegner hat dann unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechenden Aufwendungen zu übernehmen, vgl. §§ 91, 91 a ZPO. Gleiches trifft im Falle eines Verzichts auf eine Handlung zu, auch hier richtet sich die Entscheidung über die Höhe der Aufwendungen nach 91 ZPO. a. Die Rücknahme einer Handlung kann sich entweder auf den gesamten Gegenstand der Handlung oder auf einen Teil davon erstrecken.

Unter Teilrückkauf ist eine Einschränkung des Klagegegenstands im Sinn von 264 Nr. 2 ZPO zu sehen, vgl. Thomas Putzo, ZPO Kommentare (35. Auflage), 269 Rn. b. Der Rückzug der Forderung aus der Klageerhebung bis zum Ende der Klageerhebung ist erlaubt. Dabei ist es gleichgültig, ob die ursprüngliche Handlung zugelassen war oder nicht und ob sie dem Widersprechenden bereits zugegangen ist oder nicht, siehe ThP 269 Rn. c.

Der Rücktritt muss vom Antragsteller ausgesprochen werden, vgl. 269 II S. 1 ZPO, und gilt damit als Klage. Sie muss nicht zwingend explizit, aber in jedem Falle klar und unanfechtbar sein, vgl. ThP 269 Rn. 5 Der Rücktritt kann entweder in der mündlichen Sitzung oder durch schriftliche Einreichung beim Richter erwirkt werden.

78 I ZPO (Anwaltszwang vor dem Landesgericht und höhere Instanzen) zu berücksichtigen. d. Bis zum Anfang der Anhörung ist der Rücktritt ohne das Einverständnis des Antragsgegners möglich, siehe 269 I ZPO. e. Mit der Einleitung der Anhörung wird die Erlaubnis des Antragsgegners erlangt.

Das liegt daran, dass die Verhandlung über die Hauptfrage dem Gericht ein Recht auf ein Urteil gibt, das aber nicht nur im Falle eines Rückzugs erlischt. Die Zustimmungserklärung des Antragsgegners ist ebenfalls ein Rechtsstreit und kann entweder schriftlich oder durch mündliche Vorlage (die dem Antragsgegner gemäß 269 II Satz 3 ZPO zugestellt werden muss) ergehen.

Verlangt der Antragsteller statt dessen die Zurückweisung der Klageschrift, so ist dies als Ablehnung der Zustimmung zu werten, vgl. ThP § 269 Rn. 10: Hat der Antragsgegner nicht innerhalb einer Dringlichkeitsfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der schriftlichen Vorlage Einspruch erhoben, so ist seine Zustimmung als gegeben anzusehen.

Der Rücktritt ist bedingungslos und unumkehrbar, vgl. BSG MDR 75, 304 Wie bereits zu Beginn des Beitrags ausgeführt, endet das Klageverfahren sofort, vgl. § 269 III Satz 1 ZPO. Nach § 269 III Satz 3 ZPO erlöschen die Rechtshängigkeiten nachträglich und stellen den Klägern und Angeklagten in den gleichen Stand, als wäre die Klageschrift nie eingereicht worden (vgl. BGH NJW 86, 2318).

Mit einem Gerichtsbeschluss auf Gesuch gemäß 269 IV ZPO werden die rechtlichen Folgen (z.B. die Kostenentscheidung) festgelegt. Der Widerruf der Handlung hat nur verfahrensrechtliche Wirkung. Nach § 269 VI ZPO kann der Antragsteller den Gegenstand des Rechtsstreits wiederverwenden. Die Beschwerde kann der Antragsgegner jedoch bis zur Erstattung der Aufwendungen für das alte, zurückgezogene Verfahren ablehnen (= Einspruch), vgl. 269 VI ZPO.

Die Klägerin (die die Klageschrift zurückzieht) übernimmt im Falle eines Rücktritts prinzipiell das Aufwandsrisiko. Dagegen hat der Antragsgegner die anfallenden Gebühren zu übernehmen, wenn sie ihm "aus einem anderen Grund" auferlegt werden sollen oder wenn sie ihm bereits gesetzlich auferlegt wurden, siehe 269 III Satz 2 ZPO.

Ein weiterer Beweggrund in diesem Sinn ist z.B. auch eine Funktion des 281 III ZPO (Kosten, die sich aus der Inanspruchnahme eines inkompetenten Gerichtes und der Vorlage ergeben). Gemäß 269 III S. 3 ZPO kann die Entscheidung über die Höhe der Aufwendungen auch dann nach pflichtgemäßem Ermessen gefällt werden, wenn der Klagegrund nicht mehr anhängig ist und die Klageschrift daher zurückgezogen wird.

Bevor die Aktion serviert wird (also vor der Rechtshängigkeit), bezahlt B, woraufhin die Aktion unberechtigt ist. Sodann zieht K die Aktion zurück. Es wäre in diesem Falle ungerecht, die gesamten Ausgaben nur wegen der Rücknahme der Maßnahme gegen die K zu erheben, deren Maßnahme zunächst gerechtfertigt erscheint. Die Urteilsbegründung muss angeben, welcher Teil der Handlung zurückgezogen wurde.

Der Kostenentscheid fällt auch in den Kostenentscheid, da eine Teilkostenentscheidung nicht zulässig ist. Besteht zwischen den Beteiligten ein Rechtsstreit darüber, ob die Rücknahme der Klage effektiv ist, muss das zuständige Gericht darüber entscheiden. aa. Gelangt er zu dem Schluss, dass der Rücktritt der Klage rechtskräftig ist, erfolgt ein Beschlussfassung gemäß § 269 IV ZPO. bb.

Wird die Klage für nicht zulässig oder nicht wirksam befunden, wird ein ganz normaler rechtskräftiger Bescheid erlassen. In diesem Zusammenhang muss die Rücknahme einer Klage im Zusammenhang mit dem Sachverhalt in der Geschichte des Falles erwähnt werden.

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