Gesetzliche Kündigungsfrist

Kündigungsfrist

Jeder, der einen Mitarbeiter effektiv entlassen will, muss die geltenden Kündigungsfristen einhalten. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt grundsätzlich immer dann, wenn im Arbeitsvertrag keine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Arbeitsverträge können längere Kündigungsfristen als gesetzlich vorgeschrieben vorsehen. Daraus ergeben sich Kündigungsfristen. Die Kündigungsfristen haben Vorrang vor den gesetzlichen Kündigungsfristen.

"Kündigungsfrist " von 12 Monate im Verkauf?

"Kündigungsfrist " von 12 Monaten beim Vertrieb? Eine Kosmetikinstitution, die seit rund 20 Jahren über einen Online-Shop einkaufen und vertreiben, verteidigt sich gegen die Einstellung der Lieferung sechs Monaten nach Bekanntgabe im Unterlassungsverfahren. Der Kläger erhält 85% der von ihm verkauften Waren von diesem Produzenten.

Eine schriftliche Rahmenvereinbarung hatten die beiden Seiten offensichtlich nicht abgeschlossen. Lieferungen erfolgten auf der Grundlage von Einzelaufträgen, die Bedingungen wurden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Produzenten festgelegt. Die Klage wird vom OLG Koblenz vom 04.06.2013, Az.: 3 U 375/13, zum Teil angenommen und zwingt den Produzenten, die Lieferung für weitere sechs bzw. zwölf weitere Monaten zu den vorherigen Bedingungen beizubehalten.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat zu Recht die kartellrechtlichen Nachlieferungsansprüche zurückgewiesen, da der Produzent weder eine beherrschende Marktstellung innehat noch von dem Unternehmen oder seiner Produktpalette so abhängig ist, dass es für den Kläger nicht zumutbar gewesen wäre, auf Alternativprodukte umzusteigen. 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GWB kann jedoch einen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages, namentlich auf Lieferung oder Entgegennahme von Waren oder Dienstleistungen, begründen.

Weil die Aufhebung oder der Wegfall einer kartellrechtlichen Beendigung zur Wiederherstellung oder Fortführung des bisherigen Vertragsverhältnisses führen. "Kündigungsfrist " von 12 Monaten bei Verkäufen? Nichtsdestotrotz hat das Landgericht den Kläger für weitere sechs Wochen nach der geplanten Aussetzung der Lieferung zu den zuvor zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen verpflichtet.

Der Grund für die Wahl war, dass die geplante Übergangszeit von sechs Monaten angesichts der 20-jährigen Geschäftsverbindung und der Tatsache, dass der Kläger 85% der von ihm verkauften kosmetischen Produkte von diesem Produzenten erhält, zu kurz war. Weil kein Grund zur außerordentlichen Beendigung bestand, musste der Produzent bei der Beendigung des Auftragsverhältnisses eine vernünftige Kündigungsfrist einhalten.

Das anerkennende Gericht maß diese Zeit in sinngemäßer Anwendbarkeit der 624, 723 BGB mit zwölf Monate. Das Oberlandesgericht geht zum einen ohne weitere Rechtfertigung davon aus, dass die Geschäftsverbindung der Beteiligten eine Dauerschuld ist, die durch Beendigung aufzulösen ist. Man kann also durchaus argumentieren, dass es sich hierbei nicht um eine bloße Versorgungsbeziehung, sondern um eine Vertriebsvereinbarung mit weiterreichenden gegenseitigen Loyalitätsverpflichtungen gehandelt hat.

Die Klägerin hatte zuvor Schulungskurse beim Produzenten besucht, und die Beteiligten wollten sich auf die gemeinsamen Verkaufszahlen und Strategien einigen. Überraschend ist jedoch, dass nicht einmal überprüft wurde, ob der Produzent die einzelnen Aufträge annehmen und erfüllen muss. Andererseits gilt 624 BGB und 723 BGB sinngemäß für das gegenwärtige Auftragsverhältnis, ohne zu besprechen, ob die Bedingungen für eine solche Bedingung gegeben sind.

Damals hatte der BGH eingehend dargelegt, warum die aus dem Dienstleistungsvertragsrecht stammenden 624 BGB und 723 BGB, die tatsächlich die Ausübung eines "gemeinsamen Zwecks" als Gesellschaftsrechtsnorm voraussetzen, nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß gelten und damit eine Kündigungsfrist von sechs Monaten haben. Dabei gelten die gleichen Regeln für ein ganz anderes Auftragsverhältnis - und mit einem anderen Ende.

Da die gesetzlichen Bestimmungen nur für Handelsagenten gelten, müssen für andere Vertriebsbeziehungen, wie z.B. Händler-, Rahmen- oder Stufenlieferverträge, vergleichbare Vertragsarten sinngemäß angewendet werden. Die wesentlichen Bestandteile dieser Vertragsbeziehungen - von der gesetzlichen Einstufung bis zur Angemessenheit der jeweiligen Kündigungsfrist - müssen daher in der juristischen Weiterbildung im Einzelfall abgeklärt werden.

Glücklicherweise entspricht das hier diskutierte Urteil den früheren Entscheidungen in ähnlichen Zusammenhängen mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten für ein Ausschüttungsverhältnis. Die Kündigungsfrist sollte vertraglich geregelt werden. Die Kündigungsfrist ist ohne eine solche Einigung mangels unmittelbar geltender Rechtsvorschriften für Distributionsverträge im Einzelnen durch Abwägung des Gesamtbetrages zu bestimmen.

Die Ergebnisse einer solchen Verwiegung lassen sich nicht immer eindeutig vorhersagen. Werden die Verträge einzeln verhandelt, sind die Vertragsparteien weitestgehend selbstbestimmt. Sind die Vertragsbestimmungen unilateral formulierte Vertragsbestimmungen (AGB), sollte eine Mindestfrist von sechs Monaten eingehalten werden, da ansonsten die betreffende Bestimmung für den Vertragspartner als unzumutbar und damit ungültig angesehen wird.

Grosszügigere Fristen von zwölf Monate sind sicher und damit letztendlich leichter zu handhaben.

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