Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Debcon Abmahnung Verjährung
Die Verjährungsfrist von Debcon CautionSpannweite>Das Geflecht der Debcon GmbH
Die Debcon ist ein namhaftes Inkasso-Unternehmen, das von einigen Rechtsinhabern mit der Geltendmachung von Schadenersatz- und Abmahnungskosten betraut wurde. Die Debcon AG zählt die Hitmix Music AG, die BB Audio AG und die DigiProtect AG zu ihren Auftraggebern. Debcon unterscheidet sich vor allem durch massive Zahlungsforderungen und endlose Beharrlichkeit in ihrer Arbeit - auch wenn der behauptete Schaden aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr einklagbar ist.
Es kommt auch vor, dass die Debcon AG die gesetzlichen Vertretungen der Beteiligten schlichtweg übersieht und mit einer Fülle von Forderungen überschwemmt. Es gibt jedoch einen simplen Anlass für den Ansatz der Debcon GmbH: Je häufiger ein Betreffender zur Bezahlung aufgerufen wird, umso schneller wird er dieser Vorgabe nachkommen.
Häufig sind die Beteiligten durch die ständigen Briefe und die drohenden Konsequenzen so stark geschüchtert, dass die Klage lediglich erledigt wird. Selbst wenn die Debcon AG bei Zahlungsausfall mit gravierenden Benachteiligungen droht: keine Angst. Nicht so klar ist die rechtliche Situation, wie sie die Debcon Gesellschaft vertritt.
Ein Beispiel: In einem der Briefe bezieht sich die Debcon GmH auf ein Bundesgerichtsurteil, in dem die Verjährung für Schadenersatzansprüche im Rahmen von Urheberrechtsverstößen auf 10 Jahre festgelegt wurde (BGH-Urteil vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13), warum man als Betroffene nicht schon nach den üblicherweise drei Jahren auf eine Verjährung einwirken kann.
Es muss eingeräumt werden, dass der BGH in der Rechtssache von einer Verjährung von zehn Jahren ausging. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht viele Gerichtshöfe keinen Anlass, die Verjährung für Filesharing-Fälle auf zehn Jahre zu verlängern. Die heruntergeladenen Werke stellen nach Auffassung des Gerichtes keine "Bereicherung" im Rechtssinne dar (Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 17.04.2015, Az.: 6 S 18/15).
Durch die Briefe der Debcon gGmbH wird die bestehende Sach- und Rechtssituation in Ihrem Falle nicht grundlegend verändert. Sind Sie bereits in dem Verfahren gesetzlich verankert und wollen das (geringe) Risiko eines Gerichtsverfahrens in Kauf nehmen, müssen Sie daher nicht auf die außergerichtliche Stellungnahme der Debcon GbR antworten. Sollte eine Einreise dennoch gefährdet sein, können Sie gegen eine solche Einreise auch Unterlassungsansprüche geltend machen (Urteil der AG Plön vom 10.12.2007, Az.: 2 C 650/07).