Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum Adresse Pflicht
Adresse Impressum PflichtfeldNeue Beurteilung: Ein Briefkasten im Impressum ist nicht ausreichend.
Das Impressum ist obligatorisch. Aber viele Irrtümer kommen vor, wenn es um den exakten Gehalt des Aufdrucks geht. Hierauf hat das Landesgericht für Wirtschaft und Verkehr der Region-Traunstein die richtige Lösung gefunden. Welches rechtliche Regelwerk ist für das Problemfeld Briefkästen im Impressum relevant? Das so genannte Impressum ist im TMG (Telemediengesetz) geregelt. Darin ist festgelegt, dass Dienstleister die "Adresse, an der sie ansässig sind", in ihr Impressum aufnehmen müssen.
Darf der Betreiber einer Website nur eine bestimmte Adresse mit Strasse und PLZ eingeben oder genügt ein P.O. Box? Jetzt erschien ein solcher Prozess vor dem Amtsgericht traunstein. Im Im Impressum auf der Website des Vereins ist nur ein einziges P.O. Feld angegeben. Vergeblich suchen die Seitenbesucher nach einer bestimmten Adresse. Die Verwarnung beschuldigte den Verband, dass die Abdruckpflicht aus dem TMG keine Briefkästen zulasse.
Die Entscheidung des Landgerichts in der Rechtssache 1 Nr. 1 des Landgerichts in der Rechtssache O 168/16 vom 22. Juni 2016 fiel zugunsten des Mahnschreibens aus. Die Mailbox im Impressum war nicht ausreichend. Der Begriff "Adresse" im Telekommunikationsgesetz bedeutet eine ladbare Adresse. Dies sind nur die Anschriften, an denen die Betreiber der Website tatsächlich zu finden sind. Dies ist bei einem Briefkasten jedoch nicht der Fall. 4.
Beim Landgericht hätte der Verband die Anschrift angegeben, unter der er im Verbandsregister registriert war. Tatsächlich sagt die Gerichtsentscheidung des Landgerichtes nichts Neues: Seit langem ist in der Jurisprudenz die Meinung gültig, dass Briefkästen im Impressum nichts zu suchen haben. Impressumsfehler werden in der Regel in der Anwendung gewarnt.
Zur Vermeidung von Problemen sollten Websitebetreiber Irrtümer im Impressum unterlassen.
Müssen die Telefonnummern im Impressum genannt werden?
Gemäß dieser Verordnung müssen jedoch Informationen, die eine rasche Übermittlung und direkte Übermittlung von Informationen einschließlich der Adresse der E-Mail erlauben, im Impressum verfügbar sein. Nach der dem TMG zugrunde liegenden EU-Verordnung muss neben der E-Mail ein anderer direkter, rascher und leistungsfähiger Kommunikationskanal zur VerfÃ?gung gestellt werden. In der Jurisdiktion war strittig, ob die Rufnummer als direkte Kommunikationsmöglichkeit anzugeben ist.
Neben diesen Daten muss auch eine direkte Verständigung möglich sein. Das Impressum muss nicht unbedingt eine Rufnummer enthalten. Sie können dieses Phänomen leicht vermeiden, indem Sie auf Ihrer Website unter "Impressum" eine Rufnummer angeben. e - Electronic Commerce - Dienstleister im Bereich des Internets - Electronic Mail" des Bundesverbandes der Konsumentenzentralen und Verbrauchererverbände - Verbraucherzentrale des Bundesverbandes e. V. mit Beteiligung von Kammerpräsident K. Lenaerts, Richter R.
Rechtsanwältin H. Büttner, - Rechtsanwältin J. Kummer, - die italienische Bundesregierung, Rechtsanwältin I. M. Braguglia als Vertreterin mit Unterstützung von F. Arena, Rechtsanwältin v. a. d. St. I. Braguglia, - die polnische Bundesregierung, Rechtsanwältin T. b) Direktive 2000/31/EG des Europaparlaments und des Rats vom 9. Juli 2000 über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, vor allem des E-Commerce, im Bereich des Binnenmarkts ("Richtlinie über den E-Commerce") (ABl. L 178, S. 1, nachstehend: Richtlinie).
des Bundesverbandes und der deutschen internetversicherungen AG (nachfolgend: DIV) zur Fragestellung, ob ein ausschliesslich im Netz tätiger Dienstleister seinen Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss seine Rufnummer zur Verfügung stellen muss. b) "Diensteanbieter" jede physische oder rechtliche Instanz, die einen Service der Informationsgesellschaft bereitstellt; d) "Nutzer" jede physische oder rechtliche Instanz, die einen Service der Informationsgesellschaft für berufliche oder andere Zwecke, vor allem zur Beschaffung oder Bereitstellung von Information, in Anspruch nehmen will;....".
Artikel 5 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie sieht Folgendes vor:"(1) Neben anderen gemeinschaftsrechtlichen Informationspflichten sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass der Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsnutzern und den verantwortlichen Ämtern mindestens folgende Daten leicht, direkt und dauerhaft zur Verfügung stellt: (a) den Name des Dienstleistungserbringers; (b) die geographische Adresse, unter der er ansässig ist; (c) eine Information, mit der er direkt und mit dem Dienstleistungserbringer in Verbindung treten und mit ihm in effizienter Weise in Verbindung treten kann, einschließlich seiner e-Mail-Adresse;.....".
I S. 179) lautet:"(1) Dienstleister müssen folgende für Geschäftstelemedien leicht erkennbare, direkt zugängliche und dauerhaft verfügbare Daten bereithalten, die in der Regel kostenpflichtig angeboten werden: I. Name und Adresse, unter der sie errichtet werden, bei Rechtspersonen außerdem die Gesellschaftsform, die zur Vertretung befugten Personengruppen und, wenn Auskünfte über das Gesellschaftskapital erteilt werden, das Aktienkapital und, wenn nicht alle in bar zu tätigenden Einzahlungen einbezahlt werden, der gesamte Betrag der offenen Einzahlungen, die Auskünfte, die einen schnellen Kontakt und die direkte Korrespondenz mit ihnen, einschließlich der Adresse der E-Mail, ermöglichen....".
DIV ist eine Kfz-Versicherungsgesellschaft, die ihre Leistungen ausschliesslich über das Netz erbringt. Die Bundesvereinigung der Verbraucherverbände ist jedoch der Ansicht, dass die DIV dazu angehalten ist, ihre Rufnummer im Internetauftritt zur Verfügung zu stellen. Dies ist die einzige Möglichkeit, die direkte Verbindung zwischen einem Interessierten und dieser Versicherung zu gewährleisten. Deshalb hat der Gesamtverband beim Landesgericht Dortmund gegen die DIV geklagt mit dem Verurteilungsantrag, keine Versicherungsangebote an Verbraucher über das Netz abzugeben, ohne dass diese direkt mit dieser Versicherung telefonisch kommunizieren können.
Nach Ansicht dieses Gerichts ist die Bereitstellung einer Rufnummer nicht unbedingt notwendig, um eine direkte Verbindung zwischen dem Betroffenen und dem Dienstanbieter zu gewährleisten. Dies konnte über das Formular der elektronischen Anfrage sichergestellt werden, da kein unabhängig agierender Dritter an der Übermittlung zwischen dem Betroffenen und der DIV beteiligt war.
Die DIV beantwortet Verbraucheranfragen innerhalb von 30 bis 60 min, so dass auch die Notwendigkeit einer raschen Verständigung garantiert ist. In den Erläuterungen zum Gesetzentwurf der Regierung zum E-Commerce wird auch eine Rufnummer als notwendig erachtet. Darüber hinaus ist nur telefonische Verständigung in Wort und Schrift im Sinn eines wirklichen Dialoges möglich.
Auf der anderen Seite würde die Beantwortung telefonischer Rückfragen von Interessierten, die die DIV dazu veranlassen, ihr Geschäftsmodell, Kunden ausschliesslich über das Netz zu gewinnen, zu verändern, das Risiko bergen, die Verbreitung des E-Commerce zu behindern. Außerdem würde eine Mehrwertdienstnummer als Rufnummer den Kunden daran hindern, den Dienstanbieter zu kontaktieren, was diesen Kommunikationskanal ineffektiv machen würde.
Vor diesem Hintergrund hat der BGH entschieden, das Gerichtsverfahren einzustellen und dem EuGH folgende Anfragen zur Entscheidung vorzulegen: I. e) die Direktive verlangt, dass vor Abschluss eines Vertrags mit einem Benutzer des Services eine Rufnummer angegeben wird, um einen schnellen Kontakt und eine sofortige und wirksame Verständigung zu erm?
a) Neben der Bereitstellung der Adresse der E-Mail muss ein Dienstleister vor Abschluss eines Vertrages mit einem Benutzer des Services gemäß Artikel 5 Abs. (1) einen Vertrag abschließen. b) Positiv: Ist es ausreichend, wenn ein zweiter Kommunikationskanal für den Dienstanbieter ein Antragsformular erstellt, mit dem der Benutzer den Dienstanbieter über das Netz kontaktieren kann und die Anforderung des Benutzers vom Dienstanbieter per E-Mail beantwortet wird?
eder Dienstleistungserbringer ist dahingehend zu verstehen, dass er den Dienstleistungsnutzern zusätzlich zu seiner Adresse in elektronischer Form weitere Angaben zur Eröffnung eines weiteren Kommunikationsmittels zur Kenntnis bringen muss und, falls eine solche Pflicht vorliegt, ob die betreffenden Angaben unbedingt eine Rufnummer enthalten müssen oder ob ein elektronisches Anfrageformular ausreichend ist.
Nach Auffassung des Bundesverbandes und der italienischen Bundesregierung muss der Dienstleister dem Benutzer des Services andere Daten als die Adresse der E-Mail zur VerfÃ?gung stellen, die einen zusÃ?tzlichen Kommunikationskanal eröffnen wÃ?rden. eder Dienstleistungserbringer muss den Benutzern des Service gewisse Mindestangaben zur Kenntnis geben, einschließlich solcher Daten, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse, die es ihnen erlauben, sich rasch mit ihnen in Verbindung zu setzen und direkt und wirksam mit ihnen zu sprechen.
c, vor allem der Satz "einschließlich", wollte der Gesetzgeber der Gemeinschaft vom Dienstleistungserbringer fordern, dass er den Benutzern des Service zusätzlich zu seiner Adresse weitere Angaben macht, die es ihnen ermöglichen, das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel zu verwirklichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Dienstleistungsrichtlinie umfasst die Information, die der Dienstleistungserbringer den Benutzern des Service zur Kenntnis bringen muss, seine geographische Adresse.
Die letztgenannte Vorschrift macht daher deutlich, dass der Gesetzgeber der Gemeinschaft die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit dem Dienstleister nicht nur auf die Kommunikationsmittel der E-Mail beschränkt, sondern den Benutzern des Services den Zugriff auf eine Postadresse anbieten wollte. Hinsichtlich der mit der vorliegenden Richtline angestrebten Zielsetzungen ist zunächst darauf zu verweisen, dass Artikel 1 Absatz 1, die Erwägungsgründe 3 bis 6 und 8 der Richtline einen Beitrag zur Entwicklung der Dienstleistungen der Informations- gesellschaft und zu den Chancen des Binnenmarkts für den E-Commerce leisten sollen.
Obwohl der Gesetzgeber der Gemeinschaft daher die Entwicklung des E-Commerce unterstützen wollte, deutet keiner der Erwägungen der Direktive darauf hin, dass er den E-Commerce vom übrigen Binnenmarkt trennen wollte. Der Verweis auf die "Adresse der E-Mail " in Artikel 5 Absatz 1 lautet daher wie folgt eDer Richtlinienvorschlag entspricht dem Wunsch des Gesetzgebers der Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass der Dienstanbieter den Benutzern des Service auf jeden Fall diese Informationen zur Verf³gung stellen kann, die eine ³bertragung der Daten auf elektronischem Wege erm³glichen, ohne auf andere Formen der nichtelektronischen Daten³bermittlung, die zus³tzlich verwendet werden k³nnen, verzichten zu wollen.
Falls die Benutzer des Services keine andere Form der Kommunikation nutzen können, wenn ihnen nach einem solchen Austausch mit dem Dienstanbieter der Zugriff auf das elektronische Netzwerk zeitweilig verwehrt wird, wäre es ihnen nicht möglich, einen Vertragsabschluss zu erzielen, und sie wären somit vom Handel ausgenommen. Diese Schutzvorkehrungen müssen in jeder Phase des Kontaktes zwischen dem Dienstanbieter und den Benutzern des Service gewährleistet sein.
Folglich kann sich auch vor Vertragsabschluss ein zusätzliches Kommunikationsmittel als erforderlich herausstellen, da die vom Dienstanbieter bereitgestellten Angaben es den Benutzern des Services erlauben, den Umfang ihrer künftigen Verpflichtungen zu bewerten und so das Risiko von Fehlern zu verhindern, die zum Abschluß eines ungünstigen Vertrages beitragen könnten.
Außerdem kann die Öffnung eines weiteren, möglicherweise nicht-elektronischen Kommunikationskanals für die Benutzer des Services nicht als eine große ökonomische Last für einen Dienstanbieter angesehen werden, der seine Dienstleistungen im Web bereitstellt. Ein solcher Provider richtet sich in der Regel an Konsumenten, die einen einfachen Zugriff auf das elektronische Netzwerk haben und mit dieser Kommunikationsart auskennen.
Nur in Ausnahmefällen sollte daher eine nicht-elektronische Übermittlung erforderlich sein, um die elektronische Übermittlung zu ersetzen. Daraus folgt, dass der Dienstleister nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG kein Dienstleister ist. e) der Direktive ist dazu angehalten, den Benutzern der Dienstleistungen zusätzlich zu ihrer E-Mail-Adresse ein weiteres schnelles, direktes und effizientes Kommunikationsmittel zur Seite zu legen.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Information, die den Benutzern des Services den Zugriff auf dieses andere Kommunikationsmittel ermöglicht, unbedingt eine Rufnummer enthalten muss. Anders als die DIV sind die polnische und die schwedische Bundesregierung und die Europäische Union, der Verband und die italienischen Behörden der Auffassung, dass der Dienstanbieter den Benutzern des Services seine Rufnummer mitteilen muss, da nur das Mobiltelefon die Voraussetzungen für eine direkte und effiziente Verständigung im Sinn der Direktive erfüllen kann.
Direkte Verständigung bedeutet notwendigerweise eine Verständigung von Mensch zu Mensch und effektive Verständigung bedeutet nahezu unverzügliche und nicht nur verzögerte Verarbeitung der übertragenen Botschaft. Klar ist, dass Telefonkommunikation als direkte und effektive Verständigung betrachtet werden kann, auch wenn sie keine spürbaren Zeichen zurücklässt und nach ihrer Fertigstellung prinzipiell keinen inhaltlichen Nachweis erbringt.
eDer Richtlinienvorschlag verlangt nicht unbedingt eine Mitteilung in Wort und Schrift, d.h. einen echten Meinungsaustausch, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Parteien involviert ist. Zudem heißt effektive Korrespondenz nicht, dass eine Frage umgehend bearbeitet wird. Stattdessen sollte die Mitteilung als wirksam angesehen werden, wenn sie es dem Benutzer ermöglicht, innerhalb eines Zeitraums, der mit seinen Anforderungen oder legitimen Vorstellungen übereinstimmt, geeignete Auskünfte zu erhalten.
Selbstverständlich gibt es andere Kommunikationsmittel als das Festnetztelefon, die die Voraussetzungen für eine direkte und effiziente Übermittlung im Sinn von Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. d. h. ausreichend schnelle Übermittlung ohne Vermittler, z. B. persönlicher Umgang mit einer zuständigen Stelle beim Diensteanbieter oder per Fax.
In all diesen Fällen müssen die Angaben, die diesen weiteren Kommunikationskanal erschließen, den der Dienstanbieter den Benutzern des Services vor Abschluss des Vertrages mit ihnen zur Kenntnis bringen muss, nicht unbedingt eine Rufnummer enthalten. Anhand der Angaben in der obigen Auswertung können wir auch die Anfrage klären, ob ein elektronisches Antragsformular, das die Benutzer des Services im Netz verwenden können, um den Dienstanbieter zu kontaktieren, der per E-Mail geantwortet hat, den Erfordernissen der Datenschutzrichtlinie entspricht.
Das DIV und die Europäische Union hingegen halten eine solche Maskierung für ausreichend, zumal die Direktive keine "parallel-simultane" Mitteilung verlangt. Wenn der Dienstleistungserbringer auf Verbraucheranfragen innerhalb von 30 bis 60 min reagiert, wie aus den Unterlagen im Hauptsacheverfahren hervorgeht. Allerdings kann in Ausnahmefällen, in denen ein Benutzer des Services nach der Aufnahme des Kontakts mit dem Dienstanbieter aus unterschiedlichen Gruenden wie z. B. Anreise, Urlaub oder Geschaeftsreise keinen Zugriff auf das digitale Netzwerk hat, die Übermittlung ueber ein elektronisches Anfrageformular im Sinn von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) nicht mehr als zweckmaessig sein.
Unter diesen Bedingungen würde die Verwendung einer solchen Maskierung im Netz, da diese auch ein Kommunikationsmittel mit elektronischem Charakter ist, keine schnelle und damit wirksame Verständigung zwischen dem Dienstanbieter und dem Benutzer des Services gewährleisten, was im Gegensatz zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) stünde.
Auch in den in Randnummer 36 des jetzigen Gerichtsurteils dargelegten Fällen ist das bloße Anbieten eines Formulars zur Abfrage in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsgesetzgeber, der, wie in Randnummer 20 des jetzigen Gerichtsurteils festgestellt wurde, die Entwicklung des E-Commerce unterstützen, ihn aber nicht vom übrigen Binnenmarkt abgrenzen wollte.
In solchen Fällen muss der Dienstanbieter dem Benutzer des Services auf Wunsch einen nicht-elektronischen Kommunikationskanal zur Seite legen, der ihm eine effektive Verbindung aufrechterhält. eder Dienstleistungserbringer ist dahingehend zu verstehen, dass er den Dienstleistungsnutzern vor Abschluss des Vertrags mit ihnen zusätzlich zu seiner Anschrift weitere Angaben zur schnellen Erreichbarkeit und zur direkten und wirksamen Verständigung per E-Mail übermitteln muss.
Es kann sich um ein elektronisches Antragsformular handeln, über das die Benutzer des Internets mit dem Dienstanbieter Kontakt aufnehmen können, der per E-Mail antworten wird, jedoch nicht in Fällen, in denen ein Benutzer des Diensts nach dem E-Mail-Kontakt mit dem Dienstanbieter keinen Zugriff auf das digitale Netzwerk hat und den Zugriff auf einen anderen, nicht-elektronischen Kommunikationskanal beantragt.
e) Die Dienstleistungsrichtlinie 2000/31/EG des Europaparlaments und des Rats vom 08. Juli 2000 über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, vor allem des E-Commerce, im Bereich des Binnenmarkts ("Richtlinie über den E-Commerce" ) ist so zu interpretieren, dass der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines Vertrags mit ihm zusätzlich zu seiner E-Mail-Adresse weitere Auskünfte erteilen muss, die es ihm gestatten, rasch Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient zu kommunizieren.
Es kann sich um ein elektronisches Antragsformular handeln, über das die Benutzer des Internets mit dem Dienstanbieter Kontakt aufnehmen können, der per E-Mail antworten wird, jedoch nicht in Fällen, in denen ein Benutzer des Diensts nach dem E-Mail-Kontakt mit dem Dienstanbieter keinen Zugriff auf das digitale Netzwerk hat und den Zugriff auf einen anderen, nicht-elektronischen Kommunikationskanal beantragt.