Schwerbehinderte Kündigen

Kündigungen von Schwerbehinderten

von Schwerbehinderten gegen Entlassung. Der Entscheidungsspielraum der Integration mit Kündigungsgründen ist also wie ein operativer. Sie können auch schwerbehinderte Mitarbeiter wegen Krankheit kündigen. Der nachträgliche Vertrag zur Kündigung ist nicht mehr gültig.

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Die Sonderkündigungsschutzregelung für Schwerbehinderte nach 168 bis 175 SGB IIX ist ein Kernelement des Schwerbehindertenrechtes (Teil 2 SGB IX) in Deutschland und sieht vor, dass Schwerbehinderte einen verlängerten Entlassungsschutz haben. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung zur Gesetzeslage bis zum 31. Dezember 2004 wurde erkannt, dass auch diejenigen, die einen Kündigungsantrag beim Rentenamt oder der Landesbehörde eingereicht hatten, bis zum endgültigen Abschluß dieses Prozesses einen besonderen Entlassungsschutz beanspruchen können.

Gemäß 173 SGB IIX gelten die Kündigungsschutzregelungen nicht, wenn zum Kündigungszeitpunkt der Schwerbehindertenstatus nicht nachweisbar ist. Es ist nachzuweisen, wenn das Rentenamt oder die nach staatlichem Recht zuständigen Behörden einen Invaliditätsgrad von mind. 50 feststellen oder die Arbeitsagentur einen Gleichbehandlungsbescheid ausgestellt hat.

Es ist nicht erforderlich, die Meldung dem Auftraggeber vorab vorzulegen. Entlassungsschutz gibt es auch, wenn die schwere Behinderung offensichtlich ist. Die Bestimmungen des Sonderkündigungsschutzes nach 173 Abs. 3 SGB IIX gelten auch dann nicht, wenn nach Fristablauf des 152 Abs. 1 S. 3 SGB IIX das Rentenamt oder die nach dem Landesgesetz zuständigen Behörden wegen mangelnder Mitarbeit keine Entscheidung fällen konnten.

Dieser Sonderkündigungsschutz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unter den nachfolgenden Voraussetzungen: Die Gleichbehandlung oder die Bestimmung des Schwerbehindertenstatus muss beantragt worden sein. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Eingang der Kündigung erfolgen. Die Pensionskasse oder die staatliche Stelle oder die Arbeitsagentur hat innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Entscheidungen gefällt.

Wurde zunächst eine Bestimmung durch das Versorgungsamt oder die zuständige Landesbehörde über eine AHV unter 50 oder eine Negativentscheidung der Arbeitsagentur getroffen, kann der Mitarbeiter auch dann von dem Sonderkündigungsschutz Gebrauch machen, wenn gegen die zunächst eingelegte Verfügung Berufung einlegt wurde, d.h. diese noch nicht rechtskräftig ist ein einvernehmlicher Kündigungsvertrag, Auslaufen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Demgegenüber bedarf die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eines Schwerbeschädigten der Zustimmung, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, teilweise und vollständige Minderung der Erwerbsfähigkeit ohne Einhaltung einer Frist eingetreten ist (vgl. den erweiterten Kuendigungsschutz, § 175). Die Kündigungsschutzregelung in Teil 2 SGB IIX ist ein Zusatz. Darüber hinaus hat der Schwerbehinderte wie jeder Mitarbeiter den allgemeinen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht (KSchG).

Das Entlassungsverfahren nach SGB IX geht dem Entlassungsverfahren des Arbeitsgerichts nach dem Sozialgesetzbuch IX vor. Die Entlassung kann erst nach einer positiven Stellungnahme des Integrationsbüros erfolgen. Anschliessend kann die Entlassung vom Mitarbeiter beanstandet werden. Gemäß 4 S. 1 KG sind alle Ansprüche, die zur rechtlichen Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anlass geben können, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beendigung durch ein Verfahren beim Arbeitsrichter zu vertreten.

Gemäß der Bestimmung in 4 S. 4 KG beginnen in den Fällen, in denen die Genehmigung des Integrationsbüros notwendig ist, die Klagefristen erst dann zu beginnen, wenn auch die Genehmigung des Integrationsbüros dem Mitarbeiter mitgeteilt worden ist. Ist sich der Unternehmer der Einwilligungsnotwendigkeit mangels Wissen um die Schwerbehinderung des Mitarbeiters nicht bewusst und leitet er kein Klageverfahren beim Integrationsbüro ein, so kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Falle die Frist für die Klageerhebung nicht läuft und das Recht auf Klageerhebung erst im Laufe der Zeit erlöschen kann.

Es wird jedoch aus Rechtssicherheitsgründen geraten, in diesen FÃ?llen alle GrÃ?nde, die zur Unwirksamkeit der KÃ?ndigung fÃ?hren könnten, vor allem die mangelnde Einwilligung durch das IntegrationsbÃ?ro, innerhalb von drei Wochen seit Zugang der KÃ?ndigung mit der KÃ?ndigungsschutzklage durchzusetzen. Wenn der Schwerbehinderte auf den Sonderkündigungsschutz z. B. durch Beendigung des eigenen Arbeitsverhältnisses oder durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages verzichten muß, oder wenn er einen Aufhebungsvertrag abschließt, kann er nach seinem Austritt aus dem Unternehmen wirtschaftliche Benachteiligungen hinnehmen müssen, z. B. eine Sperrfrist für die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Ausnahmeregelungen zur erforderlichen Genehmigung des Integrationsbüros bei Entlassung durch den Auftraggeber sind in § 173 SGB IX enthalten. Danach ist die Entlassung eines Schwerbeschädigten innerhalb von sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht zustimmungspflichtig (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Eine fristgerechte und fristgerechte Beendigung durch den Auftraggeber ist ausreichend, auch wenn die Frist danach abläuft.

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind unter Umständen auch Entlassungen von sozialversicherungspflichtigen Personen ( 173 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) und Entlassungen der in 173 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB IIX bezeichneten Arbeitsverhältnisse. BIH Bundessarbeitsgemeinschaft der Integrationssämter und -sorgestellen (ed.): "Protection against dismissal" In:

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