Urheberrecht Deutschland

Copyright Deutschland

Der Urheberrechtsschutz, wie er heute in Deutschland, Frankreich und der Schweiz gilt und teilweise in das EU-Recht übernommen wurde, schützt den Urheber. Daher hatte das ausländische Urheberrecht in Deutschland keine Schutzwirkung. Es wird durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Aber auch in Deutschland ist der Begriff beliebt, weil er modern klingt. Erziehung und Wissen in Deutschland: Redaktionelle Zeitschrift über Entwicklungen in Bildung, Ethik, Philosophie, Forschung, Wissenschaft und Universität die daraus resultierenden Ansprüche gegen Dritte können nur vom Autor selbst geltend gemacht werden.

mw-headline" id="Geschichte">Historie

Unter das Urheberrecht der BRD fällt der Teil der bundesdeutschen Gesetzgebung, der die schöpferischen Errungenschaften - sogenannte Arbeiten - in den Bereichen Dichtung, Forschung und Kultur schützt. Das Urheberrecht schließt auch verwandte Rechte (verwandte Schutzrechte) ein, die gewisse Dienstleistungen schützen, die mehr oder weniger eng mit der Nutzung von Arbeiten verbunden sind.

3 ] Das Urheberrecht ist systematischer Teil des privaten Rechts. Die deutschen Urheberrechtsgesetze sind heute vorwiegend im Urhebergesetz (UrhG) von 1965 wiedergegeben. Darüber hinaus werden auch die Rechtsbeziehungen im Urheberrecht wesentlich durch das Grundgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch beeinflusst. Die weitreichenden Urheberrechtsbestimmungen des Gemeinschaftsrechtes und der internationalen Verträge zum Urheberrecht haben ebenfalls einen großen Einfluß auf das Urheberrecht in Deutschland.

Im deutschen Urheberrecht ist die Rechtsetzung auf der Stufe der EU heute von herausragender Wichtigkeit. Fast ein gutes Jahrzehnt sind seit Anfang der 90er Jahre fast ein gutes Jahrzehnt lang Verordnungen zum Urheberrecht und zu den Leistungsschutzrechten ergangen. 13] Die in der Praxis bedeutendste Direktive sollte die Direktive 2001/29/EG (InfoSoc-Richtlinie) sein, die die Grundrechte der Urheber und der Inhaber einiger damit zusammenhängender Rechte in der gesamten EU harmonisierte.

Im Jahr 2017 wurde im Bereich des Urheberrechtes erstmalig eine Vorschrift über die Ein- und Ausfuhren barrierefreier Kopien von Werken für Sehbehinderte und Lesende erlassen. Gleichzeitig steht das Urheberrecht in einer konstitutionellen Spannung mit dem Allgemeininteresse an der Verwendung von geschützten Produkten. Darüber hinaus fallen urheberrechtlich relevante Rechtsakte häufig auch unter den Schutz der Kommunikationsfreiheit, wie vor allem die Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 11 Abs. 1 S. 2 der Charta der Grundrechte) und die Freiheit der Presse (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte).

22 ] Obwohl die Zweiteilung " Autor " / " Benutzer " oft in der urheberrechtlichen Diskussion zu finden ist, sollte man endlich erkennen, dass auch andere am Verwertungsprozess beteiligte Personen fundamentale Rechtspositionen einnehmen. Selbst wenn ein Kunstwerk kein Schöpfungsniveau und damit nicht unter das Urheberrecht falle, könne in einigen Faellen das Recht auf Fairness gegen einfache Kopien im kommerziellen Sektor durchgesetzt werden.

Hinsichtlich ihrer Schutzwirkung findet die Sondervorschrift des § 69a Abs. 3 UrhG Anwendung. 28] Auch Treffer, die die kleine Medaille nicht übersteigen, können urheberrechtlich geschützt werden. Es wird in Deutschland von einem Einheitsurheberrecht ausgegangen, in dem der ideelle und wirtschaftliche Interessenschutz in engem Zusammenhang stehen (sog. Monotheorie).

Die Urheberrechte sind daher prinzipiell nicht abtretbar. Einzig die Vererbung ist möglich: Nach der expliziten Bestimmung des 28 Abs. 1 Satz 1 Urheberrecht ist erblich. 29 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz hingegen schliesst eine Urheberrechtsübertragung aus, die nicht in Vollstreckung eines Todesurteils oder im Zusammenhang mit einem Erbschaftsstreit zustandekommt.

Erfolgt eine zulässige Übertragung des Urheberrechtes auf einen oder mehrere Nachkommen infolge einer Erbschaft oder im Zuge einer Erbstreitigkeit, stehen ihnen die Rechte des Urhebers als Rechtsnachfolger zu, soweit das Recht keine Beschränkungen vorsieht (§ 30 UrhG). So kann ein alleiniger Erbe wie der Autor über das ererbte Urheberrecht prinzipiell entscheiden.

Bei mehreren Nachkommen ist der Satz des 2038 BGB anwendbar, nach dem die Nachlässe ( "Erbengemeinschaft") den Nachlaß ( "Erbengemeinschaft") verwaltet, es sei denn, es wurde eine Testamentserrichtung anordnet. Ein Verwertungs- oder Verzicht auf das Urheberrecht kann daher nur dann von den Erblassern nach § 2040 BGB mitverfolgt werden, wenn es sich um eine Veräußerung des Vermögensgegenstandes handelt; bei diesbezüglichen Diskrepanzen hat der Erbe, der die Veräußerung des Rechts erstrebt, das Recht, von den anderen Erblassern nach § 2042 Abs. 1 BGB - im Umfang dessen das Urheberrecht dann auf ihn oder einen anderen Miterbe übergehen kann, mit der Konsequenz, dass der Erbe nach 30 UrhG davon profitiert.

Die Gemeinschaftsverwaltung eines Immaterialgüterrechts wird in den meisten Faellen zu groesseren Problemen fuehren, weshalb die Vollstreckung eines Testaments in den meisten Faellen angemessen sein sollte, insbesondere im Erbschaftsrecht. Deshalb befürwortet der Gesetzgeber eine solche Anordnung: 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bestimmt, dass der Verfasser die Wahrnehmung des Urheberrechtes durch Testament einem Willensvollstrecker zuweisen kann. Die Bestimmung des 2210 BGB, die im Übrigen die Vollstreckungsdauer des Testaments auf dreißig Jahre im Erbschaftsrecht begrenzt, gilt hier nicht.

Die deutschen Urheberrechtsgesetze dienen dem Erhalt von literarischen, wissenschaftlichen und kunsthistorischen Arbeiten sowie intellektuellen oder kulturellen Errungenschaften und Beteiligungen in der Kulturindustrie (siehe unten). Das Urhebergesetz gibt dem Inhaber des Urheberrechts das Recht, über die Rechte zur Nutzung seines Werkes uneingeschränkt und exklusiv zu verfügen. Zu diesem Zweck sichert 11 Urheberrecht den Autor in seinen intellektuellen und personellen Bindungen zu.

Zur Berücksichtigung dieser Rechtslage wird dem Autor ein Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrecht eingeräumt. Die Persönlichkeitsrechte des Urhebers sind in den 12 bis 14 des Urheberrechtsgesetzes besonders reglementiert, strahlen aber auch darüber hinaus auf weitere Urheberrechtsnormen aus (z.B. auf die Schadensersatzforderungen der §§ 97 ff.). Daraus folgt, dass der Autor allein dafür verantwortlich ist, ob, wann und wie sein Schaffen publiziert wird.

Dazu gehört nur die Erstveröffentlichung, von der die Rede sein kann, wenn das Kunstwerk der Öffentlichkeit der Adressaten und Interessenten bekannt gemacht wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Recht auf Urheberschaftsanerkennung ( 13 UrhG) bedeutet, dass der Autor entscheiden kann, wie, wann und ob sein Schaffen als Autor zu bezeichnen ist (siehe Urheberrechtsanonymität, auch Pseudonymität).

Ergänzend dazu gilt 107 Urheberrechtsgesetz, nach dem ein Dritter wegen unrichtiger Nennung eines Urhebers mit einer Geldbuße oder Haftstrafe von bis zu 3 Jahren belegt wird. Schliesslich ermöglicht 14 Urheberrecht, Verzerrungen oder andere Beeinträchtigungen seines Werks zu vermeiden (siehe auch Verweis auf die Rechtsprechung).

Ein Nutzungsberechtigter darf das Gesamtwerk, seinen Namen oder seine Autorenbezeichnung nicht verändern, sofern nichts anderes bestimmt ist. Unzulässig sind Veränderungen des Gesamtwerkes und seines Namens, die der Autor nicht nach Treu und Glauben vorenthalten kann. Gemäß 25 Urheberrechtsgesetz kann der Autor vom Eigentümer verlangen, dass er Zugriff auf das Kunstwerk (oder das Duplikat) gewährt, sofern dies für die Anfertigung von weiteren Duplikaten oder Anpassungen des Kunstwerks notwendig ist und keine gegenteiligen legitimen Rechte des Eigentümers bestehen (Zugriffsrecht).

Daraus kann der Autor jedoch keine Verpflichtungen für den Eigentümer ableiten, mit dem Kunstwerk umzugehen. Der Autor des Werks hat das alleinige Nutzungsrecht. 15 des § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine nicht erschöpfende Auflistung der ihm zu diesem Zweck zur Verfuegung gestellten Instrumente.

Daraus folgt, dass sich der Autor an jeder (neuen) Nutzung beteiligen sollte, so dass auch eine veränderte Vermarktung einen Anspruch auf Honorierung für den Autor auslösen kann. Nach § 26 des Urheberrechts (sog. Folgerecht) hat der Autor eines Kunstwerks Anspruch auf eine Entschädigung in Form eines gewissen prozentualen Anteils am Verkaufswert (bis zu einem Maximalbetrag von 12.500), wenn der Kauf durch einen in Deutschland ansässigen Händler oder Kunstauktionär getätigt wird.

Zum Schutz der Belange der Allgemeinheit sind in den 44a bis 63 Urheberrechtsverordnungen vielfältige Beschränkungen des Urheberrechts geregelt. Zum Beispiel ist die urheberrechtliche Stellung befristet und die öffentliche Freiheit tritt unmittelbar nach dem Ende einer gesetzlich festgelegten Zeit ( "70 Jahre nach dem Tode des Urhebers") in Kraft (§ 64 UrhG). Daneben gibt es weitere Beschränkungen für das Nutzungsrecht des Autors oder des exklusiven Lizenznehmers zugunsten der einzelnen Benutzer, der Kulturindustrie und der Öffentlichkeit.

Das Urheberrecht und die Nebenrechte sind im Urheberrecht verankert. Aus diesem Grund können sie in Deutschland nicht dem Urheberrecht zugerechnet werden. Sie sind jedoch im selben Recht standardisiert, und zwar in den §§ 70 bis 95 UrhG. Im deutschen Urheberrecht sind zivil-, straf- und wettbewerbspolitische Instrumente zur Ahndung der unerlaubten Nutzung geschützter Werke vorgesehen.

Erstens könnte das Schaffen des Dritten mit dem des Autors übereinstimmen, wodurch der Schutzumfang deutlich untergraben wird. Bei der zweiten Möglichkeit ist das Design des Dritten nur dem Copyright des Werkes nachempfunden. Die folgenden Rechte können vom Autor oder exklusiven Lizenznehmer geltend gemacht werden: Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1, S. 1, S. 1, S. 1, S. a. F., S. 3.

Um weitere Verletzungen von Schutzgebieten zu verhindern, wird ein Schadenersatzanspruch gemäß 97 Abs. 1 Satz 1, Satz 1, Satz 2 und Satz 2 geltend gemacht. Um Vermögensschäden zu ersetzen (der Anspruchsberechtigte kann aus unterschiedlichen Methoden die für ihn günstigste Berechnungsmethode gegen den Rechtsverletzer auswählen; in der Praxis wird in der Regel das Verfahren der sogenannten Lizenzvergleichung angewendet), einen Ersatzanspruch für immaterielle Sachschäden nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

97 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 UrhG, Vernichtungsansprüche nach 98 Abs. 1 Satz 1 oder 69f Abs. 1 Satz 1 UrhG sowie Ansprüche auf Herausgabe des Verletzungsgegenstands nach 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Im Übrigen besteht ein Recht auf Vernichtung/Übertragung der Vervielfältigungsgeräte nach 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und ein Auskunftsrecht nach 101a Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 UrhG, ein Recht auf Bekanntmachung des Urteilsspruchs nach 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur etwaigen Abschreckung, ein Recht auf Vorlage nach 101a Abs. 1 Nr. 1. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (UrhG).

Unbefugte Nutzung der nach § 106 Urheberrechtsgesetz geschützter Werke (Bußgeld - Freiheitsentzug ), unberechtigte Anbringung eines Urhebernamens nach 107 Urheberrechtsgesetz (Bußgeld - Freiheitsentzug) und unberechtigte Einmischung in die für die Wahrnehmung der Rechte nach 108b Urheberrechtsgesetz erforderlichen technischen Schutzmassnahmen und Auskünfte ( "Bußgeld - Freiheitsentzug"), wie etwa die Entfernung des Nachahmungsrechts.

Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die das Urheberrecht als nicht schutzwürdig betrachtet, ist prinzipiell kostenlos. Im Urheberrecht gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Sonderregelungen, um die Abwicklung im alltäglichen (legalen) Straßenverkehr zu garantieren. Diese sind in den 28 bis 44 und 69a bis 69g Umsatzsteuergesetz genormt, andernfalls können die allgemeinen Bestimmungen des BGB herangezogen werden.

Weil der Autor in den meisten FÃ?llen nicht in der Lage, das Werk selbst zu verwerten, kann er einer anderen Person ein Nutzungsrecht erteilen, Â 29 Abs. 1 UrhG. Das Urheberrecht: Paul W. Hertin. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56604-2. Tobias Lettl: Copyright. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71806-9 Peter Lutz: Grundriß des Rechts.

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Diejenigen, die die Privilegienphase als eine frühe Phase des Urheberrechtes betrachten, werden hier natürlich eine andere Einteilung vorziehen. Zum " Historikererstreit " (Schack) der 1960er und 1970er Jahre, Einführung von Elmar Wadle, Vor- oder Frühgeschichte des Copyrights? Über die Vergünstigungen gegen Nachdrucke, in: Arch. für Urheber-, Film-, Funk- und Theatrecht ( "UFITA"), Bd. 106, 1987, S. 95-107, namentlich S. 95-97. Dölemeyer, Urheber- und Verlagrecht, 1986, op. cit.

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Einleitung: Die rechtliche und politische Bedeutsamkeit des Urhebervertragsrechts, in: Friedrich-Karl Beier (Hrsg.), Urhebervertragsrecht: Feststgabe für Gerhard Schricker zum sechzigsten Lebensjahr, Beck, München 1995, ISBN 3-406-39690-9, S. 1-50, hier S. 7-9. Auflage 2015, 1 Rn. 1; Rn. 1; Rehbinder/Peukert, Copyright, Ausgabe 1, Ausgabe 1, Rn. 1, Rn. 16, ? Rebinder/Peukert, Copyright, Ausgabe 1, Rn. 1, Rn. 1, Rn. 11, ? Die Angaben sind Kat.

Die WIPO-Verträge treten in Kraft nach WIPO, WCT Nr. 76 (Beitritte oder Ratifikationen durch die Europäische Union und einige ihrer Mitgliedstaaten), Stand: 15. Mai 2018. Siehe die Liste bei Kat.

Rn. 56 Walter in Mestmäcker/Schulze, Copyright, Stand: 55. AL 2011, vor §§ 120 ff. Rn. 13, 17 Compilation in Rn. 13, 17 Rn. 13, 17 Compilation in Rn. 13, 17 Copyright and copyright contract law, 8th edition 2017, marginal 139 Rn. 139 Rn. 31, 229 (240 f.) - Textbook privilege; see also Bryde in von Münch/Kunig, Gründgesetz, Vol. 1, 6th edition 2012, Article 14 Rn. 66 Detailed: Volker M. Jänich, Geistiges Eigentum- eine Komplementär erscheinung zum Sacheigentum?

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Feststschrift 50 Jahre Copyrightrechtsgesetz (UrhG), Beck, Munich 2015, ISBN 978-3-406-68519-4, p. 55-77, here p. 61. Andreas Paulus, Copyright and Constitution, in: Thomas Dreier and Reto M. Hilty (ed.), Vom Magnettonband zu Soziale Medien: Feststschrift 50 Jahre Copyrightrechtsgesetz (UrhG), Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68519-4, p. 55-77, here p. 61; detailed, also on the question of the type of competition for standards: Frank Fechner, Geistiges Eigentum and Verfassung: Schöpferische Leistungen under dem Schutz des Grundgesetz, Mohr Siebeck, Tübingen 1999, ISBN 3-16-146991-7, p. 61.

256-283; insbesondere zum Schutze des Autors durch die Freiheit der Kunst: Katja Dahm, Der Schutz des Urheberers durch die Kunstfreiheit, Mohr Siebeck, Tübingen 2012, ISBN 978-3-16-152200-0. ? VerfGE 142, 74 - Sampling, Rn. 115 ff.; 129, 78 (103) - Le Corbusier Möbel; Andreas Paulus, Copyright und Satzung, in: Thomas Dreier und Reto M. Hilty (Hg.), Vom Magnettonband zu Soziale Medien:

Feststschrift 50 Jahre Copyrightrechtsgesetz (UrhG), Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68519-4, S. 55-77, hier S. 58. ? VerfGE 142, 74 - Probenahme, Randnr. 122. ? VerfGE 58, 300 (334) - Nassauswahl. Siehe Wendt in Sachs, GG, Ausgabe Nr. 2014, Artikel 14 Randnr. 54, und ? Wendt in Sachs, GG, Ausgabe Nr. 2014, Artikel 14 Randnr. 72, und ? Illustrativ: BGH, Dekret vom 11. Juli 2017, I ZR 139/15 = GRUR 2017, 901 - Afghanistan Papers.

Andreas Paulus, Copyright und Satzung, in: Thomas Dreier und Reto M. Hilty (Hrsg.), Vom Magnettonband zu Soziale Medien: Feststschrift 50 Jahre Copyrightgesetz (UrhG), Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68519-4, S. 55-77, hier S. 65. - ? VerfGE 142, 74 - Sampling, Rn. 86; auch VerfG, Beschluss vom 29. 6. 2000, 1 BvR 825/98 = NJW 2001, 598, 599 - Germania III. ? abcdefg Peter Lutz: Lageplan des Urheberrechts.

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Eingegangen ist der Artikel am Freitag, den 28. Mai 2011. ? Haimo Schack: Urheberrecht und Urheberrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-148595-5, Rn. 752-791a. ? a. c. H. Schack: Urheberrecht und Urheberrecht. Mohr Siebeck Verlagshaus, Tübingen 2007, ISBN 3-16-148595-5, Rn. 1142-1152. Peter Lutz: Grundriß des Copyrights.

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