Abmahnung 626 Bgb

Vorsicht 626 Bgb

ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Kündigung sein kann. c) Vorsicht, aa) Notwendigkeit der Abmahnung. zur 14-tägigen Frist des § 626 BGB in etwa analog zum Arbeitsverhältnis. Die Kündigung ist immer der letzte Ausweg;

eine Verwarnung oder Übertragung hat Vorrang. ein Grund für die sofortige Kündigung ohne Vorwarnung angegeben wird.

Thüsing, von Steinau-Steinrück, Heise und anderen. BGB 626 F.... 4.2.3 Vorsicht bei der Arbeit mit Ihrem Büro Premium- oder Privatkundenkonto | Mitarbeiter

Das Ergebnis des ultima ratio-Prinzips ist, dass einer ausserordentlichen (wie auch einer ordentlichen) Beendigung in der Regel eine Abmahnung vorausgehen muss, um dem Mitunterzeichner die Möglichkeit zu bieten, die Beeinträchtigung des Anstellungsverhältnisses zu beheben, vor allem sein schlechtes Benehmen zu abändern. Eine Verwarnung ist daher immer dann erforderlich, wenn der Unterzeichner vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass sein Handeln nicht gegen den Vertrag verstößt oder wenigstens nicht als wesentliches, den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bedrohendes Verhalten anzusehen war (BAG, Entscheidung vom 7.7. 2005, 2 AZR 581/04[1]).

Eine Abmahnung ist bei besonders schweren Zuwiderhandlungen nicht erforderlich, da in diesen FÃ?llen in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass das vertragswidrige Verhalten zu einer dauernden Zerstörung des fÃ?r ein ArbeitsverhÃ?ltnis notwendigen Vertrauens gefÃ?hrt hat (BAG, Entschied vom 10.2.1999, 2 ABR 31/98[3]). Auch bei Kündigungen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden diese Prinzipien grundsätzlich Anwendung, werden dort aber weniger häufig angewendet (BAG, Urteile vom 17.1.2002, 2 AZR 494/00[4]).

Im Falle einer Weigerung des Arbeitgebers, die zulässige Höchstarbeitszeit zu erfüllen, hat das BAG auf eine Abmahnung vor einer ausserordentlichen Entlassung durch den Arbeitnehmer verzichtet (BAG, Entscheid vom 28. Oktober 1971, 2 AZR 15/71[5]). Im Falle einer Beendigung durch den Auftraggeber ist eine Abmahnung sowohl bei Unterbrechungen im Dienstleistungsbereich als auch bei Unterbrechungen des Unternehmensfriedens zu berücksichtigen.

Sie ist nur im Falle einer ausserordentlichen Entlassung aus betrieblichen Gründen von Anfang an überflüssig. Das BAG hat eine Vorwarnung für Störfälle in der Vertrauenszone bisher nicht für notwendig erachtet, hat diese Unterscheidung nach Störzonen aber nun aufgehoben (BAG, Beurteilung vom 4.6. 1997, 2 AZR 526/96[6]). Daher ist auch bei einer Störung im Bereich des Vertrauens eine Abmahnung notwendig, wenn es um das steuerpflichtige Handeln des Mitarbeiters geht und die Wiederherstellung des Vertrauens zu erwarten ist (BAG, Entscheidung vom 10.2. 1999, 2 ABR 31/98[7]).

314 Abs. 2 S. 1 BGB widerspricht dem nicht; die Tatsache, dass eine Abmahnung bei Pflichtverletzung vor Beendigung erforderlich ist, muss nicht unbedingt bedeuten, dass sie im Falle einer Beendigung aus einem anderen Grunde unnötig ist. Bei geringfügigen Verstößen oder wenn diese schon lange zurückliegen, kann eine neue Abmahnung erforderlich sein.

9 ] Auf der anderen Seite kann eine große Anzahl von Warnungen zum Verlust der Warnungsfunktion führen, wenn der Geschäftspartner bei der nächstfolgenden Pflichtverletzung nicht mehr mit einer Kündigungsdrohung gerechnet werden muss. Daher ist es empfehlenswert, die Warnungen zu verstärken. Falls der Kündigungsberechtigter aus irgendeinem Grunde auf das Kündigungsrecht verzichten will - z.B. weil der Mitarbeiter nur für den Geschäftsverlauf unerlässlich ist - und statt dessen eine neue Abmahnung ausspricht, sollte er dies klären und sich das Recht zur Abmahnung beim nächstfolgenden Verstoss ausdrücken.

Warnungen sollten immer zu Nachweiszwecken geschrieben und in die Mitarbeiterakte aufgenommen werden. Es empfiehlt sich auch, für jeden Fall der Verletzung von vertraglichen Arbeitsverpflichtungen ein separates Mahnschreiben zu erstellen. Ergibt sich ein Verdacht als unberechtigt oder nicht ausreichend greifbar, muss die ganze Abmahnung aus der Akte entfernt werden. Es ist zu differenzieren, ob eine Abmahnung eine hinreichende Abmahnung für den Mitarbeiter ist und damit eine Entlassung im Falle einer Wiederholung rechtfertigt, von der Fragestellung, ob eine Abmahnung aus der Belegschaftsakte entfernt werden soll.

Im Kündigungsschutz verlangen die Mitarbeiter oft auch, dass eine Abmahnung (mit der der Dienstgeber die Entlassung begründet) aus der Akte entfernt wird. Andererseits kann eine Warnung eine ausreichende Warnungsfunktion haben und trotzdem aus der Personendatei entfernt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn eine zusätzliche Warnung für das weitere Vorgehen des Mitarbeiters ausgegeben wurde und die Warnung....

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