Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Schriftliche Abmahnung Mieter
Abmahnung MieterRichtige Abmahnung der Mieter/ 3.2 Schriftliche Abmahnung bzw. Schriftform - AdministratorPractice/ Immobilie
Die Abmahnung wird in der praktischen Anwendung in der Regel in schriftlicher Form per Post oder in schriftlicher Form per Fax oder E-Mail erteilt. In all diesen Faellen ist es entscheidend, dass der Mieter im (Räumungs-)Verfahren nachweisen kann, dass auch der Mieter die Abmahnung erhalten hat. Die Mieterinnen und Mieter bemühen sich, mit einfallsreichen Kniffen den Zugriff auf Warnungen zu verhindern oder in (Räumungs-)Prozessen zu verweigern.
Die Vermieterin oder der Hausverwalter muss daher sicherstellen, dass es ihnen gelingen wird, nachzuweisen, dass der Mieter die Abmahnung erhalten hat. Wird das Mahnschreiben vom Hauswirt oder Administrator persönlich abgegeben, müssen die Zeugenaussagen vorgelegt werden. Macht der Mieter im Streitfall geltend, dass er die Abmahnung dem Mieter ausgehändigt hat und der Mieter die Überlassung verweigert, droht ein akuter Verfahrensverlust.
Wie geht es bei einer privaten Überreichung des Mahnschreibens weiter? Die Vermieterin oder ihr Hausmeister wird für einen Trauzeugen Sorge tragen. Dies kann ein anderer Mieter, ein Angestellter des Eigentümers oder Geschäftsführers oder ein anderer Dritter sein. Die Vermieterin oder der Mieter wird ein Anschreiben erstellen, in dem der Trauzeuge die Aushändigung der Abmahnung an den Mieter nachweist.
Der Zeugenaussage ist eine Abschrift des Mahnschreibens beizufügen. Hausherr oder Administrator und Zeugin überreichen dem Mieter die Abmahnung. Der Hausherr oder Geschäftsführer lässt den Zeitzeugen die fertige Bescheinigung unterschreiben. Sie stellen auch sicher, dass der Trauzeuge auf der Abschrift des Mahnschreibens die Übergabe an den Mieter nachweist.
Die Abmahnung kann natürlich auch per Kurier verschickt werden. Andere Bewohner, Angestellte des Eigentümers oder Administrators oder andere Dritte können als Kuriere betrachtet werden. Für die Weiterleitung der Warnung durch Kuriere sind gesonderte Unterlagen vorzulegen. Der Überbringer des Mahnschreibens mit konkretem Wortlaut erklärt zunächst einmal in schriftlicher Form, dass er das Mahnschreiben erhalten hat und angewiesen wurde, es dem Mieter auszuhändigen oder zu überreichen.
Der Kurier hält nach der Übergabe fest, wann und wie die Warnung an den Mieter gesendet wurde. Zudem werden immer wieder auch solche Situationen öffentlich, in denen faul arbeitende Postbeamte Briefe in ihren Kellern einlagern. Bei der Anmeldung eines Widerspruchs kann nachgewiesen werden, dass die Warnung in die Mailbox des Pächters gestellt wurde.
Es kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass er über die Warnung informiert wurde. Dass aber nur, wenn der Mieter wirklich die Türe aufmacht, so der Briefträger bimmelt. Findet der Postbote den Mieter nicht, legt er einen Abholbeleg in den Postkasten des Mietvertrags. Unsicher ist, ob der Mieter das Mahnschreiben innerhalb der Aufbewahrungsfrist einholt.
Kommt der Postbote nicht beim Mieter an, gelten die Liefer- und Anmeldebedingungen sinngemäß. Auch das Versenden eines Warnschreibens per Fax kann eine Gefahr darstellen. Wichtig ist, dass der Mieter auch auf die Warnung aufmerksam wird, d.h. er muss das Fax auch drucken können.
Geniale Mieter werden sich immer einen Fehler am Telefaxgerät zum Zeitpunkt der Warnung ausdenken. Weil der Geschäftsführer immer die ursprüngliche Handlungsvollmacht des Eigentümers der Verwarnung zur Sicherung beilegen sollte, schließt die Verwarnung bereits per Fax aus. Die Warnung kann als formlos deklariert werden. Allerdings muss das Vollmachtsformular - mit der Unterschrift des Verpächters - im Originalton eingereicht werden.
Bei der Faxübermittlung fehlen diese Angaben. Die Versendung einer Warnung per E-Mail erweist sich auch bei schwerwiegenden, d.h. streitigen Auseinandersetzungen als unbedenklich. Auch wenn eine Lektürebestätigung an den Hausherrn oder Manager geschickt wird, ist es noch nicht möglich nachzuweisen, dass der Mieter die Warnung erhalten hat.