Culpa in Contrahendo Voraussetzungen

Die Culpa in Contrahendo Anforderungen

Anforderungen von culpa in contrahendo. für die Qualifikation der vorvertraglichen Haftung, culpa in contrahendo (c.i.c.).

Die Bedeutung des Rechtsinstituts der Schuld in contrahendo. Die Grundideen für culpa in contrahendo und seine Geschichte. Die "alten Anforderungen" finden Sie hier!

CIC: Verantwortlichkeit für Verschulden bei Vertragsabschluss

Der Gesetzgeber reguliert das Schuldrecht in contrahendo (c.i.c. / CIC) im Allgemeinen nicht, obwohl Gerichtsbarkeit und Doktrin es als eigenständige (deliktische) Haftung anerkennt ( BGE 134 III 390, 130 III 345, 121 III 350). Positive gesetzliche Vorschriften zum CIC: OR 21, 26, 27, 31 III, 36 II, 39 und BGB 411 II " Culpa in contrahendo " (lat.) bedeuten Fehler in den Tarifverhandlungen.

In erster Linie ist die vertragliche Haftpflicht im Zuge von Auftragsverhandlungen enthalten. Die Verhandlungspartner haben bestimmte Sorgfalts- und Klärungspflichten im Verlauf der Vertragsverhandlung, ungeachtet eines späten Vertragsabschlusses. Wenn eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung, bei der Vertragsverhandlung nach Treu und Glauben zu handeln, nicht nachkommt und diese z.B. gegenüber der anderen Vertragspartei verheimlicht eine für den Vertragsschluss wesentliche Voraussetzung ist, kann dies möglicherweise zu einer Haftungsverpflichtung seitens der CIC werden.

Es ist gleichgültig, ob ein Auftrag später abgeschlossen wurde oder nicht. schuldhaftes Verhalten von contrahendo auf Schadensersatz setzen im Wesentlichen eine Verletzung der Pflicht, einen angemessen ursächlichen Schadensersatz sowie ein Verschulden des Verletzers voraus. Der Haftungsausschluss von CIC ist schwierig zu erfassen und in der Realität kaum umsetzbar.

Das Verschulden von contrahendo hat in den nachfolgenden FÃ?llen (nicht abschlieÃ?end) seine Schadensersatzpflicht bestÃ?tigt: Die FÃ?hrung von Verhandlungen ohne ernsthafte Abschlussbereitschaft (BGE 77 II 135) kann ein Haftungsgrund sein. Auch kann eine Verbindlichkeit von c.i.c. auftreten, wenn jemand weiter verhandelt und den Vertragspartner in seinem Vertrauensbeweis in einen eventuellen Vertragsschluss ermutigt, obwohl er sich bereits jetzt davon überzeugt hat, dass er einen solchen nicht abschließen will.

Die Verpflichtung von c.i.c. kann auch unter gewissen Voraussetzungen erfüllt werden, obwohl ein entsprechender Auftrag abgeschlossen wurde (Ausnahme vom CIC vorvertraglich). Das ist der Fall, wenn ein Auftrag für eine Vertragspartei schädlich ist, weil die andere Vertragspartei ihren Auskunfts- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. Zum anderen kann eine Haftpflicht auch dann entstehen, wenn eine Vertragspartei trotz Wissen (oder schuldhafte Unkenntnis) der Unwirksamkeit, z.B. wegen mangelnder Form oder mangelnder Eignung (OR 20 I), einen Auftrag abschließt.

Jedoch wird eine diesbezügliche Verantwortung nur dann übernommen, wenn eine Verpflichtung zur Information vorliegt. Wenn die Haftungsvoraussetzungen von c.i.c. gegeben sind, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch. Ein negativer Vertragszins ist bei zu vertretendem Verschulden in contrahendo zu ersetzen: Dem Geschädigten wird die gleiche Position eingeräumt, als ob keine vertraglichen Verhandlungen stattgefunden hätten.

Besteht bei Vertragsabschluss ein CIC, so kann wegen der mangelhaften oder fehlenden Klärungspflicht Schadensersatz verlangt werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass CIC-Fälle regelmäßig fehlschlagen, weil die verletzte Anzeigepflicht der Gegenpartei oder deren untreue Begründung kaum nachgewiesen werden kann. Verjährung nach der Verjährung gemäß OR 60 (BGE 121 III 350; Deliktsrecht).

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