Voraussetzungen für Schadensersatz

Bedingungen für die Entschädigung

Die Voraussetzungen sind Schaden, Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Grundvoraussetzung für die Haftung ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Schäden" nur dann, wenn gleichzeitig die Anforderungen von Art. Die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln. Das muss den Schaden verursacht haben.

Die Erfordernisse der Schadensersatzforderung

Die Geltendmachung von Schadensersatz wird in der Regel davon ausgegangen, dass jemand eine vertragswidrige oder gesetzeswidrige Tat begangen hat, die einer anderen Person Schaden zugefügt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat jeder Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Schadensersatz auch im Einzelfall entstehen, wenn z.B. der Unterhaltspflichtige entweder eine vertragliche Gewährleistung für ein Ereignis oder ein gesetzliches Risikoereignis übernimmt (z.B. auf Kosten des Eigentümers eines Kraftfahrzeuges für einen Schaden, der von einem anderen als dem Fahrzeugführer verschuldet wurde; § 7 StVG).

Dabei wird zwischen einem Schadensersatzanspruch in der Sache und einem Schadensersatzanspruch in der Summe differenziert. Die grundsätzliche Fragestellung eines Schadensersatzanspruchs ist, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch vorliegt. Im Kartellrecht genügt es, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Wesen nach angenommen wird, dass eine bestimmte, in der Regel niedrige Eintrittswahrscheinlichkeit vorlag.

Im Falle eines Schadensersatzanspruchs ergibt sich die weiterreichende Fragestellung nach der zu ersetzenden Schadenshöhe. Zur Klärung dieser Fragestellung hat der Kreditgeber in der Regel ein wettbewerbsrechtliches Recht auf Auskünfte des Schuldners zur Klärung von Reichweite und Tragweite von wettbewerbswidrigem Verhalten.

Wettbewerbswidriges Verhalten kann den Zuwiderhandelnden zum Schadensersatz zwingen. Bei einem unlauteren Handelsgesetz ergeben sich die Diskussionen über die Einzelverbote nach §§ 3-7 UWG. Die Unterlassungsklage ( "Unterlassungsklage") ist zwar kein Fehler, d.h. auch wenn der Gewerbetreibende nicht einmal wußte, daß er etwas Unerlaubtes getan hat, der Schadensersatzanspruch geht aber auch von einem Fehler im Kartellrecht aus.

Die Unternehmerin hätte wissen müssen, dass das, was sie tat, untersagt war. Aber auch eine leichte Nachlässigkeit ist ausreichend. Dies ist in der Regel bereits der Fall, wenn der Gründer sich nicht von einem Rechtsexperten beraten lässt. Mehr dazu im Abschnitt über Fehler.

Deliktsrecht

Im Schadenersatzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Verletzter von einer anderen Partei Ersatz für den ihm entstandenen Sachschaden erhält. In der täglichen Gerichtsarbeit kommt dem Schadensrecht eine große Bedeutung zu - unter anderem im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen, vorsätzlicher Körperverletzung, fehlerhafter medizinischer Behandlung, mangelhafter Leistung von Vertragsparteien. Das Deliktsrecht dient vor allem dazu, den Verletzten für den erlittenen Verlust zu entschädigen.

Auch die Drohung mit Schadensersatz soll vorbeugend sein, d.h. zur Vermeidung von Schäden durch behutsames Agieren. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Merkmale des Österreichischen Deliktsrechts, speziell die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ob ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist, kann in der Realität zu komplizierten Rechtsstreitigkeiten werden.

Wenn Sie spezielle Anfragen haben, kontaktieren Sie einen Anwalt oder nutzen Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Beratung am Gerichtstag für erste Informationen. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor Gerichten ist darauf hinzuweisen, dass eine unbedingte Rechtsanwaltspflicht mit einem Streitwert von mehr als 5000 Euro vorliegt, d.h. Sie müssen sich durch einen Anwalt vor Ort vertreten lassen. 2.

  • Sachschäden - z.B. ein beschädigtes Fahrzeug bei einem Autounfall - können aber auch "immaterieller", d.h. nicht materieller Art sein und eine direkte Auswirkung auf eine betroffene Person haben. - Der Schadensersatzanspruch kann sich entweder aus einem Auftrag oder aus einer Straftat erwachsen.

Im Falle der unerlaubten Handlung hat der Verletzte das Fehlverhalten des Geschädigten nachzuweisen ( 1296 ABGB); im Falle der vertraglichen Haftpflicht hat derjenige, der den Vertragsbruch begangen hat, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 1298 ABGB). - Um von jemand anderem Schadensersatz einfordern zu können, ist es prinzipiell notwendig, dass er den entstandenen Sachschaden verursachte und dass er unrechtmäßig und strafbar war.

  • Neben dem entstandenen Schadensereignis gibt es noch drei weitere Fragestellungen, die vom Richter in einem Verfahren geprüft werden müssen: Kausalitätsfrage: Wurde der entstandene Sachschaden vom Geschädigten oder von ihm zuordenbar? Wenn die Beschädigung schuldig war. - Allgemeines Entschädigungsrecht ist vor allem in den 1293 bis 1341 ABGB verankert, daneben gibt es eine Vielzahl von Gesetzen mit besonderen Bestimmungen zur Haftpflicht und Entschädigung: z.B. im EKHG, im PHG (Produkthaftungsgesetz), im DHG (Mitarbeiterhaftungsgesetz), im AHG (Amtshaftungsgesetz) und anderen.
  • Schäden sind Nachteile für Vermögenswerte, Rechte und Personen (§ 1293 ABGB). Schäden können daher Vermögensschäden oder Personenschäden sein; sie können sich aus einem vertraglichen Verhältnis oder einer Straftat ergeben. - Bei Vermögensschäden wird unterschieden zwischen positivem Verlust, bei dem bestehende Vermögenswerte reduziert oder vernichtet werden, und entgangenem Gewinn.
  • Nicht jeder Schaden lässt sich in barer Münze messen. Zu den finanziellen Verlusten kommen immaterielle Verluste (z.B. der Schmerz bei Personenschäden). Im Falle von Schadensersatz wegen Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung (Nichterfüllungsschaden) ist die Bedingung zu stellen, die im Vermögensgegenstand des Zahlungsempfängers bei ordnungsgemäßer Leistung bestehen würde. Ein typischer Vertrauensschaden sind unbrauchbare Ausgaben für die Erstellung oder Ausführung eines noch nicht abgeschlossenen Vertrags, wie z.B. die Ausgaben für die Erstellung des Vertrags, aber auch die Beeinträchtigungen durch das Nichtzustandekommen anderer Verträge.
  • Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Schadensersatz gegenüber einer natürlichen oder juristischen Personen (Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, s. u.) ist, dass diese den entstandenen Sachschaden erlitten haben. - Eine Verhaltensweise ist ursächlich für einen Sachschaden, wenn der Sachschaden ohne das Auftreten des Sachschadens nicht vorlag. Im Falle einer Positivmaßnahme muss geprüft werden, ob der entstandene Sachschaden wegfällt, wenn diese Maßnahme nicht ergriffen wird.

Im Falle eines Schadens durch Unterlassung ist zu überprüfen, ob der entstandene Sachschaden auch dann entstanden wäre, wenn man über das obligatorische Handeln nachdenkt. - Unter Schuld verstehen wir die eigene Schuld an illegalem Handeln. Schuldig handeln, der ein Benehmen vorgibt, das er hätte verhindern sollen und auch hätten können. Man unterscheidet zwischen Absicht und Nachlässigkeit.

Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die zu zahlende Schadenshöhe von Bedeutung. Im Falle einer leichten fahrlässigen Pflichtverletzung ist nur der entstandene Sachschaden (positiver Schaden) zu erstatten. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist vollständige Befriedigung zu zahlen. - Minderjährige (Kinder unter 14 Jahren) und Behinderte (insbesondere aufgrund psychischer Erkrankungen) können nicht beschuldigt werden und sind in der Regel nicht für den von ihnen angerichteten Sachschaden haftbar, da davon ausgegangen wird, dass ihnen die erforderliche Kenntnis und somit kein Fehler unterlaufen ist.

Die Aufsicht kann jedoch haften, wenn der entstandene Sachschaden auf das Fehlen der erforderlichen Sorgfalt zurückgeht. Die Haftung für Eigenkapital liegt vor, wenn der an sich unfähige Straftäter trotzdem ein schuldhaftes Verhalten zeigt und das Geschädigte seine Ware aus Rücksichtnahme auf den Verursacher nicht verteidigt hat und der Verursacher den entstandenen Sachschaden nach seinen Möglichkeiten besser ertragen kann.

  • Für Schäden, die durch fehlerhafte Gebäude, Straßen und für den Tierhalter entstehen, bestehen spezielle Haftungsanforderungen mit unterschiedlichem Verschulden (siehe Eintragungen im Rechtslexikon). - Eine weitere Bedingung für die Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ist die Illegalität: Ein Handeln ist illegal, wenn es gegen Vorschriften oder Verboten der Justiz oder gegen die gute Sitte verstösst.

Bei vertragswidrigem Handeln ist die vertragliche Verantwortung ausgeschlossen (§ 1295 ABGB). - Die deliktische Verantwortlichkeit ist nicht auf strafbare Handlungen begrenzt, sondern schließt auch Verletzungen allgemeiner Pflichten ein. Gefährdungen und Verletzungen der absoluten Rechte - einschließlich des Lebens, der Gesundheit, des Rechts auf Freizügigkeit und des Eigentums - sind ein Indiz für unerlaubtes Handeln, das die Schadenshaftung auslöst.

  • Illegale Handlungen können in Einzelfällen aus rechtlichen Gründen zulässig sein: Der Notstand ist nur begründet, wenn der aus der Straftat resultierende Nachteil nicht über den beabsichtigten Betrag hinausgeht und von einer Person, die in der Stellung des Straftäters mit gesetzlich abgesicherten Wertvorstellungen verbunden ist, kein anderes Handeln erwartet werden kann (§ 1306 a ABGB).

Dementsprechend kann nur für solche Schadensfälle gehaftet werden, die die verletzte Vorschrift entsprechend ihrem Schutzziel vermeiden wollte. Zum Beispiel ist das Führen ohne Fahrerlaubnis illegal, aber wenn der Verkehrsunfall dann durch einen Felssturz ausgelöst wird, ist der Sachschaden nicht der Schutzziel der verletzte Standard - der Autofahrer ohne Fahrerlaubnis ist nicht haftbar. - Gemäß 1323 BGB räumt das Entschädigungsgesetz der Sachleistung den Vorzug ein, d.h. der Verletzte ist so zu behandeln, wie er es ohne das Schadenereignis wäre (Rückübertragung in den Vorgängerstaat).

  • 1323 ABGB differenziert zwischen tatsächlicher Entschädigung und voller Zufriedenheit. Im Falle einer tatsächlichen Entschädigung wird nur der entstandene Verlust (positiver Schaden) erstattet. - Bei leichter Fahrlässigkeit ist nur der Marktwert (Wiederbeschaffungswert) zu vergüten (objektive Schadensberechnung) und nicht der Gegenstandswert.

Besteht der Schaden dagegen im Eintritt eines Aufwands oder einer Haftung, so ist der Schaden des konkreten Schädigers zu erstatten. Daher muss der Verletzte unter Beachtung seines gesamten Vermögens so gestellt werden, wie er es ohne das Schadenereignis wäre (subjektive oder handfeste Schadensberechnung). Der tatsächliche Betrag der Vergütung wird nach der Differenzenmethode berechnet.

Es wird die Unterschiedsbeträge zwischen den Vermögenswerten des Verletzten, wie sie jetzt sind und wie sie ohne das Schadenereignis wären, errechnet. - Wurde der entstandene Sachschaden in besonders qualifizierter Absicht, d.h. durch eine Straftat, aus Willkür oder Häme verursacht, ist der Betrag der Sonderpräferenz zu ersetzen (Zuneigungszinsen, vgl. § 1331 ABGB).

Die emotionale Beziehung des Verletzten zur Sache (z.B. zu älteren Familienfotos) ist von besonderem Interesse. - Hat der Geschädigte auch im Schadensfall ein verschuldetes Verhalten, so hat er den entstandenen Sachschaden anteilig zu übernehmen (§ 1304 ABGB). Im Falle eines gleichwertigen Verschuldens oder wenn die Proportionen nicht bestimmt werden können, müssen der Geschädigte und der Geschädigte den entstandenen Verlust zu je einem Drittel aufbringen.

Ist der Geschädigte eines besonders schweren (eindeutig überwiegenden) Verschuldens schuldig, wird ein geringes schuldhaftes Eingreifen des Geschädigten nicht berücksichtigt. - Es gibt gewisse Ausnahmeregelungen von dem Prinzip, dass jeder nur für sein eigenes Handeln verantwortlich ist und nicht für das, was andere tun: Anders als bei Verrichtungsgehilfen kommt daher bei Verrichtungsgehilfen kein vertragliches Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Auftraggeber zustande.

  • Gegenüber Verrichtungsgehilfen ist die Haftbarkeit des Auftraggebers bei Verrichtungsgehilfen begrenzt. Der Auftraggeber muss laut des Gesetzes einen Assistenten einsetzen, der für die jeweilige Aufgabe überhaupt nicht in Frage kommt (unfähig) oder der Auftragnehmer weiss, dass der Assistent eine Gefahrenstelle ist. - Verursachen mehrere Menschen einen gemeinsamen und vorsätzlichen Sachschaden, so sind sie gesamtschuldnerisch haftbar ( 1302 ABGB), d.h. der Verletzte kann von jedem der Verursacher die volle Höhe des Schadens einfordern.

Wer das Geschädigte für alle Schäden entschädigt hat, kann sich an die Komplizen wenden. - Haben die Geschädigten nicht gemeinsam und absichtlich, sondern einzeln oder nur grob fahrlässig gehandelt, haften sie, sofern die Aktien bestimmbar sind, nur für den von ihnen entstandenen Schaden. 2. Sind die Aktien unbestimmbar, ist jeder Straftäter wieder für das Ganze haftbar.

Die Person, die den Verletzten entschädigt hat, kann die andere Partei in Anspruch genommen werden. - Schadensersatzansprüche nach dem ABGB müssen innerhalb von drei Jahren nach Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers vor Gericht gestellt werden, ansonsten werden sie verjährt ( 1489 ABGB, in anderen Gesetzen teilweise auch kürzer, z.B. arbeitsrechtliche Kündigungsentschädigung).

Der 3-Jahreszeitraum läuft also erst ab, wenn der Verletzte von dem entstandenen und dem Geschädigten weiß. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach Eintritt des Schadens. - Im Falle künftiger, aber noch nicht ausdrücklich vorhersehbarer Schadensfälle kann die Verjährungsfrist durch eine Feststellung gehemmt werden (§ 228 ZPO). Der Anspruch in einem solchen Falle besteht dann darin, dass der Verletzer für die Auswirkungen des bisher bekannt gewordenen Schadens und darüber hinaus für alle weiteren mit dem Schadenereignis in der Zukunft verbundenen Konsequenzen verantwortlich ist.

  • Bei fehlerhaften Dienstleistungen (z.B. durch einen Fachmann, s. u.) stellen sich viele die Frage, ob sie Schadensersatz oder Garantie beanspruchen oder diese Bedingungen überhaupt gleichbedeutend verwenden sollen. Der wesentliche Unterscheid zwischen Schadensersatz und Garantie besteht darin, dass der Schadensersatz ein Fehler voraussetzt, während die Garantie nicht vom Fehler abhängig ist. - Wurde eine Dienstleistung fehlerhaft ausgeführt (z.B. durch einen Handwerker) und liegt ein Fehler des Unternehmers vor, kann auch Schadensersatz statt der Garantie gefordert werden.

Der Verkäufer hat zu beweisen, dass er den Sachmangel nicht zu vertreten hat, wenn die Ursache von ihm zu vertreten ist (Beweislastumkehr § 1298 ABGB). - Bei Handwerksbetrieben wird das für die Arbeit erforderliche Material oft vom Auftraggeber zur Verfugung gestellt oder der Auftraggeber gibt dem Unternehmen Anweisungen zur Herstellung des Werkes.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Warnung auszusprechen, wenn die zu verarbeitenden Substanzen offensichtlich ungeeignet sind oder wenn die Anweisungen des Auftraggebers offensichtlich falsch sind. Ist dem Auftragnehmer jedoch nicht bekannt, geht das Gefahr für die Benutzung des ungeeigneten Materials oder für die Durchführung der fehlerhaften Anweisung zu Lasten des Auftraggebers. Zusätzlich hat der Geschädigte die durch erhöhten Bedarf verursachten Kosten (Rollstuhl, Behindertenfahrzeug) zu übernehmen.

  • Der Verdienstausfall ist für die Zeit seit der Schädigung und für die weitere Entwicklung fällig. Das ist zwar ein entgangener Profit, aber ein leichter Fehler reicht hier aus. - Bei Verformungsschäden kann der Verletzte Schadenersatz verlangen, wenn dadurch der Fortschritt behindert wird. - Die Entschädigung für Schmerzen und Leiden ist der bedeutendste Sachschaden.

Sie soll eine Befriedigung für alle Widrigkeiten sein, die der Verunglückte in seiner Gefühlswelt erfahren hat und das daraus resultierende Unbehagen kompensieren. - Erleidet ein Klient z.B. einen Rechtsanwaltsfehler, muss der Rechtsanwalt ihn dafür entschädigen. Er hat nachzuweisen, dass der entstandene Sachschaden bei gutem Glauben des Rechtsanwaltes vermieden worden wäre.

Eine Einwilligung in den medizinischen Einsatz kann ohne völlige Klärung nicht gegeben werden und damit wird der Einsatz unzulässig ( 110 StGB), weshalb der behandelnde Arzt für alle daraus entstehenden Folgeschäden haftet. - Wer eine Entschädigung zu zahlen hat, ist davon abhängig, mit wem der Betroffene den Behandlungsauftrag geschlossen hat und wer ihn behandelte.

Für die Irrtümer seines Personals ist der Krankenhausbetreiber verantwortlich und muss deshalb eine Entschädigung zahlen. - Erst kürzlich hat das Österreichische Deliktsrecht eine Entschädigung für verlorenes Urlaubsvergnügen eingeführt. Damit hat das Landgericht den Erziehungsberechtigten, deren Kinder an einer Salmonellen-Vergiftung erkranken und die durch die Krankheit des Kindes nicht mehr in den Genuss des Urlaubs kommen konnten, eine Entschädigung für den verlorenen Feriengenuss gewährt.

  • Neben Schadensersatzansprüchen, vor allem im Krankheitsfall, haftet der Reiseveranstalter nach den Gewährleistungsregeln bei Reisemängeln, bei denen die tatsächliche Leistungserbringung nachteilig von der vertragsgemäßen ist. - 1330 Abs. 1 ABGB sieht vor, dass jemand, der einen Verleumdungsschaden oder entgangenen Gewinn erlitten hat, Anspruch auf Schadensersatz hat.
  • 1330 Abs. 2 ABGB schreibt die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz bei Kreditschäden vor. Darüber hinaus hat der Verletzte das Recht, die unwahre Aussage zu widerrufen und zu veröffentlichen. - Das deutsche Arbeitnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) reguliert den Schadenersatz, den ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber oder einem Dritten bei der Durchführung einer Leistung erleidet. Gegenüber den allgemeinen Regelungen des ABGB ist die Verantwortung des Arbeitnehmers für den Schaden, der dem Arbeitgeber bei der Leistungserbringung entsteht, erheblich begrenzt.

Ein zu entschuldigender Fehler ist die geringste Nachlässigkeit, für die noch die allgemeinen Bestimmungen gelten. - Soweit der Arbeitnehmer einen Dritten schadensersatzpflichtig macht und der Arbeitgeber nach 1313 abis 1316 ABGB haftbar ist, besteht das Rückgriffsrecht nach Artikel 1 4 DHG nicht, wenn der Mitarbeiter den entstandenen Mangel durch eine schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt hat.

Wenn der Assistent den entstandenen Sachschaden schuldhaft verursacht hat, kann der Schiedsrichter die Entschädigung mildern, bei einfacher fahrlässiger Verletzung auch ganz verzichten. Wenn der Assistent den Dritten für den entstandenen Sachschaden selbst entschädigt hat, kann er vom Arbeitgeber nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen Erstattung verlangen (Art. 1 § 3 DHG). - Das EKHG reguliert die (verschuldensunabhängige) Haftpflicht des Fahrzeughalters oder des Eigentümers einer Bahn, wenn beim Betreiben eines Fahrzeugs (oder einer Bahn) eine Person ums Leben kommt, eine Person verwundet wird oder eine Sache durch einen Verkehrsunfall geschädigt wird (§ 1 EKHG).

  • Die Inhaberhaftung nach dem EKHG ist eine Gefahrenhaftung und besonders wichtig, wenn keiner der Beteiligten ein verschuldetes Handeln nachweisen kann (z.B. wenn ein Verkehrsteilnehmer während der Autofahrt einen Herzanfall hat und einen Verkehrsunfall verursacht). - Nach dem EKHG besteht keine Haftpflicht aufgrund unzulässigen Verhaltens, da das Führen eines Fahrzeugs trotz der Gefahr im allgemeinen Verkehrsinteresse zulässig ist.

Zum Schadenersatz wird die Haftung für die gefahrbringende Handlung übernommen, wenn das mit dem Gegenstand einhergehende Risiko eintritt. - Der Fahrzeughalter ist für die durch den Einsatz seines Wagens verursachten Beschädigungen haftbar, ungeachtet seines Mangels. Wenn der Fahrer nicht gleichzeitig Eigentümer des Wagens war, ist der Fahrer dem Verletzten gegenüber für den durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden haftbar, ungeachtet des Fehlers des Eigentümers.

  • In Einzelfällen ist die Haftpflicht jedoch ausgeklammert ( 3 EKHG), so dass ein Haftungsausschluss im Falle eines unvermeidbaren Ereignisses vorlag. Produkthaftpflicht ist keine Gewähr für die Fehlerhaftigkeit einer Dienstleistung, sondern für die Gefahr eines hergestellten Produktes. - Die Schadensersatzhaftung nach dem PHG ist eine verschuldensunabhängige Risikohaftung, die nicht nur vom Käufer der Waren, sondern auch von Dritten geltend gemacht werden kann.

Personenschäden und Sachbeschädigungen aufgrund von Mängeln, die das Gerät beim in Verkehr gebracht wurde, werden erstattet. - Dabei ist zwischen der Produzentenhaftung und derjenigen des Verkäufers zu unterscheiden. In den seltensten Fällen tritt die (verschuldensabhängige) Mängelhaftung des Verkäufers nach dem ABGB in Kraft, da der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Produktes nicht herbeigeführt hat und in der Regel auch nicht anerkennt.

  • Sachbeschädigungen werden nur insoweit erstattet, als sie an anderen Gegenständen als dem Erzeugnis entstehen. Beschädigungen der fehlerhaften Sache selbst werden nicht erstattet. Oftmals kann der Verkäufer nicht für Beschädigungen haftbar gemacht werden, weil er das Auto nicht gefertigt hat und auch keine versteckten Produktfehler feststellen konnte, so dass er die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht zu vertreten hat.

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