Darf Arbeitgeber Nebentätigkeit Verbieten

Mögen Arbeitgeber Nebentätigkeiten verbieten

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht untersagen. Nicht zu vernachlässigen ist jedoch das Recht des Arbeitgebers auf Information. Teilzeitarbeit bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei Beanstandungen muss der Arbeitgeber Nebentätigkeiten genehmigen, unter anderem auch das Verbot von Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers.

Wenn der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten kann

Ein Teilzeitjob steht unter dem Schutze der freien Berufe und ist wie der Hauptberuf durch Art. 12 GG abgesichert und abgesichert. Mit Vertragsabschluss stellte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber nicht alle seine Arbeitskräfte zur VerfÃ?gung, sondern nur fÃ?r einen bestimmten Zeitraum. Es steht dem Mitarbeiter also prinzipiell frei, eine Nebentätigkeit ohne Mitteilung an seinen Arbeitgeber anzunehmen.

In vielen Arbeits- und Tarifverträgen ist jedoch festgelegt, dass der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anmelden und bewilligen muss. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nur selten erwirkt. Häufig handelt es sich nur um eine bloße - ausgelassene - Formalität, denn nach den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber diese Einwilligung nur in begründeten Ausnahmen verweigern.

Diejenigen, die ihre Teilzeitbeschäftigung trotz der im Arbeitsvertrag vereinbarten Benachrichtigung nicht offen legen, haben in der Regel keinen Anlass zur fristgerechten oder sofortigen Aufkündigung. Allerdings erfordert die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber als sekundäre Pflicht des abgeschlossenen Arbeitsvertrags, dass der Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informiert wird. Auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers ist der Beschäftigte in jedem Fall dazu angehalten, vollständige Angaben über Form und Ausmaß der Nebentätigkeit zu machen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 6 AZR 314/95).

Selbst wenn die Nichtmeldung in der Regel ohne Strafe erfolgt, sollte der Mitarbeiter den Arbeitgeber über die Übernahme einer Nebentätigkeit informieren, um den Betriebsfrieden nicht zu belasten. Die Belange des Hauptarbeitgebers dürfen jedoch nicht durch die Übernahme der Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Außerdem darf die Teilzeitbeschäftigung nicht während der Arbeitszeiten stattfinden (Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 16/92).

Der Arbeitgeber kann in den nachfolgenden FÃ?llen das zusÃ?tzliche Brot verbieten oder gar die Beendigung des ArbeitsverhÃ?ltnisses in Erwägung ziehen: Beeinträchtigungen der Belegschaft: Nicht jeder Mitarbeiter wirkt immer "knackig frisch" und erholt. Der Arbeitgeber muss dies im Einzelnen akzeptieren. Zeigt sich der Mitarbeiter jedoch dauernd zu müde, weil er in seiner Teilzeitbeschäftigung physisch so belastet ist, dass er seine normale Arbeitsaufgabe nicht mehr erfüllen kann, kann der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nach einer Mahnung auflösen.

Hierbei ist das Risiko gegeben, dass der Arbeitnehmer seinen Hauptberuf nur zur Erholung ausübt. Der Arbeitgeber muss dies nicht hinnehmen. Keine Chefin möchte, dass sein Angestellter für den Wettbewerb tätig ist oder gar einen unabhängigen Wettbewerber einrichtet. Das bedeutet, dass bei Beeinträchtigung der Konkurrenzinteressen des Unternehmers und Nutzung des eigenen Know-hows auch die Nebentätigkeit keinen Anreiz hat.

Wenn der Angestellte im Wettbewerb ertappt wird, weil ein vom Arbeitgeber beauftragte Ermittler den Angestellten verfolgt hat, muss der Angestellte dem Arbeitgeber diese Spionagekosten erstatten, wenn sich der schwere Tatverdacht bestätigte (Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 5/97). Arbeiten im Urlaub: Der Zweck des Urlaubes ist die Entspannung. Wenn Sie bereits fleißig in Ihrem Job arbeiten, dürfen Sie im Laufe Ihres Urlaubes keine anstrengenden Arbeiten mehr verrichten.

Die Situation ist anders, wenn ein Angestellter im Büro im Sommer körperlich arbeitet. Arbeitsunfähigkeit: Wenn der Mitarbeiter eine Erkrankung begeht und dem Arbeitgeber eine falsche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorlegt, dann ist die Erkrankung nur ein Vorwand. Der Arbeitgeber ist bei einer solchen wesentlichen Verletzung des Vertrages auch ohne Vorankündigung befugt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 154/93 und 2 AZR 849/94).

Mehr zum Thema