Verjährungsfrist Urheberrechtsverletzung Filesharing

Die Verjährungsfrist Urheberrechtsverletzung Filesharing

Wie hat der BGH über die Verjährung im Urheberrecht entschieden? 10 Jahre Verjährungsfrist für Filesharing nach BGH-Urteil? "BGH-Richter: 10 Jahre Verjährungsfrist für Urheberrechtsverstöße! 10 Jahre Verjährungsfrist auch für Filesharing! "Solche oder ähnlich lautende Überschriften gibt es seit dem Bundesgerichtshofurteil vom 15.

01.2015 "Motorradteile", Az. I ZR 148/13. Die Angeklagte hatte in den Jahren 2006, 2007 und 2008 ohne Genehmigung des Photographen Fotografien auf seiner Webseite publiziert.

In der Klage auf Schadensersatz hat sich der Angeklagte unter anderem dagegen gewehrt, dass die Forderungen wegen der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß 195 BGB in Kraft getreten seien. Was hat der BGH über die Verjährungsfrist im Urheberrechtsgesetz entschieden? Nach Ansicht des BGH konnte sich der Angeklagte nicht auf die Verjährungsfrist von 3 Jahren berufen. 3. Es gilt die Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß 102 S. 2. uhrG, § 852 BGB.

Die Richtschnur des BGH ist dabei: "Mit dem verbleibenden Schadensersatzanspruch nach 102 S. 2 BGB, 852 BGB, kann die Abtretung des durch die Urheberrechtsverletzung erzielten Nutzungsvorteils durch Entrichtung einer Scheinlizenzgebühr erwirkt werden. "Also, 10 Jahre Verjährungsfrist auch für Filesharing?" Morgendämmerung im Land der Tauschbörsen und ihrer Inkassobüros?

Vergessene Filesharing-Warnungen als Zeitbombe? Wenn man sich die gesetzlichen Überlegungen des BGH in seinem Urteils "Motorradteile" zur urheberrechtlichen Verjährungsfrist genauer ansieht, dann ist aus der Perspektive der Abmahnempfänger noch nicht alles verloren. Es ist unwahrscheinlich, dass die Überlegungen des BGH auf solche Tatsachen, die bisher regelmässig Anlass zu Abmahnungen und Schadenersatzklagen gegeben haben, leicht anwendbar sind.

852 BGB ist kein Anreicherungsanspruch, sondern ein sog. Restschadenersatzanspruch, d.h. ein deliktischer Schadensersatzanspruch, der nicht in Hoehe der Anreicherung befristet ist (vgl. zu § 852 Abs. 3 BGB aF BGHZ 71, 86, 98 f. - Fahrradgepäckträger II; BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen).

"Und am Ende des nachfolgenden Paragraphen 30: "Im Immaterialgüter- und Urheberrechtsgesetz im Allgemeinen ist daher der Satz anzuwenden, dass das, was durch eine Verletzung eines Schutzrechts oder einer Wettbewerbsverletzung erlangt wurde, auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Anspruch aus einer rechtswidrigen Tat als unberechtigte Bereicherung abzuliefern ist (siehe auch Rechtfertigung für den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schuldverhältnisses, BD-Drucks.

"Die entscheidende Fragestellung, ob die erweiterte 10-jährige Verjährungsfrist anstelle der regulären 3-jährigen Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, ist daher, ob der Debitor durch seine Verletzung des Urheberrechts einen Nutzungsvorteil hat. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren ergibt sich nicht aus der Verletzung des Urheberrechts als solcher, sondern - als weitere Bedingung - aus dem Vorteil der Nutzung als Konsequenz dieser Verletzung.

Gerade hier können die dem BGH-Urteil "Motorradurteile" zugrundeliegenden Tatsachen von den üblichen Filesharing-Tatsachen abweichen: Bei den " Motorradteilen " handelte es sich um Fotodateien, die der Angeklagte ohne die notwendige Genehmigung auf seinen Rechner kopierte und dann auf seiner Webseite veröffentlichte. Exakt diese Art der Duplizierung und der Veröffentlichung der Bilddaten war der Sinn der Aktion.

Die Angeklagte wollte die Bilder nicht nur auf seiner eigenen Harddisk abspeichern, um sie dort einsehen zu können. Website-Betreiber können von Photographen und Agenturen für diese gezielte Art der Reproduktion Lizenzen kaufen und öffentlich zugänglich machen - und müssen dafür eine Gebühr entrichten. Gleiches trifft auf die öffentlich zugängliche Musikwiedergabe zu, zum Beispiel in der Gemeinschaftsverpflegung oder bei Anlässen: Das Publikum hat die Wahl:

Dabei kann der Gastro, der Organisator, der Standbetreiber die notwendige Genehmigung bei der GEMA einholen. Der BGH hatte in seinem Beschluss "Bochumer Weihnachtsmarkt" vom 27.10.2011, Aktenzeichen I ZR 175/10, darüber zu befinden. Anders beim File-Sharing: In der Regel gewähren die Berechtigten keine Nutzungsrechte für den Vertrieb ihrer Werke, ihrer Spielfilme, ihrer Software über Filesharing-Netzwerke.

Die Verwarnung Empfänger, der Angeklagte in einem Filesharing-Schadenersatzanspruch, spart keine Lizenzkosten, nur weil ein Filesharing-Client im Hintergund heruntergeladene oder bereits im freigegebenen Verzeichnis befindliche Files anderen Beteiligten zur Einsicht bereitstellt. Im Filesharing-Netzwerk steht der Empfänger einer Abmahnung nicht im Wettbewerb mit anderen Providern, die eine Filesharing-Lizenz erstanden haben.

Das Hochladen im Verborgenen, d.h. das Veröffentlichen der Dateien nach dem Urheberrechtsgesetz, stellt regelmässig den Anklagepunkt von Filesharing-Warnungen dar und ist später Gegenstand der Auseinandersetzung im Filesharing-Schadenersatzverfahren. Dies ist höchstens der Dateidownload, den der Tauschbörsenteilnehmer nicht im Shop einkauft. Fazit: Das BGH-Urteil "Motorradurteile" ist bei näherer Prüfung möglicherweise auf viele der zuvor verwarnten Filesharing-Fälle nicht zutreffend.

Das Verjährungsgesetz von 3 Jahren liegt noch immer auf dem Spiel.

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